Beiträge von CaPe

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    Guten Morgen Stephan,

    aus meiner Sicht ein ganz klares JA.

    Die Maschinenrichtlinie besagt:

    Artikel 5
    Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
    (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine
    ...
    f. die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 anbringen.

    In eurem Fall seit Ihr Hersteller und Betreiber in einem.
    Ihr bringt als Hersteller somit die Maschine in eurem Betrieb in Verkehr.
    Wichtig ist zu beachten, ob es eine verwendungsfähige Maschine oder eine unvollständige Maschine ist.
    Wir mussten bei uns auch sämtliche selbstgebaute Maschinen mit einem CE ausstatten, dass ist eine sehr zeitraubende Angelegenheit.

    Gruß
    CaPe

    Hallo dierk,

    in der DGUV V 68 Flurförderzeuge finde ich den nachfolgenden Paragraphen:

    § 39 Prüfnachweis
    (1) Der Unternehmer hat über die wiederkehrenden Prüfungen Nachweis zu führen. Der Prüfnachweis muss enthalten:

    • Datum und Umfang der Prüfung mit Angabe eventuell noch ausstehender Teilprüfungen,
    • Ergebnis der Prüfung mit Angabe der festgestellten Mängel,
    • Beurteilung, ob dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen,
    • Angaben über notwendige Nachprüfungen,
    • Name und Anschrift des Prüfers.

    Zwar löst das nicht dein Problem des Prüfumfangs, aber er müsste meines Erachtens dokumentieren was er geprüft hat.
    Als Prüfumfang UVV anzugeben ist hier wohl kein nachvollziehbares Argument.

    Vielleicht hilft das weiter ?!

    Gruß
    CaPe

    Moin,

    habe mir gerade mal die Kapitel durchgelesen/überflogen.
    Wenn ich das richtig verstehe müsse also zukünftig, neben der GB für Tätigkeiten (Arbeitsmittel) und Gefahrstoffe, auch zusätzliche GBs für Arbeitsplätze erstellt werden?
    Klärt mich auf, wenn ich da etwas falsch verstanden haben ...

    Gruß
    Carsten

    Hallo zusammen,

    ich hoffe in meinem ersten Beitrag hier breche ich nicht direkt etliche Forenregeln.

    Ich finde es bei Begehungen oder der Erstellung von GBs immer hilfreich wenn man auch alternative Lösungsansätze präsentieren kann.
    Sind euch andere erlaubte Schutzmaßnahmen bekannt um einen Austausch der Scheiben zu verhindern?

    Wo denke ich dran mit alternativen Schutzmaßnahmen.
    Eigentlich erfüllt die PC-Scheibe in meinen Augen zwei Eigenschaften.
    1. Keiner möchte, dass das Kühlschmiermittel durch den ganzen Betrieb/Werkstatt fliegt, läuft und so weiter.
    2. Es sollen Werkstücke, auf Abwegen, aufgehalten werden (Schutz gegen Durchschlagen).

    Meine Sicht ist, dass auch spröde Scheiben Kühlschmiermittel zurückhalten können.
    Also muss nur der Schutz gegen Durchschlagen hergestellt werden.
    Nimmt man nun an, dass ausschließlich Teile mit einem Durchmesser >5cm gefertigt werden, könnte man natürlich eine Stabgittermatte mit einer Maschenweite von 5cm von innen vor der Scheibe befestigen.
    Somit wäre ein Schutz gegen Durchschlagen auch gewährleistet.
    Zwar ist dadurch die Sicht etwas eingeschränkt, aber das muss der Unternehmer für sich dann halt entscheiden.

    Ich hoffe, mein Gedankengang ist nicht zu abwegig oder unverständlich?!

    Gruß
    CaPe