Alles anzeigenIn der heute erschienenen „Erste Verordnung
zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ Stand 6. September ist festgelegt, dass
„§ 5
Schutzimpfungen
(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.
Ist es nun eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung zur Impfung?
Das werden die Gerichte am Ende entscheiden . Nach meinem Verständnis ist es eine bezahlte Freistellung. Der AG soll alle Aufrufe zur Impfung mit seinen Möglichkeiten unterstützen.