Man darf nicht nur an die Büros denken, es gibt auch Arbeitsplätze wo mehr körberlich gearbeitet wird, wo dann zwar stellenweise Klimaanlagen da sind, aber es in Wirklichkeit nur Luftaustaschmaschinen sind. Bei uns ist es leider auch noch so, dass wir nicht in einem reinen Industriegebiet sind, also kann ich keine Türen und Tore offen lassen, da sonst die Lärmbelastung für die Nachbarschaft viel zu hoch wäre. Da es sich auch noch um einen 3-Schichtbetrieb handelt, kann mit der Arbeitszeit verschiebung auch nicht viel angefangen werden. Ich habe nun die Technischeleitung und den Betriebsrat vollgendes geschickt:
A. Wittmann S. Siegmann Gefährdungsbeurteilung und Risikomanagement Ausgabe 4/20154.4 Arbeitsräume bei einer Außenlufttemperatur über +26 °C
(1) Wenn die Außenlufttemperatur über +26 °C beträgt und unter der Voraussetzung, dass geeignete Sonnenschutzmaßnahmen nach Punkt 4.3 verwendet werden, sollen beim Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von +26 °C zusätzliche Maßnahmen, z. B. nach Tabelle 4, ergriffen werden. In Einzelfällen kann das Arbeiten bei über +26 °C zu einer Gesundheitsgefährdung führen, wenn z. B.:
schwere körperliche Arbeit zu verrichten ist,
besondere Arbeits- oder Schutzbekleidung getragen werden muss, die die Wärmeabgabe stark behindert oder
hinsichtlich erhöhter Lufttemperatur gesundheitlich Vorbelastete und besonders schutzbedürftige Beschäftigte (z. B. Jugendliche, Ältere, Schwangere, stillende Mütter) im Raum tätig sind.
In solchen Fällen ist über weitere Maßnahmen anhand einer angepassten Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden.
(2) Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30 °C müssen wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung (siehe Tabelle 4) ergriffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren. Dabei gehen technische und organisatorische gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vor.
Tabelle 4: Beispielhafte Maßnahmen
Beispielhafte Maßnahmen
a) effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten)
b) effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung)
c) Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben)
d) Lüftung in den frühen Morgenstunden
e) Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
f) Lockerung der Bekleidungsregelungen
g) Bereitstellung geeigneter Getränke (z. B. Trinkwasser)
(3) Wird die Lufttemperatur im Raum von +35 °C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne
technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier),
organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen) oder
persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Hitzeschutzkleidung)
wie bei Hitzearbeit nicht als Arbeitsraum geeignet.
(4) Technische Maßnahmen, die die Lufttemperatur reduzieren, dürfen die absolute Luftfeuchte nicht erhöhen.
Mal schauen ob sich in Zukunft bei uns etwas tut