Hallo zusammen
Zuerst einmal Grundsätzlich dazu
Niemand kann gegen seinen Willen für irgendeine Sache bestellt werden.
Nachfolgend dazu :
Der Unternehmer/Arbeitgeber ist nach § 22 Sozialgesetzbuch VII - SGB VII in Verbindung mit § 20 - Sicherheitsbeauftragte der DGUV Vorschrift 1"Grundsätze der Prävention" verpflichtet, Sicherheitsbeauftragte für seinen Betrieb zu bestellen.
Die Aufgabe des Sicherheitsbeauftragten ist eine freiwillige Aufgabe und kann nicht durch Anweisung, auch wenn sich kein Freiwilliger findet, auf einen Mitarbeiter/-in übertragen werden. Der Leitfaden Recht der BG ETEM führt dazu in seinem Vorwort folgendes aus:
"(....) Es ist Ihnen aufgefallen, dass der Betrieb Sie nur gebeten hat, die Aufgaben zu übernehmen. Verlangen kann er es nämlich nicht. § 22 Sozialgesetzbuch (SGB VII) macht es dem Unternehmer zur Pflicht, eine ausreichende Anzahl von Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
Der Betrieb muss geeignete Mitarbeiter auswählen, sie ansprechen und um ihre Zustimmung bitten. Das Amt kann nur freiwillig übernommen werden. Und es kann jederzeit wieder zurückgegeben werden – ohne Angabe von Gründen.
Die Freiwilligkeit gehört zum Wesen der Aufgabe des Sicherheitsbeauftragten. Niemand kann sie gezwungenermaßen richtig erfüllen.
Ein Sicherheitsbeauftragter kann auch nicht zu einer bestimmten Vorgehensweise und einzelnen Schritten verpflichtet werden.
Der Sicherheitsbeauftragte trägt keine Verantwortung für die Sicherheit. Er hilft den Verantwortlichen und den Kollegen dabei, ihre Pflichten in der Arbeitssicherheit zu erfüllen.
Es wäre also möglich, dem Drängen des Betriebes einfach nur der guten Ordnung halber nachzugeben. Dann wäre der Forderung im Gesetz Genüge getan. Aber es wäre nichts für die Arbeitssicherheit gewonnen.
Der Betrieb braucht Sicherheitsbeauftragte, die den Wert der Aufgabe erkennen und bereit sind, sich dafür einzusetzen."
Hinweis:
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter http://www.dguv.de/publikationen angeboten.
Gruß aus dem Münsterland