wenn's vorne juckt und hinten beißt, hilft Klosterfrau-Melissengeist ...
hier mal was unser Arbeitgeberverband so zu der 3G-Geschichte schreibt:
"Aufsicht für Selbsttests) ist zwar freiwillig möglich, aber nicht verpflichtend. Grundsätzlich müssen daher nichtgeimpfte und nichtgenesene Beschäftigte im Laufe einer Arbeitswoche die erforderlichen Testnachweise extern selbst beschaffen. Der Arbeitgeber ist nur verpflichtet (arbeitstäglich) zu kontrollieren, ob die Nachweise vorliegen.
F. Zusammenfassung: Folgen für die Praxis
• Die Regelung hängt nicht von irgendwelchen Kennzahlen ab (Inzidenzwert, Krankenhausbelegung o. ä.). Sie soll automatisch, unabhängig von der Entwicklung des Infektionsgeschehens, bis zum 19. März 2022 gelten.
• Die Vorgabe gilt in Arbeitsstätten, also auch im Außenbereich – ebenso beim vom Arbeitgeber organi sierten Transport zur Arbeitsstätte.
• Die Regelung gilt für alle Betriebe, unabhängig von der Beschäftigtenzahl.
• Die Regelung soll alle Beschäftigten erfassen, bei denen „physischer Kontakt“ zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Eine genauere Definition dieses Kontakts gibt es noch nicht.
• Die Nachweise sind an jedem Arbeitstag erforderlich. Personen ohne Impf- bzw. Genesenennachweis müssen also täglich einen Testnachweis vorlegen.
• Der Test darf dabei grundsätzlich nicht länger als 24 Stunden zurückliegen, außer bei PCR-Tests, diese sind für 48 Stunden gültig.
• Die Kontrollen müssen grundsätzlich bereits vor bzw. bei Betreten der Arbeitsstätte bzw. des arbeitgeberseitigen Transports zur Arbeitsstätte erfolgen. Zur unmittelbaren Testung im Betrieb (oder auch für eine Impfung im Betrieb) ist ein Betreten jedoch auch ohne Nachweis zulässig.
• Selbsttests vor Ort unter Aufsicht reichen als Nachweise für Personen ohne Impf- und Genesenennachweis aus. Der Arbeitgeber ist aber nach wie vor nur dazu verpflichtet, zwei Selbsttests zur Eigenanwendung zur Verfügung zu stellen.
• Eine Pflicht zur Beaufsichtigung durch den Arbeitgeber, um der Nachweispflicht zu genügen, gibt es nicht. Eine Unterstützung des Arbeitgebers bei der Beschaffung der Testnachweise (z.B. durch betriebliche Teststationen oder durch die Bereitstellung einer Aufsicht für Selbsttests) ist nicht verpflichtend (und kann auch nicht vom Betriebsrat im Rahmen einer etwaigen Mitbestimmung eingefordert wer-den).
• Daher muss der Arbeitnehmer also grds. alle erforderlichen Testnachweise extern selbst beschaffen. Der Arbeitgeber muss arbeitstäglich kontrollieren, ob die Nachweise vorliegen.
• Arbeitgeber müssen bei Bürotätigkeiten das Arbeiten im Home-Office anbieten, es sei denn, dass es aus zwingenden betrieblichen Gründen nicht möglich ist oder aber persönliche Gründe des Arbeitnehmers dagegen sprechen."
Gruß
Harti