Hallo Tiefflieger,
danke für deinen Input
Da stellt sich mir die Frage, ob sie dies überhaupt sind?
Meines Wissens nach sind sie jederzeit frei und in funktionsfähigem Zustand zu halten. Dies führt aber nicht zu einer automatischen täglichen Prüfung. Sollten allerdings bei zyklischen Prüfungen z.B. monatlich, immer wieder Mängel auftreten, so sollte man den Prüfzyklus verkürzen bzw. nach geeigneteren Maßnahmen zur Mängelbeseitigung Ausschau halten.
Ich berufe mich auf VkVO § 13
Zitat(3) Türen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Türen, die ins Freie führen,
dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen und keine Schwellen haben. Sie müssen
während der Betriebszeit von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein.
Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen sind nur zulässig, wenn
die Türen im Gefahrenfall jederzeit geöffnet werden können.
....leicht zu öffnen sein... Gut, man kann das auch so auslegen, dass die Konstruktion dieser Tür gemeint ist. Ich bin der Meinung das man es auch so verstehen kann, dass zu prüfen ist ob die mechanische Beweglichkeit "leicht" ist. Eine Tür ist schnell mal verzogen oder hat vllt Beschädigungen die man von außen nicht sieht. (z.B. es passiert das ein Kollege aus versehen die Klinke abfährt und die Nuss bricht. Er steckt die Klinke wieder drauf damit es keinem auffällt und schon ist die Klinke ohne Funktion.) Man kann zwar noch den zweiten Flügel entriegeln und die Tür mit etwas Gewalt öffnen, das wäre aber nicht mehr "leicht" und man kann nicht von jedem erwarten so geistesgegenwärtig zu sein.