Der Mustertext der DGUV V2 hat eine besondere Regelung für Ingenieure, welche aufgrund ihres Studiums bereits den Titel "Sicherheitsingenieur" tragen dürfen.
Dort steht:
(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie
1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen oder einen Bache-lor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erwor-ben haben,
2. danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt und
3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbil-dungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungs-lehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Sicherheitsingenieur“ zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.
Das bedeutet, dass eine Ausbildung bei der BG eigentlich gar nicht mehr notwendig ist, sobald ich durch mein Studium bereits den Titel "Sicherheitsingenieur" führen darf.
Auch für mich trifft dies zu, ich habe allerdings trotzdem die Ausbildung der Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der BG Bau gemacht und bin nun aber durchaus auch für Betriebe anderer Berufsgenossenschaften tätig. Habe damit auch noch nie Probleme gehabt.