Beiträge von Achim86

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    Vielen Dank für eure Glückwünsche :)

    Glückwunsch! aber machen 96 von 100 Punkten schon eine gute SiFa/FaSi?

    Punkte sind in unseren Job nicht wichtig zumal keiner danach fragt,

    Trotzdem nochmal Herzlichen Glückwunsch


    Nein ganz sicher nicht. Durch die Praktikumsarbeit habe ich nachgewiesen, dass ich die vermittelten Werkzeuge und Methoden sicher anwenden kann und das sehr gut :P;)
    Sicher bin ich mir bewusst das, dass Lernen nach der Ausbildung erst richtig losgeht und ein kontinuierlicher Prozess ist. In welchen Bereich ist das nicht so?! Alles andere kommt mit den Jahren mit der Erfahrung.

    Guten Tag zusammen,

    wie oben geschrieben ging es mir bei der Frage nur um die Beurteilung der Gefährdung, die auf den Mitarbeiter einwirkt.
    Nach Rücksprache mit meinem Multiplikator habe ich die Gefährdungsbeurteilung wie im Anhang zu sehen ist durchgeführt.
    Die Forderungen und Maßnahmen der LärmVibrationsArbSchV habe ich nicht infrage gestellt.


    Auf jeden fall vielen Dank für die vielen Beiträge und eure Hilfe.


    Wie ich soeben erfahren habe, wurde die Praktikumsarbeit mit 96/100 Punkten (19/20 fachlich) bewertet. :thumbup:

    Du kannst gleich mit meiner SiFa zu der Schulung gehen. Der Pac ist erhältich mit Sensoren für H2S und CO oder O2 und CO. Zwischen Kohlenmonoxid und Kohlendioxid liegt dann doch noch ein gewisser Unterschied.

    Wer lesen kann ist klar im Vorteil, ich habe oben aus deiner technischen Angabe zum Pac 8500 mal eben aus CO CO2 gemacht :rolleyes: .

    Der Pac 8000 ist aber mit C02 Sensor erhältlich.

    Guten Tag,

    Wenn ich mir jetzt aber die Arbeissicherheitsinformation ASI 8.01 der BGN anschaue, lese ich dort: Die toxische Wirkung ist unabhängig von der Sauerstoff verdrängenden Wirkung des Kohlendioxids. Um die Vergiftungsgefahr durch CO2 zu erkennen, muss die Konzentration von CO2 direkt gemessen werden. Die ersatzweise Messung von Sauerstoff kann zu Fehlinterpretationen führen und ist unzulässig.


    Du hast im Pac 8500 doch einen unabhängigen CO2 Sensor daher kannst Du denn ohne Bedenken einsetzen.

    Wenn Du nur die CO2 Konzentration ermitteln möchtest kannst Du auch den Pac 8000 einsetzen.

    Ansonsten kann ich Dir nur empfehlen Dich mit der Fa. Dräger in Verbindung zu setzen, die können Dir auf jeden Fall mit Rat & Tat weiterhelfen.

    Guten Morgen alle zusammen,


    Lärm ist nicht mein Praktikumsthema sondern einer von elf Gefährdungsfaktoren die ich am zu beurteilenden Arbeitsplatz identifiziert habe.
    Der Fokus liegt auf den Physischen Gefährdungen.


    Bei der Risikobeurteilung schätze ich die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenschwere ab (unter Berücksichtigung der Expositionszeit, Intensität der Einwirkung, Gefahrbringende Bedingung, Schutzmaßnahmen) und beurteile dieses hinsichtlich des Gesundheitsrisikos für den Mitarbeiter.
    Meine Gedankengang war bisher : Der Arbeitsplatz befindet sich im Lärmbereich, bis auf ein Lärmminderungsprogramm sind alle Pflichtvorgaben erfüllt, der Mitarbeiter verfügt über PSA welche auch getragen und überwacht wird, die Gefahrenquelle und der Mensch treffen nicht zusammen „Hinnehmbares Gesundheitsrisiko“ ! Dennoch würde ich darauf hinweisen das ein Lärmminderungsprogramm mit entsprechenden Maßnahmen erforderlich ist.

    Anderes Beispiel:

    Bei Benutzung von einen Winkelschleifer und PSA gegen Lärm --> Gesundheitsrisiko hoch --> Gefahrenbereich
    Substitution - > nicht möglich
    Technisch - > nicht möglich
    Organisatorisch - > Expositionszeit möglichst gering halten
    Persönlich - > PSA gegen Lärm

    Bei Benutzung mit PSA gegen Lärm mit entsprechender Dämpfung --> Hinnehmbares Gesundheitsrisiko --> Akzeptanzbereich

    Mir geht es gerade nur darum wie ich das Gesundheitsrisiko richtig einstufe!
    Trotz aller Schutzmaßnahmen --> hohes Gesundheitsrisiko --> Gefahrenbereich
    Unter Berücksichtigung der Schutzmaßnahmen --> Hinnehmbares Gesundheitsrisiko --> Akzeptanzbereich

    Guten Morgen,

    ich werde bei der BG anrufen zwecks Lärmmessung jedoch befürchte ich, dass ich die Ergebnisse nicht mehr in mein Praktikum einfließen lassen kann, da ich in etwas über 2 Woche meine Arbeit abgeben muss.

    Angenommen wir haben ein Lärmkataster und es sind keine Lärmminderungsmaßnahmen möglich, befinde ich mich dann mit den bereits umgesetzten Maßnahmen nach der LärmVibrationsArbSchV im Akzeptanzbereich ?!
    (Ausweisung Lärmbereich, PSA, Pflichtvorsorge nach ArbMedVV nach G20 usw.)

    Guten Abend zusammen,


    ich habe am Arbeitslatz Lärm als Gefährdungsfaktor aufgenommen. Der Arbeitsplatz befindet sich jedoch in einen ausgezeichneten Lärmbereich ( Große Halle, Arbeitsplatz zu allen Seiten der Halle offen).


    Wie beurteile ich nun die Gefährdung bzw. das Risiko ?!


    Orientierende Messung 95 db(A)

    Unterer Auslösewert 80 db(A)

    Oberer Auslösewert 85 db(A)

    Oberer Auslösewert überschritten --> Gefahrenschwelle überschritten --> Handlungsbedarf


    Aufgrund der bereits getroffen Schutzmaßnahmen nach der LärmVibrationsArbSchV (Ausweisung Lärmbereich, PSA, Pflichtvorsorge nach ArbMedVV nach G20 usw.) bedingt durch den Lärmbereich --> Besogrnisschwelle nicht überschritten --> kein Handlungsbedarf

    Kann ich die Gefährdung so beurteilen oder bin ich gerade auf den Holzweg ?! ?(

    Gruß Achim

    Ich habe auch nicht geschrieben das es eine pauschale Forderung gibt sondern :

    „PSAgA wird verpflichtend,
    wenn die Gefährdungsbeurteilung (Peitscheneffekt) und/oder die Betriebsanleitung des Hubarbeitsbühnenherstellers dies als notwendige Maßnahme vorgibt oder der Bauherr auf seiner Baustelle die Benutzung der PSA gegen Absturz in einer Baustellenordnung festlegt„

    Also nicht pauschal sondern wenn es die GBU, die Betriebsanleitung oder die Baustellenordnung vorgibt.
    Jedoch glaube ich nicht, dass man bei der GBU für den Einsatz einer Teleskopbühne bedingt durch den Peitscheneffekt an einer PSAgA vorbeikommmt.

    Ich spreche nicht von einer Scherenbühne.

    Guten Morgen,

    schaue dir mal die DGUV Information 208-019 Kapitel 9 an.

    Dort ist geschrieben:
    "PSA gegen Absturz (Auffangsystem) Das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz in Hubarbeitsbühnen wird verpflichtend,
    wenn die Gefährdungsbeurteilung (Peitscheneffekt) und/oder die Betriebsanleitung des Hubarbeitsbühnenherstellers dies als notwendige Maßnahme
    vorgibt oder der Bauherr auf seiner Baustelle die Benutzung der PSA gegen Absturz in einer Baustellenordnung festlegt".

    Die Forderung nach der PSA resultiert in erster Linie nicht durch die Arbeitshöhe, sondern durch die Gefahr aus der Arbeitsbühne geschleudert zu werden (Peitscheneffekt).
    Eine Gefährdung durch den Peitscheneffekt ist bei Teleskopbühnen immer gegeben, bei Scherenarbeitsbühnen hingegen besteht diese Gefährdung nicht unbedingt.
    Daher kommt es auf deine GBU und die Art der Arbeitsbühne an.

    Guten Tag,

    in der Haftung, in welcher Form bzw. Situation ?!

    Nein es ist kein Problem, wir stellen den Fremdfirmen und Besuchern auch die Notwendige PSA. Wir haben am Eingang eine Aufbewahrungsbox für Schutzbrillenähnlich dieser:

    https://www.denios.de/shop/maxibox-z…tzbrillen-blau/

    Die Schutzbrille wird durch die jeweilige Begleitperson ausgegeben und anschließend wieder entgegengenommen. Sofern dieSchutzbrille keine Beschädigungen aufweist wird diese vor dem zurücklegen gereinigt.
    Einen andere Methode ist das ausgeben von Einwegschutzbrillen, so wurde es in meiner vorherigen Firma gehandhabt. Ist halt eine Frage der Kosten und des Umweltbewusstseins.

    Gruß Achim