AxelS, Du hast recht. Wir haben uns danach gerichtet und die MA haben es akzeptiert. Sehe jetzt auch, dass das alles auf sehr wackeligen Beinen steht...
Ich hab noch mal gesucht... und folgendes gefunden:
Rauchen an sich erfordert das Verbrennen von Tabakprodukten, also von pflanzlichen Stoffen. Das ist bei der E-Zigarette nicht der Fall. Sie funktioniert über eine Technik, bei der Inhaltsstoffe verdampfen. Es ist deshalb kein Rauchen im klassischen Sinne. Der zweite Aspekt, der die E-Zigarette vom Rauchen unterscheidet, ist, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht durch wissenschaftliche Erkenntnisse gesichert ist, dass sie – wie zum Beispiel das Passivrauchen – negative Auswirkungen auf die direkte Umgebung hat.
Weil sie nach der Definition also nicht dem klassischen Rauchen am Arbeitsplatz entspricht, ist die E-Zigarette nicht mit der Arbeitsstättenverordnung zu fassen – zumindest nach dem gegenwärtigen Wortlaut. Gemäß der Arbeitsstättenverordnung ist der Arbeitgeber also nicht verpflichtet, E-Zigaretten zu untersagen.
Fazit: die MA dürften auch im Büro dampfen.. Der Artikel, den ich dazu gefunden habe findet ihr hier: https://www.impulse.de/recht-steuern/…en/2012357.html
Es gibt sogar ein Gerichtsurteil zum diesem Thema aus 2014 allerdings bezüglich Rauchen in Gaststätten...
Der Konsum elektrischer Zigaretten gilt nicht als Rauchen im klassischen Sinn, weil dabei kein Tabak verbrannt, sondern nikotinhaltige Flüssigkeit verdampft wird. "Unter Rauchen ist nach allgemeinem und fachlichem Sprachgebrauch das Einatmen von Rauch zu verstehen, der bei der Verbrennung von Tabakwaren entsteht", heißt es in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster. Dieses hat im November 2014 entschieden, dass in nordrhein-westfälischen Gaststätten trotz strenger Nichtraucherschutzgesetze gedampft werden darf. Die Gefahren seien für Dritte nicht mit denen des Zigarettenqualms vergleichbar, so die Richter (Aktenzeichen: 4 A 775/14).
Grüße Nikkik