Guten Morgen Stephan,
aus meiner Sicht ein ganz klares JA.
Die Maschinenrichtlinie besagt:
Artikel 5
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine
...
f. die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 anbringen.
In eurem Fall seit Ihr Hersteller und Betreiber in einem.
Ihr bringt als Hersteller somit die Maschine in eurem Betrieb in Verkehr.
Wichtig ist zu beachten, ob es eine verwendungsfähige Maschine oder eine unvollständige Maschine ist.
Wir mussten bei uns auch sämtliche selbstgebaute Maschinen mit einem CE ausstatten, dass ist eine sehr zeitraubende Angelegenheit.
Gruß
CaPe