Hallo,
aus der Ferne zweifle ich es auch an, dass überhaupt eine Untersuchung nach G41 gemacht werden muss. Um eine solche Untersuchung durchzuführen, muss eine besondere Absturzgefahr vorliegen.Eine solche Gefährdung liegt vor, wenn eine durchgehende Sicherung gegen Absturz nicht gewährleistet ist.
Mit anderen Worten, wenn der MA dauerhaft gegen Absturz gesichert ist, sind Untersuchungen nach G41 nicht nötig!
Die Rechtsvorschrift ist in der in der DGUV Information 250-449 (BGI/GUV-I 504-41 (alt) folgendermaßen beschrieben:
Gemäß §3 Abs. 1 BGV/GUV-V A1 hat der Unternehmer durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend §5 Abs. 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
zu ermitteln, welche Maßnahmen nach §2 Abs. 1 BGV/GUV-V A1 erforderlich sind. Nach §7 Abs. 2 BGV/GUV-V A1 darf der Unternehmer Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen. Nach §7 ArbSchG ist er verpflichtet, u.a. die gesundheitliche Eignung der Versicherten vor einer Übertragung von Aufgaben festzustellen.
Der Unternehmer muss also vor der Einstellung eines MA, die Untersuchungskriterien festlegen.
Weiterhin steht unter dem Punkt Untersuchungsanlässe folgendes:
Arbeitsmedizinische Untersuchungen können sich insbesondere aus der Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift BGV/GUV-V A1 bei
den unter Abschnitt 4.1 beispielhaft genannten Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten ergeben. Der Arbeitgeber, der aus seiner eigenen Gefährdungsbeurteilung keine anderweitigen
Erkenntnisse hat, kann davon ausgehen, dass hier Tätigkeiten vorliegen, die Grundlage für arbeitsmedizinische Untersuchungen sind. Sie dienen der Vermeidung des Entstehens
arbeitsbedingter Gesundheitsschäden oder der arbeitsmedizinischen Beurteilung, ob ein bereits vorhandener Gesundheitsschaden besteht.
toni