Ja, eine solche hatte ich auch, als ich VZ angestellt war.
Als TZ-Kraft sieht die finanzielle Lage da anders aus, grundsätzlich bin ich auch der Meinung, dass es "ohne" einfach gleich ums Ganze geht und die Arbeitswelt wird jetzt sicher in vielen Belangen rauer, das bekommen wir als SIFA sicher auch noch mehr zu spüren.
Ich rechne also in der heutigen Besprechung (auf Nachfrage, ob diese nicht per Telko erfolgen kann, wurde dies verneint.. obwohl ansonsten seit März (und auch Stand März, seitdem bin ich ja "offline", keine weitere Info hierzu an mich) die interne Anweisung gilt, möglichst Telko zu nutzen, wo es möglich ist).
Also werde ich wohl ein "Schriftstück" erhalten.
Ich sehe folgende Möglichkeiten:
1) Betriebsbedingte ordentliche Kündigung (z.B. Begr.: Umsatzrückgang),
- Wobei sie mit der Anmeldung der Kurzarbeit signalisieren, dass diese zeitlich befristet ist (wurde vorsorglich bis Ende des Jahres beantragt..) und sie derzeit 100% des KG-Geldes eh vom Staat erhalten
Vorraussetzung hierfür
Nach § 1 Abs. Abs. 2 KSchG setzt die Wirksamkeit einer ordentlich, fristgemäßen betriebsbedingten Kündigung voraus, dass dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem betroffenen Betrieb dauerhaft nicht mehr möglich machen.
Sorry, bekomme das kursiv nicht mehr heraus:
Das widerspricht der Anmeldung zur Kurzarbeit, die nur begründet und eben zeitlich begrenzt angemeldet werden darf.
2) Änderungskündigung (ordentlich): Zum Beispiel könnte ich mir vorstellen, sie wollen sie meine Stundenzahl redzuzieren.
Hier wird es - auch für den AG- nicht unkompliziert- die Formulierung ist hier gut zu wählen.
Bei Nicht-Annahme einer solchen nach Ablehnung folgenden -Beendigungskündigung sind sie Chancen auf Kündigungsschutzklage und Festellung auf Unwirksamkeit eher hoch
Siehe auch: http://www.arbeitsratgeber.com/aenderungskuendigung/
"Für den Arbeitnehmer:
Wenn Sie mit der Änderung der Arbeitsbedingungen einverstanden sind, müssen Sie die Änderung innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Änderungskündigung akzeptieren. Damit ist die Kündigung dann gegenstandslos. Wird dagegen die Frist überschritten, gilt das Angebot als abgelehnt und die Kündigung tritt in Kraft
Möchten Sie nur die Rechtmäßigkeit der Änderung überprüfen lassen, nicht aber das gesamte Arbeitsverältnis gefährden, dann können Sie das Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Dieser Vorbehalt ist innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung zu erklären. Innerhalb dieser Zeit müssen Sie dann auch durch eine Änderungsschutzklage die „soziale Rechtfertigung“ der geänderten Arbeitsbedingungen vom Arbeitsgericht klären lassen. Für die Einreichung dieser Klage gilt ebenfalls eine Frist von 3 Wochen. Bis eine Klärung erfolgt, gelten nach Ablauf der Kündigungsfrist die neuen Arbeitsbedingungen. Lassen Sie die Erklärung unter Vorbehalt am besten durch einen Boten an den Arbeitgeber zustellen oder unter Zeugen übergeben. Verlieren Sie dieses Verfahren, besteht das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fort, ansonsten zu den bisherigen Bedingungen
Wenn Sie mit der Änderung der Arbeitsbedingungen nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben. Wenn Sie dieses Verfahren verlieren, endet damit das Arbeitsverhältnis. Gewinnen Sie dagegen das Verfahren, sind Sie zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen
Nur die geänderten Bedingungen sind neu, die alten Bestandteile des Arbeitsvertrags gelten weiter wie bisher (z.B. Beginn der Betriebszugehörigkeit)
Achten Sie darauf die Klagefrist einzuhalten. Die Änderungsklage wird ansonsten zu einer normalen Kündigung
Wenn Sie das Angebot zur Beschäftigung unter geänderten Bedingungen nicht annehmen, wird die Kündigung wirksam. In diesem Fall bleibt Ihnen nur noch die Möglichkeit eine normale Kündigungsschutzklage zu erheben. Überlegen Sie sich aber dieses Vorgehen gut. Wenn Sie den Prozess verlieren, ist auch das Angebot für eine Vertragsänderung hinfällig und Sie müssen sich einen neuen Arbeitsplatz suchen. Zudem belasten Kündigungsschutzklagen das Verhältnis zum Arbeitgeber. Daher empfiehlt sich besser die Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt und Erhebung einer Änderungsschutzklage
Bei einer außerordentlichen Änderungskündigung sollten Sie unverzüglich die Annahme unter Vorbehalt aussprechen, da die Fristen zwar nicht klar definiert sind, aber deutlich verkürzt sind
Lassen Sie sich anwaltlich beraten, wie die Erfolgsaussichten für eine Klage einzuschätzen sind"
Dann noch ein Punkt: In der Kurzarbeit gilt wohl der Gleichbehandlungsgrundsatz. Wir sind zu dritt, ein junger MA in VZ (mein Teamleiter seit Anf des Jahres), eine weitere TZ, weiblich mit 16h/Woche. Beide auch in Kurzarbeit, aber unterschiedlich in den Anteilen (Stand Anf Mai, seitdem keine neue Information).
Ich werde es mir also anhören und mich heute zu nichts äußern.
Bgzl der Fristen bin ich gespannt, ich soll unter Garantie mich heute, spätestens morgen entscheiden.