Beiträge von Wolf_T

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    Der Praktikumsbericht LEK2 in der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit, Praktikumserfahrungen (Broschiert)
    von Annette Funk (Autor), Andreas Hesse (Autor), Vitus Gail (Autor), Ingo M. Leipelt (Autor), Holger von Stuckrad (Autor), Thorsten Landwehrs (Autor), Werner Körner (Autor), Michael Lenges (Autor)

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    Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über kraftbetriebene Flurförderzeuge - 5. GPSGV; überführt in die 9. GPSGV)

    Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) CHV 16)

    UVV Flurförderzeuge (BGV D 27) / (GUV-V D27)
    TRBS 1203 Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen
    Betriebliches Transportieren und Lagern (BGI 869)
    Gabelstapler (BGI 707)
    Gabelstaplerfahrer (BGI 545)
    Innerbetriebliche Verkehrswege (BGI 701)
    Mein Gabelstapler und ich (BGI 602)
    Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Transport- und Lagerarbeiten (BGI 582)

    Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand (BGG 925)

    Lagerbühnen und andere hochgelegene Arbeitsplätze
    BGI 605


    Sollte erst mal reichen .....

    Sicherheit durch Betriebsanweisungen
    BGI 578


    3 Anforderungen an Betriebsanweisungen
    Betriebsanweisungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Einzelanweisungen, auch sicherheitstechnischen Inhalts, erfüllen die Forderung in Unfallverhütungsvorschriften oder staatlichen Arbeitsschutzvorschriften nach einer Betriebsanweisung nicht. Gleichwohl sind mündliche Sicherheitsanweisungen über Betriebsanweisungen hinaus möglich und notwendig.
    Betriebsanweisungen sind in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen. Diese Forderung beinhaltet, dass das Sprachniveau dem der Beschäftigten anzupassen ist und unnötige Fremdwörter und Umschreibungen vermieden werden. Entscheidend ist, dass die Beschäftigten die sachlichen Inhalte der Betriebsanweisung verstehen und in der betrieblichen Praxis anwenden können. Gegebenenfalls sind Sachverhalte durch bildliche Darstellungen zu verdeutlichen.
    Soweit die Beschäftigten nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtig sind, kann es erforderlich sein, Betriebsanweisungen in andere Sprachen zu übersetzen.
    Betriebsanweisungen müssen objekt- und adressatenbezogen sein, d. h. sie regeln ein eingegrenztes Arbeitsfeld, z. B. eine Anlage, ein Verfahren, den Einsatz eines Gefahrstoffes, für darin bzw. damit tätige Beschäftigte bzw. Beschäftigtengruppen. Unterschiedliche Adressaten am gleichen Objekt erfordern gegebenenfalls separate Betriebsanweisungen, z. B. Presseneinrichter, Pressenbediener.
    Dies bedeutet aber auch, dass gleichartige Gefahren und gleichartige Schutzmaßnahmen, z. B. für Kühlschmierstoffe an einem oder mehreren Arbeitsplätzen, in einer Betriebsanweisung erfasst werden können.
    Betriebsanweisungen müssen so konkret abgefasst sein, dass sie in praktisches Verhalten oder Handeln umgesetzt werden können. Dies bedeutet, dass Arbeitsmittel, Stoffe, persönliche Schutzausrüstungen usw. genau bezeichnet sind und unbestimmte Begriffe, wie regelmäßig, ausreichend, erforderlichenfalls, eventuell, angemessen, gelegentlich, weitgehend, geeignet, normal, möglichst, üblich, nicht verwendet werden.
    Der Umfang einer Betriebsanweisung ist so zu wählen, dass sie für die betriebliche Praxis – also für den Anwender – überschaubar bleibt. Bewährt haben sich z. B. Faltkarten, die der Beschäftigte leicht mitführen kann sowie Handzettel oder Aushänge, die jedoch die Größe einer DIN-A 4-Seite nicht überschreiten sollten.
    Das Format DIN A 3 kann aus Erkennbarkeitsgründen zweckmäßig sein, z. B. Betriebsanweisung für Kranführer.
    Es kann sinnvoll sein, dass z. B. bei verketteten Anlagen oder für die Erprobung von Einrichtungen „Teilbetriebsanweisungen“ für bestimmte Arbeits- und Tätigkeitsbereiche erstellt werden. Sie sind dann Bestandteile einer „Gesamtbetriebsanweisung“.
    In Betriebsanweisungen sollten daher nur die für den Arbeitsbereich spezifischen Gefahren und Maßnahmen angesprochen werden. Es ist z. B. nicht erforderlich, nochmals gesondert auf die Gefahr von Zehenverletzungen einzugehen, wenn im Unternehmen generell Sicherheitsschuhe getragen werden und dies z. B. in der allgemeinen Betriebsordnung enthalten ist. Betriebsanweisungen sind hinsichtlich der Geltungsdauer in der Regel nicht zeitlich begrenzt.
    Im Einzelfall sind jedoch auch Betriebsanweisungen für kurzzeitige Tätigkeiten denkbar, z. B. Instandsetzung einer bestimmten Anlage, Befahren eines Behälters.
    Betriebsanweisungen sollten grafisch einheitlich gestaltet sein. Durch eine logische und übersichtliche Darstellung kann die Akzeptanz und Verständlichkeit gefördert werden. So ist es z. B. empfehlenswert, Betriebsanweisungen für die Bedienung von Maschinen oder für Arbeitsverfahren einheitlich in „Blau“ und Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe in „Orange“ zu gestalten.
    Die Verwendung von Piktogrammen ermöglicht eine Verbindung zur innerbetrieblichen Sicherheitskennzeichnung und erhöht so den Informationswert der Betriebsanweisung. Es wird sogar empfohlen, die für den speziellen Arbeitsplatz erforderliche Kennzeichnung gemäß Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ (BGV A 8) in die Betriebsanweisung aufzunehmen.
    Selbstverständlich sind auch andere Darstellungsformen möglich. Entscheidend ist immer, dass der Unternehmer seinen Verpflichtungen nachkommt und die Mitarbeiter mit den Betriebsanweisungen umgehen können.

    Müssen eigentlich Betriebsanweisungen erstellt werden, wenn die Tätigkeiten Batterie ausbauen und laden ausschließlich vom Fachpersonal (z.B. KFZ-Mech)
    durchgeführt werden ?

    In meiner Ausbildung wurde behauptet, das es dann nicht notwendig ist .....

    "Du sotlleslt das nihct so übreegnau nemehn. wustsset du nihct, dass es dem menhclcihen Geihrn kopmeltt egal ist, was du shcerisbt? Hautpsahce, der ertse und leztte Buhcsatbe stmmien, den Rest ereknnt das Ague von seblst. Wozu aslo so afureegn?"

    :D

    Tätigkeiten mit Absturzgefahr

    Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk macht unter anderem in der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (BGV C22) Vorgaben zum Schutz gegen Absturz und gibt Hinweise zur Absturzsicherung.

    Danach sind in der Regel Absturzsicherungen bei Absturzhöhen von mehr als 1 m erforderlich. Wegen der Vielfalt der Arbeitsplätze vor allem im Handwerk werden dort auch Ausnahmeregelungen beschrieben. Arbeiten ganz ohne Absturzsicherung sind praktisch nicht zulässig.

    Bei Tätigkeiten bis zu einer Absturzhöhe von 1 m bestehen grundsätzlich keine Bedenken, da diese Gefährdung in der Regel denen des täglichen Lebens vergleichbar ist.

    Abstürze bei Tätigkeiten über 3 m ohne Absturzsicherung (technische Maßnahmen oder persönliche Schutzausrüstungen) entsprechend dem vorstehend genannten BG-Grundsatz G 41 bzw. den Auswahlkriterien BGI 504-41 gehen mit einem sehr hohen Verletzungsrisiko einher.

    Problem:

    Bei uns im Betrieb werden "manchmal" Wartungsarbeiten auf dem Dach eines Fahrzeuges (Höhe ca. 4m) durchgeführt .

    Eine Absturzsicherung (Geländer e.t.c) gibt es nicht.

    PSA gegen Absturz auch nicht.

    Einzige Möglichkeit wäre, Auffanggurte zu benutzen und diese in einen Deckenkran einzuhängen . Nicht optimal, da der Deckenkran eigentlich nicht hoch genug ist .....

    Was mein Ihr dazu ?

    Danke !

    Zitat

    Original von kuddel
    Ich würde BGV A1 §24 abs. 6 heranziehen da stehen 5 Jahre für die Dokumentation von Erste-Hilfe Leistungen.

    viele Grüße

    kuddel


    Es gibt keine gesetzliche Regelung zu dieser Frage. Wir empfehlen, die Anzeigen-Kopien so lange wie die Verbandbücher aufzuheben (5 Jahre) .


    :33:

    Zitat

    Original von Calimero
    Der Kurs kann an zwei Tagen absolviert werden (2 x 4 Doppelstunden)

    Der Ausbildungslehrgang umfasst mindestens 16 Unterrichtseinheiten, die Fortbildung (alle 2 Jahre)
    mindestens 8 Unterrichtseinheiten, wobei eine Unterrichtseinheit 45 Minuten
    dauert.
    Pro Tag sollen höchstens 8 Unterrichtseinheiten durchgeführt werden. Spätestens
    nach je zwei Unterrichtseinheiten ist eine Pause von mindestens 15 Minuten einzuhalten.

    Wenn Du diese mal auf den "fehlenden Plan" anwendest würde ich lieber was anderes nehmen ....

    Analyse
    Beurteilung
    Setzen von Zielen
    Entwicklung von Lösungsalternativen
    Auswahl der Lösung
    Durch - und Umsetzung der Lösung
    Kontrollieren

    Schau mal hier:


    Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
    Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim
    Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich
    der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben
    insbesondere
    1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung
    verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
    a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von
    sozialen und sanitären Einrichtungen,
    b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von
    Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
    c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
    d) der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung
    und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
    e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
    2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor
    der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung
    sicherheitstechnisch zu überprüfen,
    3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten
    und im Zusammenhang damit
    a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte
    Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz
    und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen
    zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung
    hinzuwirken,
    b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
    c) Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse
    zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen
    zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,
    4. darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen
    des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten,
    insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei
    der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen
    zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der
    Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

    ___________________________________________________

    Eine Zusatzqualifikation ist eigentlich für Brandschutz erforderlich.

    Anforderungen an einen Flucht- und Rettungsplan:

    http://www.rheingau-taunus.de/brandschutz/vo…chtwegeplan.pdf