Hallo,
dazu gibt es die DGUV 70 §46 (Einweiser ist, wer einem Fahrzeugführer bei Sichteinschränkung Zeichen gibt, damit Versicherte durch Fahrbewegungen nicht gefährdet werden. Er muss ausreichend Kenntnisse haben, um die Verkehrsvorgänge beurteilen zu können.)
Eine Unterweisung sollte stattfinden, damit er in die einzusetzenden Handzeichen usw. unterwiesen wird. Diese sind im Anhang 4 der DGUV zu finden.
Ob derjenige dann über ausreichende Kenntnis verfügt, könnte er in Form einer Übung unter Aufsicht nachweisen. Dies ist dann schriftlich festzuhalten und zu bestätigen.
MFG