Beiträge von Nikkik

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    Dieses Problem mit den billigen mehrfach Steckerleisten hatten wir in unserer Einrichtung auch. Speziell in Bewohnerzimmern! Wir haben dann mit einer ansässigen Elektrofirma Steckerleisten bauen lassen, die auf unsere
    Bedürnisse zugeschnitten sind. Preislich sind diese natürlich teurer als im Baumarkt.

    Eine dreifach Steckerleiste kostet so ca. 20 € und eine sechsfach 30 €. Das wird dann über die Einrichtungsleitungen innerbetrieblich verrechnet.

    Grüße Nikkik

    Hallo Zusammen,

    Das Recht auf Freiheit ist in Artikel 2 unseres Grundgesetzes verankert und gilt nicht nur für gesunde, sondern auch für kranke Menschen. Lediglich bei schwerwiegenden Gründen kann die Freiheit eines Menschen eingeschränkt werden. Andernfalls macht sich derjenige, der die Freiheit eines Menschen einschränkt, strafbar. Wenn ein Mensch von sich aus der freiheitsentziehenden Maßnahme zustimmt, ist dies jedoch nicht strafbar. Eine andere Ausnahme ist, wenn das Gesetz eine freiheitsentziehende Maßnahme unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Auch bei Selbst- oder Fremdgefährdung sind Freiheitsentziehende Maßnahmen unter bestimmten Bedingungen zulässig.

    weitere Infos unter: http://www.betanet.de/betanet/sozial…nahmen-687.html

    Grüße Nikkik

    Hallo prikkelpitt,

    sehe das genauso wie AxelS. Nr. 2 wäre doch ein gutes Thema. Schreibe selber grad noch die letzten Absätze und kann Dir versichern, dass Du bei der
    Gefährdungsbeurteilung auf jeden Fall genug zusammen bekommst. Musste meine noch kürzen um unter den 20 Seiten zu bleiben...

    MfG Nikkik

    AxelS, Du hast recht. Wir haben uns danach gerichtet und die MA haben es akzeptiert. Sehe jetzt auch, dass das alles auf sehr wackeligen Beinen steht...

    Ich hab noch mal gesucht... und folgendes gefunden:

    Rauchen an sich erfordert das Verbrennen von Tabakprodukten, also von pflanzlichen Stoffen. Das ist bei der E-Zigarette nicht der Fall. Sie funktioniert über eine Technik, bei der Inhaltsstoffe verdampfen. Es ist deshalb kein Rauchen im klassischen Sinne. Der zweite Aspekt, der die E-Zigarette vom Rauchen unterscheidet, ist, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht durch wissenschaftliche Erkenntnisse gesichert ist, dass sie – wie zum Beispiel das Passivrauchen – negative Auswirkungen auf die direkte Umgebung hat.
    Weil sie nach der Definition also nicht dem klassischen Rauchen am Arbeitsplatz entspricht, ist die E-Zigarette nicht mit der Arbeitsstättenverordnung zu fassen – zumindest nach dem gegenwärtigen Wortlaut. Gemäß der Arbeitsstättenverordnung ist der Arbeitgeber also nicht verpflichtet, E-Zigaretten zu untersagen.

    Fazit: die MA dürften auch im Büro dampfen.. Der Artikel, den ich dazu gefunden habe findet ihr hier: https://www.impulse.de/recht-steuern/…en/2012357.html

    Es gibt sogar ein Gerichtsurteil zum diesem Thema aus 2014 allerdings bezüglich Rauchen in Gaststätten...

    Der Konsum elektrischer Zigaretten gilt nicht als Rauchen im klassischen Sinn, weil dabei kein Tabak verbrannt, sondern nikotinhaltige Flüssigkeit verdampft wird. "Unter Rauchen ist nach allgemeinem und fachlichem Sprachgebrauch das Einatmen von Rauch zu verstehen, der bei der Verbrennung von Tabakwaren entsteht", heißt es in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster. Dieses hat im November 2014 entschieden, dass in nordrhein-westfälischen Gaststätten trotz strenger Nichtraucherschutzgesetze gedampft werden darf. Die Gefahren seien für Dritte nicht mit denen des Zigarettenqualms vergleichbar, so die Richter (Aktenzeichen: 4 A 775/14).

    Grüße Nikkik

    Hallo,

    um auf das Thema zurück zu kommen: Was steht in der Brandschutzordnung? Bei uns gilt laut der Brandschutzordnung Teil B nach DIN 14096:2014-05


    Alle im Objekt Beschäftigten sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Verhütung von Bränden beizutragen und haben sich mit dieser Brandschutzordnung vertraut zu machen, um dadurch einen effektiven, vorbeugenden Brandschutz und ein umsichtiges, rasches Handeln im Brandfall zu ermöglichen.

    Rauchverbot und Verbote des Hantierens mit offenem Feuer im gesamten Gebäude sind grundsätzlich zu befolgen und durchzusetzen.

    ... und das schließt auch E-Zigaretten ein.

    Grüße Nikkik

    Hallo Zusammen,

    bei uns haben wir eingehängte Pumpspender mit Bedienhebel. In den jährlichen Unterweisungen zum Thema Hygiene für alle Mitarbeiter weisen wir immer darauf hin, wie diese zu benutzen sind. Nämlich mit dem Ellbogen. So wird das auch in den umliegenden Arztpraxen gehandhabt. Das wechseln der Flaschen machen ausschließlich unsere MitarbeiterInnen von der Hausreinigung. Die sind darin unterwiesen und achten dann auch darauf, dass bei jedem Wechsel das Anbruchdatum darauf geschrieben / geklebt wird, da das Zeug nach Anbruch ja nur 6 Monate haltbar ist. Die Flaschen kann man in der passenden Größe (500ml) für die Spender bestellen, so dass das Desinfektionsmittel nicht umgefüllt werden muss. Allerdings ist das auch wieder eine Kostenfrage.

    Grüße Nikkik

    Hallo,

    bin auch grad noch in der Ausbildung und hatte dieses Beispiel ebenfalls kürzlich. Ich denke, dass man diese Beispiele als Lösung
    im allerbesten Falle betrachten muss. Natürlich müssen die Arbeitgeber auch die Finanzen im Auge behalten und würden sich
    nicht auf so umfangreiche Lösungen einlassen. Aber auch da glaube ich, kommt es auf die Argumente an um zumindest zu einer
    befriedigenden Lösung für beide Seiten zu kommen. Letztendlich können wir "nur" nach besten Wissen und Gewissen handeln!

    VG Nikkik