Beiträge von ognimann

ANZEIGE
ANZEIGE

    Hallo Tree 723 , ja in den Tabellen muss man die Zeilen nehmen.In Tabelle 3 bedeutet Zeile 3 das der Inhalt kleiner oder gleich 1Liter ist und der Druck größer 200 aber kleiner oder gleich 1000 bar ist, somit ergibt sich die Prüfung nach 4 ( Prüfung vor Iinbetriebnahme ) hat durch die ZüS zu erfolgen und die Prüfungen nach 5 ( wiederkehrende Prüfungen ) durch die befähigte Person. In der dritten Spalte steht hier nichts weil das Ergebniss aus Spalte 1 und 2 nicht mehr als 1000 ergeben kann. Die Tabelle 3 ist aber für Fluidgruppe 1, wenn Du Fluidgruppe 2 hast ist Tabelle 4 zuständig, und dort wirst Du deine Behälter nicht finden, weil dort in Spalte 4 bei einem Volumen von weniger als 1 Liter die Prüfpflicht erst über 1000 bar beginnt.

    Gruß ognimann

    Hallo Tree 723 bei einer Druckanlage werden nicht die Druckbehälter zusammengerechnet, sondern der Betreiber legt die Grenzen der Anlage fest ( z.B.) eine Druckluftzentrale mit mehrern Behältern,wovon mindesten einer als wiederkehren Pfrüfplichtig eingestuft wurde, diese Anlage ist alle 5 Jahre als gesamtes zu prüfen, die Druckbehälter dieser Anlage sind aber jeder für sich einzeln zu betrachten.

    Wenn wie bei deinem Beispiel jetzt Fluidgruppe 1 anstelle von 2 zum Einsatz kommt sind deine beiden Behälter nach Tabelle 3 Spalte 3 einzustufen, dann wäre eine Abnahme vor inbetriebnahme durch die Züs und wiederkehrende Prüfungen durch die bP durchzuführen. Das ist auch so in der GFB einzustufen.

    viele Grüße

    ognimann

    Hallo Tree 723 gemäß Betriebssicherheitsverordnung Anhang 2 Abschnitt Tabelle 4 unterliegen die beiden Behälter bei der Fluidgruppe 2 keiner wiederkehrenden Prüfpflicht gelten somit als nicht wiederkehrend Prüfpflichtige Anlagenteile. In der TRBS 1201 Teil 2 Punkt 2.1 ist auch die Definition der Druckanlage genauer beschrieben.

    Viele Grüße

    ognimann