Beiträge von am66

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    Mich wundert, dass es keinen Zusammenhang zwischen WGK eines Stoffes/Gemisches gibt und der Gefährlichkeit als Abfall.

    Laut Kapitel 2 der AwSV gelten Gemische als stark wassergefährdend (WGK3), solange keine begründete anderweitige Einstufung dokumentiert ist. Die Anlagenbetreiber sind grundsätzlich zur Selbsteinstufung verpflichtet.

    Wasserrecht <=> Abfallrecht:
    Es gibt sehr wohl einen klaren Zusammenhang!
    Die WGK-Einstufung hängt an den H-Sätzen - vgl. Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2) der AwSV und dort Punkt 4.
    Auch eine Begründung zur Einstufung in die WGK 2 oder 1 ist somit auch für den Anlagenbetreiber leichter möglich.
    Die "gefahrenrelevanten Eigenschaften" (HP 1 - HP 15) im Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG hängen ebenfalls alle an den H-Sätzen.

    Eine kleine Anmerkung noch dazu:
    Die WGK-Einstufung gibt es so nur in Deutschland. In Punkto Wasserschutz - besser allgemein: Umweltschutz - gibt aber es aber europaweite Vorgaben (z.B. die Richtlinie 2004/35/EG) und länderspezifische Umsetzungen.
    Die Einstufung in die Abfallschlüssel gelten europaweit, so daß eine direkte Korrelation mit der WGK-Einstufung nicht in Betracht kommt.

    Hallo kramkr,
    wenn dir ein Urteil vorliegt, dann hast du mehr als ich! Ich habe diesbezüglich extra beim VG angefragt, aber da es nur eine mündliche Verhandlung gab und dort die ursächlichen Anordnungen zurückgezogen wurden, gab es kein Urteil - nur ein Protokoll, welches mir (zumindest in Auszügen) vorliegt.
    Das VG hat zum einen die Meßbarkeit der Grenzwerte als auch die Rechtmäßigkeit der Festlegung von Grenzwerten durch die Landesbehörden und deren Begründungen mit dem §3(3) AVV in Frage gestellt.
    Die Grenzwerte gibt hier doch klar die EU vor!
    Es ist aber - Gott sei Dank - klar geregelt:
    Kein Spiegeleintrag - keine weitere Untersuchung erforderlich!
    Was ich als äußerst befremdlich ansehe:
    Bisher hat kein Land dem Bund eine abweichende Einstufung von Spänen mit Emulsion gemeldet (Auskuft auf Nachfrage beim Bundesministerium!).
    Das müßte allerdings gemäß den Vorgaben „umgehend“ geschehen!
    Die LAGA hat meine Anfrage leider noch nicht beantwortet... vermutlich hat sie keine Antworten! ;)
    Es bleibt also spannend!
    Sobald ich neue Antworten habe, berichte ich wieder.

    Zu deinen Links:
    Mit einem der Urheber des Merkblatts des LRA Oberallgäu stehe ich in Kontakt. Er beruft sich auf ein Merkblatt des LfU-Bayern, welches vor der Veröffentlichung der Neufassung des Anhang III der RL 2008/98/EG erstellt wurde. Ich habe hier das LfU um Stellungnahme gebeten.
    Die im 2. Link erwähnten 3 Anordnungen sind die des Regierungspräsidiums in Tübingen. Das Ergebnis ist bekannt! :)
    Wird langsam dünn für die "willkürlichen Einstufungskriterien" der Ämter. Wie erst jetzt noch entdeckt, wurde im Juni diesen Jahres auch noch die letzte Lücke geschlossen und die Vorgaben der EU für die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch" fixiert (Verordnung EU 2017/997).

    Ich habe hierzu gerade ja noch ein paar Anfragen am Laufen. Sobald ich hier Antworten bekommen habe, melde ich mich wieder...

    Bis dahin gilt die "widerlegliche Vermutung", daß ALLE Späne (auch mit KSS) ungefährlich sind - außer die zuständige Behörde analysiert eure Späne und trifft auf dieser Basis eine Anordnung.
    Aber dem sehe ich nach den aktuellen EU-Vorgaben und dem Ergebnis des "letzten Versuchs" (Regierungspräsidium Tübingen) sehr gelassen entgegen.

    (_)?

    Bitte die Frage beachten:
    Es wird hier nicht nach der wasserrechtlichen Einstufung gefragt, sondern danach, ob der Späne mit KSS als gefährlicher Abfall einzustufen ist oder nicht.

    Die Beantwortung ist einfach:
    Da es in der AVV für Metallspäne keinen Spiegeleintrag gibt, ist die Einstufung dort bindend!
    12 01 01 für Eisenfeil- und -drehspäne | 12 01 03 für NE-Metallfeil- und -drehspäne
    Beide sind (absolut) NICHT GEFÄHRLICH!

    Gemäß §3(3) des AVV kann eine zuständige Behörde, solche Abfälle dennoch als gefährlich einstufen, muß dies aber im Einzelfall anordnen.
    Das hat zuletzt das Regierungspräsidium Tübingen versucht. Dagegen klagten allerdings die betroffenen Firmen und das Amt ging in der mündlichen Verhandlung am 7. April 2017 vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen komplett unter und zog die Anordnung(en) zurück.
    Falls jemand im "vorauseilenden Gehorsam" dem Amt unter die Arme greifen will und selbst mal überprüfen will, ob seine Späne mit KSS vielleicht nicht doch eher als gefährliche Abfälle nach dem Abfallrecht einzustufen wären, findet er die Grenzwerte für die "gefahrenrelevanten Eigenschaften" (HP 1 - HP 15) im Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG - zuletzt geändert mit der Verordnung (EU) Nr. 1357/2014.

    Anm.: Das oben erwähnte Merkblatt des LfU Bayern stammt aus dem Jahr 2013 und kann daher die og. letzte Änderung des Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG nicht berücksichtigt haben.