Mich wundert, dass es keinen Zusammenhang zwischen WGK eines Stoffes/Gemisches gibt und der Gefährlichkeit als Abfall.
Laut Kapitel 2 der AwSV gelten Gemische als stark wassergefährdend (WGK3), solange keine begründete anderweitige Einstufung dokumentiert ist. Die Anlagenbetreiber sind grundsätzlich zur Selbsteinstufung verpflichtet.
Wasserrecht <=> Abfallrecht:
Es gibt sehr wohl einen klaren Zusammenhang!
Die WGK-Einstufung hängt an den H-Sätzen - vgl. Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2) der AwSV und dort Punkt 4.
Auch eine Begründung zur Einstufung in die WGK 2 oder 1 ist somit auch für den Anlagenbetreiber leichter möglich.
Die "gefahrenrelevanten Eigenschaften" (HP 1 - HP 15) im Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG hängen ebenfalls alle an den H-Sätzen.
Eine kleine Anmerkung noch dazu:
Die WGK-Einstufung gibt es so nur in Deutschland. In Punkto Wasserschutz - besser allgemein: Umweltschutz - gibt aber es aber europaweite Vorgaben (z.B. die Richtlinie 2004/35/EG) und länderspezifische Umsetzungen.
Die Einstufung in die Abfallschlüssel gelten europaweit, so daß eine direkte Korrelation mit der WGK-Einstufung nicht in Betracht kommt.