Beiträge von Paessler

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    Ergänzung:

    Die Schließgeschwindigkeit von 0,3 m/s gilt bei nur bei nicht selbstätig kraftbetätigten Türen (Kap. 5.3.6.2.2.2).

    Gruß

    Stephan

    Hallo bauco,

    danke für die Hinweise.

    Ich habe mal die Zeit gestoppt, die die Tür zum Schließen braucht (Durchgang 1,2m, 2 Türen à 60cm, Dauer ca. 2sec). Die Geschwindigkeit liegt in der Tat fast exakt bei 0,3m/s. Somit wäre das absolut ok. Daher bleiben weiterhin die folgenden Fragen:

    Wieso fahren die Türen nach Betätigung der Lichtschranke mindestens noch 30-40 cm weiter und öffnen dann erst?

    Nach dem Wiederöffnen der Tür nach Betätigung der Lichtschranke (oder des "Öffnen"-Tasters im Aufzug) schließt die Tür sofort wieder. Müsste es nicht eine kurze Verweilzeit in der offenen Position geben? Bei anderen Aufzügen kenne ich das (ich meine das war an unserem früher auch so), dass die Türen zumindest 2-3sec geöffnet bleiben und erst dann wieder selbständig schließen.

    Ich freue mich auf weitere Kommentare und Hinweise. Ich habe nächste Woche Urlaub, spätestens dann kann ich mich wieder melden.

    Gruß

    Michael

    Hallo in die Runde,

    konkret geht es bei meine Frage um die Funktionsweise der Türen des Aufzugs in unserem Gebäude (Bj. 1990):

    Die vorhandene Lichtschranke und auch der Kontaktsensor funktionieren grundsätzlich und die Tür öffnet (nach Unterbrechung bzw. Körperkontakt). Mir selbst aber auch anderen Kollegen ist es nun passiert, dass wir von der Türe eingeklemmt (zumindest heftig berührt) wurden, bevor die Türe wieder öffnete. Bei näherer Begutachtung fällt auf, dass die Türe des Aufzugs extrem schnell schließt. Wird die Lichtschranke direkt zu Beginn der Schließbewegung unterbrochen, bewegen sich beide Schiebetüren trotzdem noch gut 30cm weiter (re und li, entspr. 2x=60cm) bis die Öffnung fast geschlossen ist. Dann erst kommt es zum Stillstand und die Tür öffnet. Steht jemand aber in der Türöffnung, kommt es zu einer Berühung und die Tür öffnet ebenfalls (auch wenn die Lichtschranke nicht unterbrochen wurde).

    Fazit: Alles funktioniert vorschriftsmäßig, aber die Fahrbewegung ist zu schnell und Lichtschranke reagiert auf eine Unterbrechung zu langsam, es kommt nicht zum sofortigen Stillstand der Türen.

    Die Rückfrage bei einem Aufzugsspezialisten ergab lediglich, dass die vorschriftsmäßige Funktion gegeben ist (Lichtschranke, Kontaktsensor). Eine Auskunft über zulässige Zeiten zwischen Unterbrechung der Lichtschranke und dem Türstopp konnte ich nicht in Erfahrung bringen. In der BetrsichV bzw. der TRBS 1201 Teil 4 habe ich keine konkreten Zahlenwerte hierzu gefunden. Hinweise zu einer "UVV-Prüfung", vergleichbar zu der Nachlaufwegmessung bei Pressen oder sonstigen Maschinen, habe ich im ganzen Internet ;) nicht gefunden.

    Vielleicht finde ich hier im Forum einen Spezialisten, der sich auskennt. Ich möchte die Sache vorher abklären und mich schlau machen, bevor ich hier aktiv werde.

    Vielen lieben Dank für eure Unterstützung.

    Gruß

    Michael Päßler

    Hallo zusammen

    Vielen Dank für die Rückmeldungen, auch wenn ich da nicht ganz konkret das gefunden habe, was ich gesucht hatte. Aus diesem Grund haben wir mal folgende Liste erstellt, die grob die Punkte zusammenfasst, für die ein Maschinen- und Geräteverantwortlicher zuständig ist. Würde mich über Kommentare freuen.


    • Sichtkontrolle der Anlage und Dokumentation festgestellter Mängel
    • Überprüfung der Not-Aus-Einrichtungen
    • Ermittlung der Ursache bei auftretenden Störungen oder Fehlern
    • Veranlassung von Reinigungs-, Wartungs-, Inspektions- und Reparaturarbeiten, insbesondere gemäß Bedienungsanleitung,
      den Vorgaben des Herstellers bzw. gesetzlicher Vorschriften
    • Beschaffung benötigter Hilfsstoffe und Verbrauchsmaterialien
      (Schmierstoffe, Ersatzteile usw.)
    • Erstellung und Fortführung der Gefährdungsbeurteilungen
    • Festlegung und Bereitstellung arbeitsspezifischer persönlicher Schutzausrüstungen (z. B. Gehörschutz oder spezielle Schutzbrillen gem. Bedienungsanleitung)
    • Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung von Betriebsanweisungen
    • Unterweisung anderer Mitarbeiter/-innen (auch Studenten oder Gastwissenschaftler) gem. Betriebsanweisung und Bedienungsanleitung
    • Führung eines Anlagenbuchs


    Nochmals zur Erklärung:
    Diese Auflistung soll Allgemeingltigkeit haben und somt für alle Arten von Geräten und Maschinen passen. Individuelle Anpassung und Konkretisierung ist natürlich immer sinnvoll und ggf. auch erforderlich.

    Hallo zusammen

    In unserem Unternehmen (öffentliche, universitäre Forschungseinrichtung) wurde folgendes Thema diskutiert:

    Im Rahmen von Betriebsanweisungen und allgemeinen Sicherheitsregeln kommen häufig Begriff wie "Raumverantwortliche", "Laborverantwortliche", "Maschinen- und Anlagenverantwortliche" oder auch allgemein "verantwortliche Mitarbeiter" vor. Allerdings ist der Geschäftsleitung und mir (SiFa) aufgefallen, dass es eigentlich keine genaue Regelung gibt, was z. B. ein Maschinenverantworlicher genau zu tun hat und wofür ein konkret die Verantwortung trägt.

    Man hatte es sich in der Vergangenheit einfach gemacht, und die Verantwortung der Vorgesetzten mit dieser Sprachregelung auf die Untergebenen zu delegieren (erfolgt i. d. R. schriftlich).

    Es gibt ausreichend viel Vorschriften, wenn es um elekrische Anlagen geht (Elektrofachkräfte). Zu den allgemeinen Verantwortlichkeiten finde ich im Netz nichts (konkretes).

    Hat vielleicht hier im Forum jemand einen guten Tipp parat? Vielleicht eine entsprechende Quelle (UVV o. ä.)? würde mich über eine Hilfe freuen.

    Als Hinweis:
    Es geht um allgemeine Dinge wie Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen, sicherer Betrieb, Instandhaltung etc. Bei den hier gemeinten Anlagen und Geräten geht es um kleine Laborgeräte (z. B. Trockenöfen) aber auch um größeren Maschinen (Pressen, Roboter, Laseranlagen). Darüber hinaus sind auch Raumverantwortlichkeiten geregelt (hier: Koordination, wenn verschiedenen Anlagen in dem Labor/Technikum betrieben werden.

    Vielen Dank!

    Michael

    Vielen, vielen Dank.

    Ich denke mal, jetzt hab ich ein paar Anhaltspunkte, wie ich bei unserer GL argumentieren kann. Der "Leitfaden Metallspäne" fasst die Problematik eigientlich sehr gut zusammen. Werde ich in Ruhe durcharbeiten. Welche Lösung dann für uns die beste ist, ist dann im nächsten Schritt zu klären. Wie das immer so ist, muss man erst die Verantwortlichen hier sensibilisieren bzw. aufklären.

    Ich wünsche allen ein schönes Wochenende.

    Michael

    Hallo Janina,

    Danke für den Hinweis. Ich habe auch in der Rheinland-Pfälzischen "Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
    Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS)" etwas gefunden:

    §3 (1) 1. Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten
    können. Sie müssen dicht, ... sein.

    Aber es ist schwer zu sagen, ob ein Metallspänesammelcontainer im Sinne dieser Vorschriift eine "Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden
    Stoffen" ist.

    Das so eine ungeschützte Lagerung nicht zulässig ist, darüber braucht man nicht zu reden. Wäre aber schön, wenn ich noch ein paar mehr Tipps bekomme.

    Danke im Voraus.

    Guten Morgen

    Mich beschäftigt ein aktuelles Problem in unserem Betrieb:

    Seit "ewigen Zeiten" werden bei uns kleinere Mengen an mit Kühlschmierstoffen verschmutzten Metallspäne unserer kleinen Metallwerkstatt (Drehen, Fräsen, Bohren, Sägen) im Freien bis zur Abholung durch einen Schrotthändler gelagert. Das kann dann schon ein paar Wochen dauern. Ich gehe davon aus, dass die KSS mit der Zeit vom Regen weggespühlt werden und in die Kanalisation gelangen können. Dieses Problem wurde bisher noch nicht als kritisch betrachtet. Insbesondere deswegen, weil es nur sehr geringe Mengen (1-2 kleine Blechboxen, ca. 1,2x0,5x0,5m) handelt. Die Beschaffung eines wetterfesten Unterstands wurde vor ein paar Jahren wegen zu hoher Kosten (Berechnungen von Windlasten, benötigtes Betonfundament etc.) damals auf Eis gelegt. Seit dem hat sich keiner mehr damit beschäftigt.

    Jetzt ist das Thema wieder bei mir (SiFa) auf dem Schreibtisch gelandet. Grundsätzlich ist natürlich klar, dass wassergefährdende Stoffe nicht über die Kanalisation entsorgt werden dürfen (s. z. B. entsprechende Landesverordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, natürlich auch MSDS). Allerdings tue ich mich noch schwer, die exakten Gesetze, Vorschriften und Paragraphen zu finden, die (idealerweise) genau auf meinen Fall anzuwenden sind.

    Vielleicht finde ich hier im Forum jemanden, der mir da etwas unter die Arme greift und mir ein paar gute Argumente liefert.

    Vielen Dank im Voraus!!

    Michael