Hallo zusammen,
Im berufsgenossenschaftlichen Recht gibt die Tabelle 1b in der DGUV Vorschrift 3 maximale Prüfintervalle für verschiedene elektrische Betriebsmittel und verschiedene Umgebungen an. Das sind Richtwerte. Dort nicht enthalten sind die Geräte der Bürokommunikation. Hier gibt es einen allgemeinen Konsens mit den BG's, dass Geräte der Bürokommunikation ein Prüfintervall von vier Jahren haben. Darüber hibnaus gilt die Verkürzung der Prüfintervalle entsprechend der 2% Regel.
Im staatlichen Recht schreibt die BetrSichV die Prüfung von Arbeitsmitteln vor, gibt aber keine Prüfintervalle an. Die Prüfintervalle kann der Unternehmer im Rahmen einer Gefährdubgsbeurteilung festlegen.
Manchmal gibt es Prüfintervalle, die vom Hersteller in der Gerätedokumentation angegeben werden.
Darüber hinaus haftet der Unternehmer immer. In der Rechtssprechung wird oft auf die Festlegungen der DGUV vorschrift 3 zurückgegriffen, weil es keine anderen definierten Prüfintervalle gibt.
Gruß, Ansbert