Beiträge von Harti64

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    ein Kantinenbetrieb wäre das ja nicht, eher ein Außer-Haus-Verkauf, bei dem Cheffe für alle zahlt.

    > 50m Abstand der Essplätze vom Wurschtwagen, bei Einhaltung der Abstände der Plätze zueinander wäre auch kein Problem. Hände desinfizieren, Maske tragen bis zum Erreichen des Essplatzes, etc., ist alles machbar.

    Hallo in die Runde,

    ich brauche mal euren Rat.

    Heute morgen, kurz nach 8 klingelt mein Telefon, Sekretariat GF: "Herr X möchte anlässlich seines runden Geburtstages für die Belegschaft einen ausgeben. Die Idee ist, eine Bratwurstbude auf dem Gelände aufzustellen, wo sich jeder Mitarbeiter eine Wurscht abholen kann um sie dann während der Pause zu verzehren."

    Also Abstandhalten, Hygiene, usw. wäre als umsetzbar, aber wie verhält sich das im Bezug auf die Corona-Schutzverordnung , §13 und §14?

    Es soll keine Party werden, es soll lediglich eine Gratis-Mahlzeit an die Mitarbeiter verteilt werden.


    Gruß

    Harti

    na, das ist immer eine Frage über welchen Zeitraum man das sieht ...

    ... nehmen wir mal das Beispiel Farbfernsehgeräte:

    1972 zur Olympiade kostete ein Farbfernseher ca 3.000 DM heutzutage ca. 300 €. Also wenn die Pandemie noch gut 50 Jahre dauert, werden die Tests, Masken, usw., trotz größerer Nachfrage, bestimmt günstiger :48:.

    Gruß

    Harti

    Hallo in die Runde,

    die ganze Testerei (egal ob Schnelltest oder Selbsttest, unterscheiden sich bei Roche nur durch das Teststäbchen), ist schon ein erheblicher Aufwand.

    Hierzu aus der Anlage 1 zur Corona-Test-und Quarantäneverordnung NRW

    " 2.) Anforderung für die Durchführung von Selbsttests unter Aufsicht und Ausstellung deren Bescheinigung im Rahmen der Beschäftigtentestung: Bei der Durchführung von Selbsttests unter Aufsicht sind bei der Testdurchführung bei mehreren im Raum anwesenden Personen Mindestabstände und Maskenpflicht (außer bei der konkreten Testdurchführung für die sich testende Person) sowie die allgemeinen infektions- und arbeitssschutzrechtlichen Regelungen dringend durchgängig zu beachten.

    Hierzu sollte ein möglichst großer Abstand in einem geeigneten Raum gewählt und die gemeinsame Verweildauer im Raum auf ein Mindestmaß reduziert werden.

    Die aufsichtführende Person muss entweder durch eine bauliche Barriere oder einen Abstand von mindestens 2 m von der sich testenden Person getrennt sein oder die oben aufgeführte persönliche Schutzausrüstung (FFP-2 Maske und Visier) zur Verfügung gestellt bekommen.Es sind Selbsttests der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelisteten Tests zur Eigenanwendung durch Laien entsprechend den Herstellerangaben zu verwenden.https://www.bfarm.de/DE/Medizinprod…ests/_node.html

    Die Personen, die die Vornahme der Selbsttests beaufsichtigten und das Ergebnis bestätigen, müssen in diese Aufgabe eingewiesen sein. Gegenstand der Einweisung muss die korrekte Anwendung der verwendeten Tests sein, damit die eingewiesenen Personen offensichtlich fehlerhafte Anwendungen erkennen und die Personen, die sich testen, bei der Anwendung durch Hinweise unterstützen können. Zudem muss die Einweisung Grundregeln des Eigenschutzes und den Umgang mit den Testnachweisen sowie die möglichen Rechtsfolgen einer fehlerhaften oder wahrheitswidrigen Bescheinigung umfassen.

    Die ordnungsgemäße Unterweisung ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren."

    Anlage 1 zur Corona-Test-und Quarantäneverordnung

    Bei 200 Mitarbeitern, die sich selber im Betrieb testen wollen, von denen 100 im 4-Schichtmodell arbeiten, ist das ein ganz schöner organisatorischer Aufwand.

    Deshalb haben wir das so geregelt:

    Testdurchführung erfolgt zuhause. Sollte das Testergebnis positiv sein, kann der MA ein Foto vom Testergebnis an eine spezielle Mail-Adresse schicken, so dass ein PCR-Test für ihn organisiert werden kann.

    In dieser Form wird das auch von anderen, wesentlich größeren Firmen, in unserer Umgebung durchgeführt.

    Viele Grüße

    Harti

    Hallo in die Runde,

    ich habe unseren TAB mal von wegen Versicherungsschutz bei Schnelltest außerhalb des Werksgeländes und ggf der Kernarbeitszeit gefragt. Folgenden Info habe ich bekommen

    Unternehmen haben das – berechtigte - das Interesse, dass Ihre Mitarbeiter ihre Arbeitsleistung erbringen, das Unternehmen nicht verseucht und die Produktion aufrechterhalten wird; hier ist ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung zu erkennen.


    Eine Eigenwirtschaftlichkeit, die UV-Schutz verhindern würde, ist unseres Erachtens hier nicht zu erkennen.


    Somit würden wir grundsätzlich Versicherungsschutz für die betreffenden Mitarbeiter bei den durchgeführten Tests gegen COVID-19-Erkrankungen annehmen, dies gilt selbstverständlich auch für die hierzu erforderlichen Wege.



    Ob es für die von Ihnen durchgeführten Schnelltests eine „rechtlicher Berechtigung“ (Rechtsgrundlage?) gibt, ist für den UV-Schutz der davon betroffenen Beschäftigten nicht relevant. Es geht um die „Betriebsdienlichkeit“ einer Tätigkeit zum Verletzungszeitpunkt. Wird der Anordnung im Rahmen der Weisungsbefugnis bzw. Weisungsgebundenheit nachgekommen, sollte eine Ablehnung von Versicherungsschutz im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses (Anspruchsgrundlage für den Versicherungsschutz § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) kaum begründbar sein.



    Eine Prüfung des Versicherungsschutzes im Einzelfall –wie bei jeder anderen betrieblichen Tätigkeit auch- bleibt immer vorbehalten, d. h. bei Meldung einer Verletzung prüft die zuständige Bezirksdirektion dann, ob ein Arbeitsunfall vorliegt.“

    D.h. sowohl auf den Wegen zu und vom Testcenter, Betriebsarzt, usw., als auch bei der eigentlichen Testung sind die MA bei der BG RCI versichert.

    Um das klarzustellen (bevor ich gesteinigt werde;)), wir ordnen oder weisen keine Tests an, wir bitten die MA sich testen zu lassen oder bieten Testmöglichkeiten an.

    Gruß

    Harti

    Hallo ZZZ,

    danke für die fast bildliche Ablaufbeschreibung:).

    Ich habe auch die Aufgabe gewonnen ein Testkonzept zu kreieren :(

    Der Spaß fängt schon bei der Entsorgung der möglicherweise kontaminierten Abfälle an. Entsorger sagt "fällt wahrscheinlich unter AVV 180104. Muß eingetütet und in 7,5 m³ Deckelmulde direkt bei der MVA angeliefert werden. Aber ganz genau weiß ich dass auch nicht."

    every day a new challenge ...

    Gruß

    Harti

    Hallo in die Runde,

    anbei ein Artikel aus unserer Tageszeitung zum Thema MA-Testung in Testzentren.

    Habe darauf hin mit der BG telefoniert und wegen Versicherungsschutz gefragt: "Da der MA quasi vom AG dorthin geschickt worden ist, ist zumindest der Weg dorthin versichert"

    Unser nächstes Testzentrum ist kaum ausgelastet, im Augenblick für heute noch 1700 Termine frei.

    Gruß

    Harti

    Am Donnerstag hatte unser Lieferant die Lieferung der Selbsttest-Kits für Mitte dieser Woche angekündigt, gestern hieß es "is im Augenblick im Zoll in Leipzig, weiß nicht genau, wann die Lieferung freigegeben wird".

    Ich hoffe, dass die getätigte Bestellung für unser Werk in Sachsen, die dortigen Behörden gnädig stimmen möge ....

    Was das Impfen angeht, würde unser BA am liebsten sofort starten, bei der letzten ASA, hatte er die Hoffnung Ende April

    Gruß

    Harti

    Moin in die Runde,

    anbei habe ich die Beschlüsse aus der MpK von gestern hochgeladen. Punkt 7 beschäftigt sich mal wieder mit dem Thema Corona-Tests in den Firmen.

    Dazu habe ich mal 2 Fragen:

    1. "Die Arbeitgeber sollen den Mitarbeitern Tests anbieten"

    Es bleibt also, bis auf Sachsen, eine freiwillige Geschichte?

    2. gelten diese "Ruhetage" für Handel und Industrie?

    Viele Grüße

    Harti

    was das MUSS angeht, gebe ich euch absolut recht und dass Auditoren häufig ihre eigene Sicht auf die Dinge dieser Welt haben, ist auch nichts neues.

    Ich wollte auch nur einen Hinweis geben, wann etwas zusätzlich sinnvoll sein kann. Wenn ich einen Stoff im Kataster aufgeführt habe, fällt es z.B. sicher auch leichter die Aktualität der SDB zu kontrollieren.

    Gruß

    Harti

    Hallo in die Runde,

    wir haben unser Gefahrstoffkataster im Rahmen der Einführung ISO 14001 neu organisiert. Dabei hat unser Auditor darauf hingewiesen, dass nicht nur Gefahrstoffe im Sinne der GefStoffV aufgenommen werden müssen, sondern auch Stoffe welche die Umwelt gefährden können.

    Das Hydrauliköl Nuto 46 ist im SDB nicht als Gefahrstoff eingestuft, hat aber die WGK 1und ist somit bei Freisetzung in die Umwelt wassergefährdend.

    HD-PE-Granulat, kein Gefahrstoff, aber bei Temperaturen > 170°C beginnt die Zersetzung unter Freisetzung von z.B. Aldehyde, Ketone und organischen Säure. Brennen bei einem Feuer davon 1000t auf, ist das schon eine riesen Sauerrei, Brennen 1000t PVC-Granulat auf, ist das schone eine mittlere Umweltkatastrophe.

    Will damit sagen, es macht schon Sinn auch Stoffe, die zwar nicht als Gefahrstoff eingestuft sind, die aber in größeren Mengen vorhanden sind, mit ins Kataster aufzunehmen. Irgendwie landet man doch fast immer bei dem Thema Gefährdungsbeurteilung

    Gruß

    Harti

    Von unserem Arbeitgeberverband:

    "Teststrategie: Keine Verpflichtung der Unternehmen – Appell für freiwilliges Engagement der Unternehmen

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    die Regierungschefs von Bund und Ländern hatten beim Bund-Länder-Treffen am 3. März 2021 eine erweiterte Teststrategie zur Bekämpfung von Covid-19 vereinbart. Ursprünglich gab es hierbei konkrete Überlegungen, die Unternehmen zu verpflichten, ihren in Präsenz Beschäftigten wöchentlich das Angebot von kostenlosen Schnelltests einschließlich einer Bescheinigung über das Testergebnis zu machen. Diese Verpflichtung ist nun zunächst vom Tisch.

    Stattdessen gibt es nun als Ergebnis von intensiven Gesprächen zwischen den Spitzenverbänden auf Bundesebene und dem Bundeskanzleramt eine gemeinsame Erklärung von BDA, BDI, DIHK und ZDH (Anlage), die auf das freiwillige Engagement der Unternehmen setzt.

    Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft appellieren in dieser Erklärung an die Unternehmen, ihren Beschäftigten Selbsttests, und wo dies möglich ist Schnelltests anzubieten, um Infektionen frühzeitig zu erkennen. Den unterzeichnenden Verbänden ist sehr bewusst, dass diese Testungen kurzfristig mit Belastungen und zusätzlicher Bürokratie für die Unternehmen einhergehen. Sie betonen aber, dass die erfolgreiche und schnelle Bekämpfung von Covid-19 im Interesse aller liege und jetzt mit dem Bundeskanzleramt eine pragmatische Einigung gefunden worden sei.

    Die Spitzenverbände werden in den kommenden Tagen die Unternehmen in einer Informationskampagne über Möglichkeiten der Testung beraten und Webinare für Standardschulungen und Feedback anbieten.

    Sobald hierzu weitere Informationen vorliegen, werden wir Sie umgehend informieren."

    mal wörtlich zitiert, weil ich nicht weiß ob ich das Schreiben hier hochladen darf.

    man könnte sagen: "es bleibt konfus!" =O

    Gruß

    Harti

    Guten Morgen in die Runde,

    es gibt für ganz Deutschland noch keine Regelung. Nein nicht für ganz Deutschland, in Sachsen ist man der Zeit voraus ;).

    Laut § 3a sind AG verpflichtet ihren Mitarbeitern in Präsens die Möglichkeit zum Testen anzubieten (sofern Testmaterial zur Verfügung steht).

    Viele Grüße

    Harti

    PS: habe gerade gesehen, dass die Info auch in dem Faden " Wer darf SARS-CoV-2-Schnelltests durchführen?" verlinkt ist

    ich will das Thema nicht weiter ausbreiten. Vielleicht muß man der betreffenden Behörde auch zu Gute halten, dass sie für einen Landkreis in Sachsen zuständig ist, der schon seit Wochen in den Top-Five der 7-Tage-Inzidenz ist.

    Um nochmal auf den Eingangsbeitrag von Tanzderhexen zurückzukommen, zumindest die BG RCI hat da nix neues.

    In den Veröffentlichungen wird noch die textile Mund-Nase-Bedeckung beworben.

    Viele Grüße aus OWL

    Harti