Wie sieht es denn mit der BGV B3 - Unfallverhütungsvorschrift Lärm aus?
Auszug aus der BGV B3:
§11 Zusätzliche Schallquellen
Tonwiedergabegeräte mit Kopfhörer, die nicht Arbeitsmittel sind, dürfen von Versicherten nicht benutzt werden. Dies gilt nicht, wenn durch die Bauart
des Gerätes sichergestellt ist, dass
– keine Gehörgefährdung entsteht und
– Gefahrensignale unbeeinträchtigt erkannt werden können.
Durchführungsanweisungen zu § 11:
Hierzu zählen z.B. CD-, Kassetten-Abspielgeräte und Radiogeräte mit Kopfhörern. Die Lärmgefährdung durch das Tonwiedergabegerät kann nur bei einer entsprechenden
automatischen Pegelbegrenzung ausgeschlossen werden. Anforderungen an Kopfhörer als Gehörschutzmittel siehe Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 1.