Beiträge von dermats

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    Es kommt darauf an. Kann der Kunde in Kontakt mit dem Stoff kommen?

    Ich denke ja, beim Einbau des Produktes.

    seid ihr"Hersteller" oder "Inverkehrbringer" des Stoffs?
    Verstehe ich das richtig, dass der Stoff erst entsteht NACH einer Funktionsprüfung (als Abfallprodukt)? Und das nicht auf eurem Betriebsgelände sondern auf dem des Kunden (Anwenders/Betreibers)?

    Wir sind Inverkehrbringer des Stoffs.

    Der Stoff entsteht nicht, sonder wir nutzen diesen für eine Funktionsprüfung und da wir das Produkt nicht völlig entleeren bzw. säubern, verbleibt eine sehr geringe Menge im Produkt.

    Kann der KUde direkt damit in Kontakt kommen.

    Die Aussage ist relativ, geht der Kinde privat oder bei der Arbeit damit um ? Der AGW des Stoffes liegt bei 300mg/qm.

    Wird 1 ml davon "verdampft" wären schon rein rechnerisch für 3 qm der AGW erreicht...

    Guter Hinweis! Ich denke beim Einbau des Produktes kann der Kunde mit der Stoff in Kontakt kommen.

    Hallo zusammen,

    wir verkaufen an unsere Kunden ein Produkt in dem der Stoff "Cobersol C70" im einstelligen Milliliterbereich enthalten ist. Das SDB habe ich dem Beitrag angehangen.

    Wie bewerte ich dies unter umweltgefährdender Sicht? Ist dies aufgrund der geringen Menge vernachlässigbar?

    Gemäß AwSV ist er mit WGK 1 eingestuft. Hinzu ist er aus brandschutztechnischer Sicht nicht ganz ungefährlich (Flammpunkt 70°C)

    Danke!

    Stuft ihr denn die Stoffe/Gemische bei euch in den Unternehmen anhand dessen ein, was auf dem Produkt steht oder was im SDB steht?

    Für mich ist das SDB führend, da ich ja vor der Bestellung ein Blick rein werfe.

    Auch wenn bei korrektem Gebrauch eigentlich keine Gefahr von dem Akku ausgeht, so kann eine Beschädigung nicht ausgeschlossen werden.

    Ich verstehe daher nicht, wieso Akkus scheinbar niemand von euch ins Kataster eintragt.

    Wieso greift in dem Fall nicht die ganze Kette ... Kataster, GBU, BA, und ggf. Expositionskataster bei einer Havarie?

    Sind die Akkus gefahrstoffrechtlich gekennzeichnet?

    In diesem Fall schon, ja.

    Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)

    • H314 - Skin Corr.1A
    • H360Fd - Repr.1A
    • H372 - STOT RE1
    • H400 - Aquatic Acute 1
    • H410 - Aquatic Chronic 1

    Aber dann gibt es noch diesen Hinweis:

    "Nur für den Fall, dass interne Batteriekomponenten freigelegt wurden."

    Ich habe das SDB mal angehangen.

    Ja richtig, ich meine natürlich Akkus!

    Ich tue mich schwer damit einen CMR-Stoff, nur weil bisschen Plastik drum rum ist, nicht als solchen ins Kataster aufzunehmen. Ist der Gedankengang nachvollziehbar oder übertrieben?

    Wenn ihr aber eine BA erstellt, dann liegt euch ja zwingend eine GBU für die Tätigkeit und den dabei passierenden Havariefall vor?

    Hallo zusammen,

    nehmt ihr Batterien in eure Kataster auf?

    Ich habe aktuell den Fall, dass wir Batterien im Unternehmen haben wollen, die laut SDB, solange sie geschlossen sind nicht eingestuft sind, aber der Inhalt selbst ist sogar ein CMR Stoff.

    Grundsätzlich bin ich der Meinung, dass immer ein Unfall passieren kann und anschließend der Inhalt nach außen treten.

    Danke!

    Hallo zusammen,

    TRGS 201 regelt die Kennzeichnungselemente für das "Inverkehrbringen" und bei "Tätigkeiten".

    Aber wie ist "Inverkehrbringen" und "a) bei Abgabe an Endverbraucher" gemeint?

    Die Definition von Inverkehrbringen ist gemäß Chemikaliengesetz:
    Inverkehrbringen:die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte; das Verbringen in den Geltungsbereich diesesGesetzes gilt als Inverkehrbringen, soweit es sich nicht lediglich um einen Transitverkehr nach Nummer 8zweiter Halbsatz handelt;

    Konkreter Fall:
    Wenn bei uns das Lagerpersonal von einem 1000 Liter Gebinde (dieses ist vom Hersteller/Zwischenhändler bereits beschriftet) 20 Liter in einen kleinen Kanister umfüllt, ist dies dann ein Inverkehrbringen?
    Muss also auf den neuen Stoff die Nennmenge (in dem Fall 20 Liter) des Stoffs? Falls ja, dann müsste man ja auch Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten mit auf das neue Etikett bringen.

    DANKE!

    Hallo zusammen,

    wer ist fit im Wasserrecht?

    Wir haben ein Gemisch, das wir zum Reinigen und Entfetten einsetzen. Grundsätzlich ist der Stoff in Gefahrenklasse 3.3, Eye Irrit. 2 , H319 eingestuft.

    Laut SDB wird das Gemisch ab einer 12,5%igen Lösung nicht mehr als reizend klassifiziert. Wir verwenden ihn in der Produktion nur als Lösung.

    Nun zum Wasserrecht:

    Im SDB finde ich die Angabe: Deutschland – Klassifizierung der Wasserqualität: Gefahrenklasse 1, selbst bewertet

    Verlieren Stoffe auch eine WGK wenn man sie verdünnt?
    Ich würde eher zu "Nein" tendieren, aber bin auf verschiedene Meinungen gespannt!

    DANKE!

    Danke für eure Antworten!

    Schau mal in die TRGS 510, Tabelle 1, da werden Mengenschwellen angegeben. Daneben sollte man dann evt. noch mögliche Reaktionen der Stoffe untereinander betrachten, also nicht gerade Säuren direkt mit Laugen zusammen lagern.

    Die Tabelle kenne ich und die Mengenschwellen halten wir ein. TRGS 526 kenne ich auch.
    Darüber hinaus gibt es also keine weiteren Vorschriften, wie ich meine Gefahrstoffe, die man täglich braucht, im Labor zu lagern hat?

    Moin zusammen,

    bei uns im Lager wird die Zusammenlagerung der einzelnen Stoffe gemäß der Zusammenlagerungstabelle überwacht. Soweit so gut.

    Bei mir im Labor jedoch, wie wahrscheinlich bei allen anderen Laboren auch, stellen wir die aus dem Lager entnommenen Gefahrstoffe zur Aufbewahrung in einen Gefahrstoffschrank. Dieser Schrank ist explizit für die Aufbewahrung für gefährlichen Stoffen geeignet (Absaugung, Abschließbar, automatisch schließende Türen usw.)

    Bei dem letzten internen Audit ist angemerkt worden, dass ich auch innerhalb des Gefahrstoffsschrank im Labor die Zusammenlagerung überwachen und sicherstellen muss.

    Wie macht ihr dies?
    Ist euer Schrank bestandsgeführt?
    Überwacht ihr die Entnahme von Stoffen durch eure MA?
    Gibt es Sonderregelungen was den Bereich "Labor" angeht?

    Gruß,
    dermats

    Hallo zusammen,

    wir haben bei uns im Betrieb eine größere Menge (~ 200 kg) Trockeneis in einem nicht geschlossenen großen doppelwandig isoliertem Plastikbehälter mit Deckel. Dieser steht in einem Teil einer sehr großen Fertigungshalle. Bei Bedarf wird von dort ein Stück Trockeneis herausgenommen und in einen Trockeneisstrahler gelegt. Nach Gebrauch auch wieder zurückgelegt.

    Nach dem SDB ist Trockeneis nicht kennzeichnungspflichtig, trotzdem - finde ich - geht von ihm eine Gefahr aus.

    Darf solch eine Menge überhaupt in der Fertigung stehen? Der Raum hat nur eine normale Lüftung, keine Absaugung ist an dem Lagerplatz des Trockeneises installiert ist.
    Müsste eine CO2 Warnanlage verbaut werden?

    Danke :)

    Wie viele reine Stoffe hast Du im Einsatz? Bei den ganzen Punkten davor ist im §2 zu lesen bei "Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen". Bei Punkt 5 dann "nur" Stoffe. Somit könnte man, wenn man großzügig ist, alles in Gemischen streichen, was natürlich nicht unbedingt sinnvoll ist.

    Darauf habe ich noch gar nicht geachtet. Stimmt, dort steht nur Stoffe :) Wir setzen wenige reine Stoffe ein.

    Alles im SDB unter Kap. 2.1 als kennzeichnungspflichtig eingestuft, kommt bei mir ins Kataster.
    Zu diesen Stoffen werden dann GefBeurteilungen und BA erstellt.

    Aber ein Stoff wie dieser Schmierstoff FUCHS TITAN ZH 5364 B würde ich trotzdem weiter ungerne in das Kataster aufnehmen.
    Die korrekte Lagerung wird bei uns bspw. trotzdem eingehalten, da dies über unser ERP System sichergestellt wird (Zusammenlagerung etc.)

    Danke für eure Antworten!

    So in etwa handhabe ich es auch. Ich führe im Kataster "Gefahrstoffe" und "Hilfs- und Betriebsstoffe".

    Eure zitierten Textstellen kenne ich und bin ganz eurer Meinung. Dennoch ist es für mich schwer die Grenze zu finden, ab dem ich sage, dass ein Stoff nicht mehr in das Kataster aufgenommen wird.

    Z.b. ist folgender Punkt interessant:

    §2 GefStoffV (1) Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind 5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.

    Dann habe ich ja unfassbarviele Stoffe in meinem Kataster!

    Wie macht ihr dies? Ab wann nehmt ihr einen Stoff in das Kataster auf?

    Hallo zusammen,
    mich beschäftigt die Definition des Gefahrstoffes.

    Ich mache dies mal an einem konkreten Fall klar: Schmierstoff FUCHS TITAN ZH 5364 B

    Gemäß SDB Kap. 2.1 ist dieser nach EG Nr. 1272/2008 (CLP) NICHT als gefährlich eingestuft.
    Lagerklasse laut SDB: 10, brennbare Flüssigkeiten

    Da das Gemisch unter Kap. 2.1 nicht eingestuft ist, führe ich den Stoff nicht in unserem Gefahrstoffkataster.

    Nun bekomme ich aber die Rückfrage: Wieso ist ein Stoff mit LGK 10 (brennbare Flüssigkeiten) nicht als Gefahrstoff deklariert?

    Wie handhabt ihr das?