Guten Abend,
bezüglich des Brandschutzbeauftragten:
Verantwortlich für die Arbeitssicherheit und somit auch für den Brandschutz in einem Betrieb ist der Arbeitgeber. Im Arbeitsschutzgesetz sind die Pflichten des Arbeitgebers festgeschrieben. Speziell für den Brandschutz regelt dies § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):
"Der Arbeitgeber hat entsprechend der Arbeitsstätte und der Tätigkeit sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur ... Brandbekämpfung erforderlich sind. Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu nennen, die Aufgaben der ... Brandbekämpfung ... übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden Gefahren stehen."
Eine direkte gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, sich in Fragen des Brandschutzes beraten zu lassen, gibt es also im Allgemeinen nicht! Je nach der Gesetzgebung der einzelnen Bundesländer kann aber für bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung diese Beratungspflicht vorgeschrieben werden. Diese Anlagen können sein
- Krankenhäuser,
- Kaufhäuser und
- Hotels und Beherbungsbetriebe sowie
- bestimmte Betriebe, die der Industriebaurichtlinie unterliegen,
also Bereiche, in denen sich eine Vielzahl von Personen aufhält, die sich nicht unbehindert bewegen können und/oder über keine entsprechende Ortskenntnis verfügen.
In der Industriebaurichtlinie wird z.B. ab einer Geschossfläche von 5.000 m² eine brandschutzverantwortliche Person verlangt.