Hallo @ all
die wesentliche Frage ist folgende:
Ist der Sonderschuh aufgrund eines Ereignisses aus dem Arbeitsleben, also Unfall - dann zahlt der Arbeitgeber.
Ist die Notwendigkeit aufgrund privater Unfall oder angeborene Deformnierung - dann NICHT.
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass für den betreffenden Arbeitsplatz Sicherheitsschuhe zu tragen sind, hat der Arbeitgeber diese dem Beschäftigten kostenlos zur Verfügung zu stellen. Allerdings trägt der Arbeitgeber nur die Kosten für Sicherheitsschuhe (DIN EN ISO 20345) oder Schutzschuhe (DIN EN ISO 20346), die er auch für Beschäftigte ohne Fußbehinderung aufwenden muss.
Wer die darüber hinaus gehenden Kosten (z.B. für Schuhzurichtungen oder Einlagen) übernimmt, ist davon abhängig wie die körperliche Einschränkung des Beschäftigten entstanden ist (z.B. durch Arbeitsunfall, Privatunfall oder angeboren). Ist sie auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen, übernimmt der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die erforderlichen Kosten. Bei den angeborenen bzw. anderweitig erlittenen Fußbehinderungen können die Kosten von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit, den Trägern der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge, den Integrationsämtern sowie von den Trägern der Sozialhilfe übernommen werden. Die Voraussetzungen sind im Anhang 2 Pkt. 5 der BGR/GUV-R 191 nachzulesen.
Die Krankenkasse ist für die Kosten der Schuhzurichtung als auch für die Einlagen, die für Sicherheitsschuhe erforderlich und zugelassen sind, nicht zuständig.
Herzliches Glückauf
J.J.M.