Beiträge von KrapflF

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    ...ist das wirklich ernst gemeint??? Die Bühne will ich sehen!!!

    Ähm ja das ist ernst gemeint wir haben eine Hubarbeitsbühne sollten es nicht 2 sonder 3 Meter wo die Leitung auf 50 Meter verlegt werden sollen entschuldige ich mich... es geht mir weniger darum ob das Sinnvoll ist oder nicht ob hier eine Bühne benötigt wird oder nicht. Sondern darum wenn die Instandhaltung diese Verwenden möchte ein SIcherheitsgurt etc. Vorgeschrieben ist

    Guten Morgen,

    Ich wollte euch mal nach eurer Meinung fragen und zwar bin ich mit meiner Instandhaltung am diskutieren ab wann der Auffanggurt bei Hubarbeitsbühnen verwendet werden soll.

    Beispiel:

    Rohrleitungen müssen verlegt werden bei einer Raumhöhe von 2 Meter. Problem für die Instandhaltung das ständig auf und ab an der Bühne mit jedesmal ein und aushacken am Korb, wenn Leitungen zugeschnitten, gekürzt etc. werden . ( Bequemlichkeit?! )

    Meines Wissens müssen bei fahrenden Hubarbeitsbühnen egal um welche Arbeitshöhe es sich handelt ein Auffanggurt verwendet werden da ja theoretisch immer die möglichkeit besteht aus dem Arbeitskorb zu fallen. Gefährdungsbeurteilung ist vorhanden und sieht eben einen Auffanggurt vor, bin ich da zu Vorsichtig?! ?(

    Ja super danke für die Info,

    und auf die obrigen Fragen noch etwas einzugehen, nein die wollen wir nichtloswerden. Bin ja selber davon Betroffen. Weil es nützt mir ja nichts wenn ich 2013 den Sicherheitsbeauftragen gemacht habe .. mich aber die Firma nicht weiter auf Fortbildung schickt, mit der Begründung du hast ja die Beauftragung und gut ist.
    Das ist und soll ja nicht Zweck sein sonder ich oder wir sollten ja auf nem neuen oder aktuellen Stand sein um unsere Arbeit richtig machen zu können.

    Aber eben nur ein Recht darauf zu haben reicht leider nicht aus.

    Trotzdem danke für die tollen Antworten

    Konkrete Weiterbildungsfristen werden in den v. g. Vorschriften und Regeln nicht festgelegt, jedoch gibt die DGUV Information 211-042 - Sicherheitsbeauftragte in Kap. 2.5 einen groben Rahmen vor: "Je nach Umfang und Intensität der Ausbildung und in Abhängigkeit vom Gefährdungspotential ist eine Auffrischung oder Ergänzung durch eine interne oder externe Fortbildung spätestens 3 bis 5 Jahre nach der Ausbildung zielführend."

    das hab ich jetzt gefunden also ... so wie ich das jetzt lese gibt es keine Fristen und er kann denn Sicherheitsbeauftragten weiter ausüben.. Es wäre empfehlenswert das er alle 3-5 Jahre eine Weiterbildung/Fortbildung macht

    Ja mir ging es eher um eine Frist.

    Ich weiß eben nur beim Brandschutzbeauftragten das der innerhalb von 3 Jahren 2 Tage auf Fortbildung muss da sonst die Schulung verfällt und der Brandschutzbeauftragte diese nochmal komplett wiederholen muss.

    In diesem Fall haben wir eine Sicherheitsbeauftragten dem seine Ausbildung war vor 5 Jahren und er war eben nicht weiter auf Schulungen.