Beiträge von blacksock

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    Wir haben jetzt innerbetrieblich die Regelung so umgesetzt, dass bei Nichterfüllung der 10qm-Regel alle im Raum befindlichen Personen mind. eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen haben.

    Wie AxelS schrieb, die in § 3 aufgeführten Bedingungen sind mit "oder" verbunden, das ist juristisch sauber. Sobald eine Bedingung erfüllt ist, ist MNS gem. der Verordnung zu tragen.

    Homeoffice, Entzerrung bei der Belegung der Räume, etc. hat natürlich Vorrang.

    Mick

    § 2 ist soweit eindeutig. Interessant ist § 3:

    § 3

    (1) Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder in der Anlage bezeichnete vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn

    1. die Anforderungen an die Raumbelegung nach § 2 nicht eingehalten werden können, oder

    2. der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, oder

    3. bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.

    Daher bin ich mir immer noch Unklar darüber, ob Maßnahmen wie Lüftung oder physik. Abtrennungen lt. Gefährdungsbeurteilung ausreichend sind oder bei "verstoß" gegen die Flächenregel in § 2 unabhängig davon MNB zu tragen ist.

    Die nächste Frage, die sch dort stellt, willst alle <20 m² Büros nur für eine Person freigeben? Wir haben ein ähnliches Problem. Unsere Büros sind alle kleiner 20m². Gefährdungsbeurteilung, mehr lüften, Abstand oder Schichtbetrieb.

    Bzgl. der Raumgröße (Fläche) sehe ich da erst einmal kein Problem. Die Räume sind so wie sie sind und es gibt hier Bereiche, da kann die 10 qm-Regel nicht eingehalten werden. Homeoffice ist nachweislich nicht möglich.

    Reichen dann die 1,5 m Abstand und eine ausreichende Belüftung des Raumes oder müssen neben der Lüftung auch physikalische Abtrennungen aufgestellt werden? Dies wird nicht möglich sein und die Aerosole verbreiten sich ja trotz der Abtrennung im Raum. Zudem sitzen sich die Mitarbeiter auch nicht immer gegenüber, sondern teils hintereinander.

    Die Verordnung ist hier leider alles andere als eindeutig. Hat jemand schon mit der zuständigen TAP Rücksprache gehalten? Ich erreiche "meine" derzeit leider nicht.

    Hallo Frank,

    genau das ist mein Problem. Ich habe das auch erst so gelesen wie Du, dann aber wieder die Aufzählung so interpretiert, dass es reicht, wenn eine Bedingung erfüllt ist (also in meinem Fall < 10 qm/Person).

    Kann man eine Verordnung bitte auch so schreiben, dass die Ziele klar formuliert sind?

    Wie setzen die anderen Kollegen nun die Vorgaben im Betrieb um ?

    Kann mir mal bitte jemand bei der neuen Corona Arbeitsschutzverordnung auf die Sprünge helfen.

    Ich habe ein Büro, das eine Fläche von 18 qm hat und mit zwei Personen belegt ist. Der Abstand von 1,5 m wird eingehalten, zudem wird der Raum regelmäßig gelüftet. Müssen die Personen im Büro nun trotzdem einen MNS tragen? Die Formulierung in der Verordnung finde ich ziemlich verwirrend.

    Aus der FAQ des BMAS:

    • Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn sich in einem Raum mehr als eine Person pro zehn Quadratmetern länger aufhält, der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder bei Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß, z.B. weil sehr laut gesprochen werden muss.

    Diese lese ich so, dass ein MNS zu tragen ist (oder–Formulierung, es reicht wenn eine Bedingung erfüllt ist).

    Danke schonmal vorab.

    Das Messgerät ist vom Hersteller PCE, Typ: 322A (Achtung: es gibt von dem Typ lt. Website des Herstellers verschiedene Varianten, je nach Herstellungszeitraum). Ausgelesen wurde das Gerät mit der Software "Soundlevelmeter Vers. 3.2", die per Download kostenfrei vom Hersteller angeboten wird. Es gibt noch eine andere Software namens "Sound Level Meter Datalogger", die ebenfalls vom Hersteller zur Verfügung gestellt wird. Damit konnte ich die Files noch nicht auslesen, ich werde kommende Woche mal versuchen das Messgerät mit dem Programm zu koppeln und dann hier berichten.

    Falls jemand das gleiche Gerät nutzt bin ich für Tipps sehr dankbar.

    Um zum eigentlichen Problem zurück zu kommen:

    Die energetische Mittelung werde ich nun mit der Formel durchführen, die ich angehängt habe, lässt sich in Excel ja fix erledigen.

    Es kommt drauf an, was gemessen werden soll.

    Nicht so ganz.... ich messe einen Arbeitsvorgang der 120 Sekunden dauert. Das Messgerät ermittelt pro Sekunden einen Wert, die Werte kann ich mir in eine Tabelle mittels der besagten Software exportieren lassen. Der Lärmpegel schwankt im Messzeitraum zwischen 55 und 104 dB(A).

    Die Software berechnet den durchschnittlichen Lärmpegel über den Messzeitraum - bei den starken Abweichungen auch sinnvoll, da anderweitig kaum eine gescheite Aussage getroffen werden könnte. Allerdings berechnet die Software den arithmetischen Mittelwert. Und das ist meiner Ansicht nach falsch. Wenn ich Lärmpegel mitteln möchte, dann geht das nur über den energetischen Mittelwert. Und das ist genau meine Frage: liege ich mit meiner Vermutung richtig oder nicht? Am Montag werde ich dazu noch bei der BG nachfragen.

    Es geht also nicht um Messstrategien und auch nicht um unterschiedliche Lärmquellen. Meiner Ansicht nach ist die Software in dem sinne Fehlerhaft, dass sie die Mittelung nicht mathematisch korrekt durchführt - und das ärgert mich, da im Grunde alle vergangenen Messungen infrage zu stellen bzw. zumindest überprüft werden müssen.

    Die Software gibt Min, Max und Average an. Ich bin immer davon ausgegangen, dass "Average" der energetische Mittelwert des im Zeitraum der Messung ermittelten Daten ist. Ne, ist "nur" der arithmetische Mittelwert, was hier aber meiner Ansicht nach schlicht falsch ist.

    Der Export soll lt. Software auch in Excel möglich sein, ich bekomme aber immer nur eine Fehlermeldung, sinnvollerweise ohne Text. Also bleibt mir eine Text- oder pfd-Datei zu erzeugen. Aus der pfd kann ich mittels Acrobat pro eine Excel-Datei erzeugen.

    OK, vielleicht habe ich mich etwas missverständlich ausgedrückt.

    Beispiel: das Lärmmessgerät misst pro Sekunde einen Wert. Nehmen wir mal an, ich würde 120 Sekunden messen, also habe ich 120 Werte. Diese Werte (dB(A)) mittelt die Software dann arithmetisch, d. h. sie addiert alle Werte und teilt sie dann durch die Anzahl der Werte. Aber Dezibelwerte muss man doch energetisch mitteln, siehe Abschnitt Energetische Mittelwertbildung im Eingangspost.

    Hallo,

    wir haben ein recht einfaches Lärmpegelmessgerät, das sich mit einer dazugehörigen Software auslesen lässt. Die Software generiert dann eine Graphik des Messzeitraumes und gibt den Minimal-, Maximal- und Durchschnittpegel an.

    Heute ist mir beim genauen Betrachten mehrerer Messreihen aufgefallen, dass die Software den arithmetischen Mittelwert nimmt (haben Excel und ich nachgerechnet). Das ist meiner Ansicht nach falsch, da zur Mittelung von Lärmpegeln der energetische Mittelwert berechnet werden muss. Näheres z. B. auf dieser Seite: https://www.staedtebauliche-laermfibel.de/?p=88&p2=2.4.2

    Ich war schon ziemlich erstaunt, da ich davon ausgehe, dass man sich auf solch eine Software doch verlässt.

    An der letzten orientierenden Messung hängt ne ganze Menge dran (u.a. Entscheidung über arbeitsmed. Vorsorgen, Beschaffung Gehörschutz, etc.), daher möchte ich mich hier gerne noch einmal absichern.

    Wie seht ihr das?

    Grüße

    Hallo Axel,

    die "15k-Faustregel" ist mir auch bekannt und aufgrund der Art der in meinem Beispiel genannten Stoffe (Kraftstoff) hatte ich ja schon eingangs angemerkt, dass Anhang 5, Punkt 2, Absatz 5 nicht zutrifft. Das ist unstrittig.

    Die Kleinmengenregelung ist auch sehr vernünftig und praxisnah.

    Gestolpert bin ich nur über Anhang 5, der erst sehr konkrete und hilfreiche Angaben bzgl. Lüftung und Zoneneinteilung von Lagerräumen macht, aber in Absatz 8 wiederum eine "Öffnungsklausel" enthält:

    Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind Lagerräume kein explosionsgefährdeter Bereich, wenn die Behälter so eingelagert werden, dass
    1. die mögliche Prüffallhöhe der Behälter nicht überschritten und
    2. eine Beschädigung der Behälter durch das einlagernde Flurförderzeug (z.B. Verwendung von Mitgänger-Flurförderzeugen, besondere Staplervorsätze wie Fassgreifer) ausgeschlossen ist und keine unbeabsichtigte Freisetzung zu erwarten ist.

    D. h. also, dass in einem Lagerraum (welcher natürlich den Anforderungen der TRGS 510 entspricht), in dem meine fest verschlossenen und nicht durch Flurförderzeuge bewegten Kraftstoffkanister aus Metall stehen, kein Ex-Bereich ist. Gleiches würde auch für einen Lagerraum gelten, in dem nicht nur die besagten 3 oder 4 Kanister, sondern z. B. 20 gelagert werden.

    Absatz 2, Nr. 2 führt Behälter mit einem Rauminhalt bis 1.000 Liter auf, hier ist dann wohl die Summe aller eingelagerten Behälter gemeint.

    Allerdings steht in Anhang 5, Punkt 2, Absatz 3:

    Die erforderlichen Maßnahmen zum Explosionsschutz können mittels Zoneneinteilung festgelegt werden. Wenn ausschließlich in geschlossenen, technisch dichten Gebinden gelagert wird und werden keine Tätigkeiten nach Nummer 1 Absatz 4 Nr. 2 durchgeführt, kann der Lagerbereich der Zone 2 zugeordnet werden.

    Widerspricht sich das nicht mit Absatz 8?

    Korrigiert mich bitte, wenn ich falsch liegen sollte.

    Genau, erst GB erstellen, dann Maßnahmen ableiten. umsetzen und Wirkungskontrolle durchführen. Dabei die tatsächlich vorhandenen Gegebenheiten berücksichtigen und den gesunden Menschverstand einschalten.

    Allerdings würde ich die TRGS 510 jetzt nicht als lapidaren Leitfaden beschreiben, dafür dass sie den Stand der Technik wiedergibt.

    Hallo,

    vielen Dank für Deinen Beitrag.

    Du hast mehr als die erwähnten 10 bzw. 20 kg, somit benötigst Du ein Lager. Wenn dort aber andere Arbeiten durchgeführt werden, dürfte es sich um einen Arbeitsraum und nicht um ein Lager handeln, somit wäre das schon einmal nicht zulässig (siehe Überschriften zu Tabelle 1).

    Diese Freistellung gilt nur wenn der Flammpunkt höher liegt! Nach dieser Definition ist Dein Bereich ein Ex-Bereich.

    Faustregel: Flammpunkt der eingelagerten Produkte muss 15K über der Raumtemperatur liegen, dann ist man weitgehend sicher.

    Das passt, aber die Lüftungsmaßnahmen sind trotzdem erforderlich.

    Sag ich ja, die Temperatur (des Flammpunktes) meiner Stoffe (< 0 °C) liegt unterhalb der in Anhang 5, Absatz 2, Punkt 5 angegebenen Temperatur (35 °C bzw. 45 °C).

    Ich bin immer davon ausgegangen, dass, unter Berücksichtigung von Punkt 12 der TRGS 510, bei einer Menge von bis zu 200 kg entzündbarer Flüssigkeiten eine Lagerung im Arbeitsraum zulässig ist und entsprechend der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zu treffen sind.

    Demnach ist bei 10 bzw. 20 kg (H224/H225) eine Lagerung im Arbeitsraum nicht zulässig.

    Wenn ich mir jetzt aber die Begriffsbestimmung für ein Lager genauer anschaue:

    Lager im Sinne dieser TRGS sind Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die dazu bestimmt sind, in ihnen Gefahrstoffe zu lagern. Hierzu zählen auch Container oder Schränke.

    In meinem genannten Beispiel stehe die Kanister in einem Bereich eines Raumes in einem Schrank. OK, kein Sicherheitsschrank, dieser ist in der Begriffsbestimmung aber auch nicht explizit genannt.

    Demnach kann eine Lagerung in dem besagten Raum im Ergebnis der GB zulässig sein. Allerdings kann man den Bereich oder Raum auch als Gefahrstofflagerraum interpretieren, dann wäre die Lagerung wiederum nicht zulässig. Leider ist die TRGS 510 da wenig konkret. Gewollt???

    Grüße

    Grüße

    Hallo zusammen,

    gerne hätte ich ein kurzes Feedback zu den nachfolgenden Ausführung. Es geht um die rein passive Lagerung von Kraftstoff (Ottokraftstoff/Sonderkraftstoff, H224/H225, Flammpunkt < = °C) in dafür zugelassenen Kanistern aus Metall (a 20 Liter). Die Kanister sollen in einem Raum gelagert werden, in dem div. Gegenstände gelagert werden, der aber zeitweise auch als Arbeitsraum dient, (kleine mech. Reparaturarbeiten, keine Zündquellen durch Funken o. ä.).

    Nach Tabelle Tabelle 1 können gewisse Mengen außerhalb von Lagern (gem. Punkt 2, Abs. 2) gelagert werden.

    H224 --> 10 kg

    H225 --> 20 kg

    OK, soweit ist das klar. Bei der Lagerung von mehr als 200 kg sind Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 12 zu beachten. In meinem Beispiel sollen 60 - 80 kg gelagert werden.

    Punkt 4.1 und 4.2 sind immer zu beachten. In 4.3.1 werden wieder die o. g. Mengen (10 bzw. 20 kg) genannt.

    Punkt 5 gilt nur für die Lagerung in Mengen > 200 kg (H224/H225).

    In Punkt 12 wird richtig interessant:

    Bei Mengen von mehr als 10 bzw. 20 kg bis einschließlich 200 kg (1.000 kg bei Kennzeichnung mit H226 1) bzw. R10) sind die Maßnahmen als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung unter besonderer Berücksichtigung der Stoffeigenschaften, der Verpackungsmaterialien und den räumlichen Bedingungen festzulegen.

    Also heisst das jetzt für mein Beispiel, dass zw. 10 bzw. 20 kg und 200 kg die Ergebnisse der GB maßgebend sind, aber keine greifbaren Anforderungen, wie z. B. bei > 200 kg, in der TRGS 510 genannt sind?

    Und da wir gerade so nett über entzündbare Flüssigkeiten plaudern lohnt doch noch ein Blick in Anhang 5. Hier sind keine Mengengrenzen genannt, dafür aber relativ konkrete Anforderungen an die Lüftung in Abhängigkeit des Lagerraumes. Punkt 2, Absatz 5 trifft nicht zu, da der Flammpunkt "meiner" Stoffe unter der angegebenen Temperatur liegt.

    Punkt 8:

    Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind Lagerräume kein explosionsgefährdeter Bereich, wenn die Behälter so eingelagert werden, dass
    1. die mögliche Prüffallhöhe der Behälter nicht überschritten und
    2. eine Beschädigung der Behälter durch das einlagernde Flurförderzeug (z.B. Verwendung von Mitgänger-Flurförderzeugen, besondere Staplervorsätze wie Fassgreifer)
    ausgeschlossen ist und keine unbeabsichtigte Freisetzung zu erwarten ist.

    Das würde für die genannten Behälter zutreffen. Flurförderzeuge kommen nicht zum Einsatz, die Behälter stehen in einem belüfteten Stahlschrank in einer Auffangwanne und werden nur händisch bewegt. Sie sind fest verschlossen und die Außenseite ist nicht mit Kraftstoff beschmutzt.

    Fazit:

    GB erstellen, Maßnahmen ableiten. Kein Ex-Bereich gem. Anhang 5.

    Sehe ich das so richtig?

    Im Grunde mag ich ja die TRGS 510, dort steht alles drin, aber die vielen Querverweise machen seinen nicht einfach...

    Grüße