Beiträge von blacksock

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    Toll, die zitierten Schriften sind mir auch bekannt und meine Frage ist damit aber leider 0 beantwortet.

    Stand DGUV Information 208-016: Diese Schrift befindet sich derzeit in Überarbeitung.

    Sie kann auf der DGUV Seite noch nicht einmal mehr heruntergeladen werden.

    Aus aktuellem Anlass krame ich das Thema mal hervor. Mir geht es vor allem um die wiederkehrende Prüfung der Rollhocker/Elefantenfüße.

    Führt ihr die weiterhin jährlich durch? Insbesondere würde mich interessieren, ob AxelS bei seiner Haltung (die ich ebenfalls teile), die Rollhocker nicht regelm. zu prüfen, geblieben ist.

    Die TRBS 2121-2 spricht nur von Leitern (Leiterkörper). Wenn ich nach einer Definition für Leitern suche, dann werden immer Sprossen und Holme angeführt. Einen Klapptritt würde ich demnach als Leiter durchgehen lassen, ein Rollhocker würde ich als Steighilfe einordnen. Demnach GB erstellen ob überhaupt eine wiederkehrende Prüfung notwendig ist, da von "außen" keine direkten Forderungen (ähnlich TRBS 2121-2) bestehen.

    Grüße

    Auch wenn die Elektrokarren eine anhebbare Plattform haben halte ich den Einsatz nicht für eine praktikable Lösung. Die Elektrogeräte stehen auf den Boden, müssen also erst einmal auf die Plattform kommen. Dann muss das Gerät von der Plattform auf ein darunter liegendes Gerät gestapelt werden. Da möchte ich keine Person neben stehen haben, die das Gerät von der Plattform schiebt.

    Ein Gabelstapler ist schon eine gute Lösung, nur ist der Absetzcontainer sehr beengt und die Rampe, die zum Ein- und ausfahren in den Container angefertigt worden ist, verschiebt sich immer, so dass die Gefahr besteht, dass der Stapler beim rückwärts Herausfahren um stützt.

    Hallo,

    zum Stapeln von Elektrogroßgeräten (Altgeräte wie Waschmaschinen, Trockner, Kühlegeräte, etc.) sind wir gerade auf der Suche nach einem Minilifter. Das Gerät könnte so gestaltet sein, wie dieses hier:

    https://www.richter-spezial.de/elektrominilifter-400kg.html

    Allerdings dürfen die vorderen Stützen nebst Räder nicht vorhanden sein, da mit dem Gerät direkt an die Stapel herangefahren werden muss. Im Grunde muss das Gerät gestaltet sein wie ein Mini-Gabelstapler oder eine Sackkarre, mit der die Elektrogeräte (Gewicht bis 100 kg) gehoben werden können. Dazu müssten Ausgleichsgewichte auf der Rückseite angebracht sein, einen solchen Lifter habe ich jedoch noch nicht gefunden. Das Gerät muss auch sehr wendig sein, da es in einem geschlossenen Container betrieben werden soll.

    Die Geräte dürfen beim Transportvorgang nicht sonderlich stark beschädigt werden. Ein Kratzer oder eine kleine Delle ist noch OK.

    Vielleicht habt ihr ja eine Idee.

    Grüße

    Hallo,

    bei uns werden von div. Mitarbeitern ihre privaten Fahrzeuge zu Dienstfahrten genutzt.

    Eine eigene Haftung des Arbeitgebers bzw. des Dienstvorgesetzten kann sich dann aus einer arbeitsrechtlichen Weisung zur Durchführung einer dienstlichen Fahrt mit dem Privatfahrzeug ergeben, wenn derjenige Vorgesetzte, der die Weisung erteilt, Kenntnis davon hat, dass der Mitarbeiter als Fahrer des betrieblich eingesetzten Privatwagens nicht mehr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist oder davon wegen eines Fahrverbots zeitweise keinen Gebrauch machen darf.

    Wir haben von jedem Mitarbeiter eine Unterschrift auf einem entsprechenden Formblatt eingeholt, dass der Vorgesetzte bei Verlust der Fahrerlaubnis zu informieren ist und das in dem Fall natürlich keine Fahrten durchgeführt werden dürfen.

    Ist dies ausreichend? Hier und da liest man auch immer wieder davon, dass selbst bei der Nutzung privater PKW der Arbeitgeber die Fahrerlaubnis in regelmäßigen Abständen (dann wohl analog wie bei der Nutzung dienstlicher Fahrzeuge zweimal jährlich) die Fahrerlaubnis kontrollieren sollte. Meiner Ansicht nach ist das doch sehr übers Ziel hinaus geschossen. Die Vereinbarung sollte doch wohl ausreichen. Wie seht ihr das?

    Nach einigen Nachdenken bin ich mir nicht mehr ganz so sicher ob es ausreichend ist, einer Fremdfirma einmalig die Fremdfirmenerklärung zukommen zu lassen.
    Wie seht ihr das? Wäre ein jährliches Einfordern der Erklärung mit Unterschrift ein gangbarer Weg? Zusätzlich würde ich als Hilfestellungen für die Unterweisung der Fremdfirmenmitarbeiter durch ihren Vorgesetzten ein Merkblatt erstellen.

    Hallo,

    in unserer Gemeinde sind regelmäßig Fremdfirmen (mehr als 100) tätig, um Arbeiten kürzerer Dauer (z. B. Reparatur, Instandsetzung, Prüfung, Wartung, Fensterputzer, ...), als auch längerer Dauer (Bau- und Sanierungsmaßnahmen, Kanalbau) durchzuführen. Theoretisch kann hier fast jedes Gewerk aufschlagen, die Arbeitsplätze erstrecken sich über ca. 250 Gebäude (Verwaltung, Werkstätten, Bauhöfe,...), können sich aber auch in Parks, Wald, an Straßen, usw. befinden, d. h. im gesamten Stadtgebiet. Manche Firmen kommen nur ein einziges Mal, andere wiederkehrend (von einmal pro Jahr bis mehrmals die Woche).

    Eine Fremdfirmenrichtlinie mit div. Erlaubnisscheinen (Feuererlaubnisschein, Einstieg in Behälter ...) sind vorhanden. Bei jeden Fremdfirmeneinsatz wird von der auftraggebenden Stelle ein Ansprechpartner benannt, dieser kann wiederum die Aufsicht an eine andere Person weitergeben. Der Personenkreis reicht von "ganz oben" bis zum Hausmeister hinunter.

    Es ist schon viel geregelt, aber teilweise ohne Systematik. Man kann unmöglich allen Belangen Herr werden. Die Forderungen aus der DGUV V1 (gegenseitige Gefährdungen, Arbeiten mit besonderen Gefahren, gefährliche Arbeiten) machen das ganze nicht einfacher. Vermeiden möchte ich eine ausufernde Bürokratie mit einem Wust an diversen Bestellungsschreiben, Einweisungsunterlagen und mehrseitigen "Informationen", die sich eh niemand durchliest und auch nur die Hälfte versteht. Aber Hauptsache wir haben alles irgendwo geregelt... Was allerdings gemacht werden muss das soll auch gemacht werden - keine Frage. Aber das ganze System muss handhabbar und praxistauglich sein.

    Die einschlägigen Informationen und Regeln der Unfallversicherungsträger sind bekannt.

    Fakt ist:
    - Die Fremdfirmenrichtlinie geht allen Fremdfirmen zu
    - Es ist für alle Fremdfirmen ein Ansprechpartner benannt
    - Der Ansprechpartner sieht, sofern er nicht eh vor Ort ist, auch regelmäßig nach dem Rechten

    Geplantes Vorgehen:
    - Einmalige schriftliche Bestätigung der Fremdfirma einholen (Fremdfirmenerklärung, ähnlich wie in BGI 865 Anhang 2, jedoch ohne Nennung des Ansprechpartners), dass die Fremdfirmenrichtlinie erhalten (kann auf der Website heruntergeladen werden) und gelesen wurde und in der Unterweisung der eigenen Mitarbeiter berücksichtigt wird.
    - In der Fremdfirmenerklärung würde dann auch nochmals stehen, dass der Ansprechpartner vor Ort weisungsbefugt ist und das vor Beginn der Arbeiten eine Absprache mit ihm zu erfolgen hat.
    - Die Einweisung (je nach Arbeitsaufgabe und -ort) würde dann vor Ort durch unseren Ansprechpartner erfolgen. Was muss darüber hinaus schriftlich festgehalten werden? Bei kleinen Aufträgen (Schloss austauschen, Raum streichen, Türblatt ersetzen) wäre es doch völlig überzogen, jedes Mal die Unterweisung zu dokumentieren.
    - Übernimmt bei Arbeiten gem. §§ 6 oder 8 DGUV V1 ein Mitarbeiter einer Fremdfirma die Koordination/Aufsicht, dann würde hierfür ein gesondertes Formblatt genutzt.

    Was vergessen? Ist das Vorgehen soweit OK?
    Je mehr ich mich damit beschäftige, desto mehr sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht.

    Grüße

    Also für mich ist doch dann nur wichtig nicht als Erstellen auf zu tauchen, sondern maximal als Mitwirkender, oder sehe ich das falsch?

    Genau so sehe ich das auch. Allerdings kann ich eine Führungskraft auch verstehen und muss auch immer die Realität im Auge behalten. Wofür durchläuft eine SiFa eine monate-/jahrelange Ausbildung - um einer Führungskraft dann zu sagen: "Hey, Du musst aber eine Gefährdungsbeurteilung für Deinen Arbeitsbereich anfertigen! Und damit Du auch ganz schnell anfangen kannst, habe ich Dir vorhin ein Excel-Dokument gemailt, auf dem Gefährdungsbeurteilung steht und diverse Auszüge aus Gesetzen aus denen hervorgeht, warum Du eine Gefährdungsbeurteilung erstellen musst."

    So würde ich mir als Führungskraft auch ziemlich veralbert vorkommen.

    Ein sinnvolles und realitätsnahes Vorgehen könnte so aussehen: SiFa und Führungskraft vereinbaren einen ersten Termin um sich den Arbeitsbereich/die Arbeitsmittel/die Tätigkeiten anzuschauen. Daraufhin kann die SiFa bereits einen ersten Entwurf einer GB erstellen. Die SiFa kennt die Soll-Anforderungen auf Grundlage von Gesetzen, Verordnungen, UVVen, usw.. Danach setzt man sich noch einmal zusammen, bearbeitet den Entwurf, bildet den IST-Zustand ab und legt bereit erste Schutzmaßnahmen fest. Die Führungskraft kann ihre Kenntnisse in der GB "verwursten" und auf einmal wird die Sache rund. Danach sollte die Führungskraft in der Lage sein das Dokument auch alleine zu bearbeiten und weiter zu führen. Im Rahmen regelmäßiger Begehungen wird dann die GB immer wieder hervorgeholt und der aktuelle Stand überprüft. Aus einer guten GB lässt sich zumindest ein Maßnahmenplan kreieren, mit dem die Führungskraft auch arbeiten kann.