Beiträge von BlauerKlaus

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    Vielleicht sollte ich noch ergänzen, dass es um eine Gefährdungsbeurteilung für einen Betrieb geht, der für seine MA alle Vorgaben einhalten möchte. Die Frage ist also ernst gemeint. Und in Richtung Rotlichtmilieu geht die Unterkunft übrigens auch nicht, falls jemand so was denken sollte.

    Ich würde mich sehr über eure Meinungen freuen. :)

    Hello,

    die ASR A4.4 besagt ja, dass bei bei Anwesenheit von männlichen und weiblichen Bewohnern dies bei der Zuteilung der Räume zu berücksichtigen ist und dass in Unterkünften die Voraussetzungen für deren getrennte Unterbringung gegeben sein müssen.

    Getrenntgeschlechtliche Paare sind hier offenbar nicht berücksichtigt. Wir gehen mal davon aus, dass diese nicht getrennt untergebracht werden möchten.

    Wie würdet Ihr entscheiden? :/

    LG

    Klaus

    Guten Tag,

    ist irgendwo vorgegeben, evtl. in der DIN 14096, dass Teil A der Brandschutzordnung, zusätzlich zur verkleinerten Version im Flucht- und Rettungsplan, nochmal separat im DIN A4-Format ausgehängt werden muss? Die DIN liegt mir leider nicht vor und sonst habe ich dazu keine konkreten Angaben gefunden.

    Danke im Voraus und schöne Grüße,

    Klaus :)

    Hello,

    ich habe einen Report gefunden, bei dem es um Personentransport über Treppen durch den Rettungsdienst geht. Auf Seite 42 ist beschrieben, dass ein Raupenstuhl im Bereich gewendelter Treppen nicht eingesetzt werden kann. Ähnlich dürfte es für einen Evac Chair aussehen, da der Stuhl ja bei jeder Stufe ein wenig seitlich gedreht werden müsste, was zu einer erhöhten Gefährdung für Retter und zu Rettende führen könnte und wahrscheinlich auch länger dauert als die Evakuierung über eine geradläufige Treppe.

    Ich würde deshalb auch empfehlen, den Mitarbeiter auf jeden Fall ebenerdig oder zumindest in der Nähe eines Hauptfluchtweges mit geraden Treppenläufen zu platzieren.

    LG

    Klaus

    Guten Tag,

    gemäß aktueller ASR A1.3 wurde das Sicherheitszeichen E017 gestrichen:

    pasted-from-clipboard.png

    Laut ASR A2.3 Nr. 8.3 sollen Nebenfluchtwege aber, was ja auch sinnvoll ist, weiterhin gekennzeichnet sein:

    "(2) Die Kennzeichnung erfolgt entsprechend der Ausgestaltung des Ausgangs, z. B. über die

    Sicherheitszeichen D-E019 „Notausstieg“ oder E016 „Notausstieg mit Fluchtleiter“,

    gegebenenfalls mit Richtungspfeil entsprechend ASR A1.3 „Sicherheits- und

    Gesundheitsschutzkennzeichnung“.

    Witzig finde ich hier die Formulierung "z.B." . Ob sich jemand Gedanken gemacht hat, was passieren könnte, wenn man im OG das Notausstiegszeichen D-E019 pasted-from-clipboard.png installiert? Wenn keine Fluchtleiter vorhanden ist, was meist der Fall sein dürfte, passt E016 (das mit der Leiter) ja auch nicht.

    Hat jemand evtl. Infos dazu oder eine Geistesblitz?

    Danke im Voraus und LG,

    Klaus

    Guten Morgen,

    vielen Dank für eure bisherige Antworten.:doppelthumbsup:

    In meinem Falle handelt es sich um die üblichen elektrischen Betriebsmittel im Verwaltungsbereich . Bedeutet deine Ausführung, dass die DIN VDE 0701-0702 nur für ortsveränderliche "Maschinen" anzuwenden ist bzw. war?

    Die DGUV Vorschrift 3 betrifft alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel, auch ortsfeste Maschinen, Elektroverteilungen, elektrisch betriebene Maschinen.

    Die DIN VDE 0701-0702 konkretisiert den Prüfungsumfang für ortsveränderliche Maschinen nach Instandsetzung und die Durchführung von Wiederholprüfungen.

    Viele Grüße,

    Klaus

    Hallo zusammen,

    letzte Woche sind mir zwei auf diese Weise (s. Anhang) verbundene Rundschlingen begegnet. Bei Belastung zieht sich die Umschlingung natürlich zu, so dass meiner Ansicht nach etwas wie eine Art "Knoten" entsteht. Knoten sind nicht zulässig. Wir gehen mal davon aus, dass die Verbindungsstelle sich nicht direkt im Bereich einer Kante der Last befindet - könnt ihr mir sagen, ob diese Verbindung zulässig ist? Falls nicht, wie sonst könnten zwei Rundschlingen miteinander verbunden werden? In der Betriebsanleitung und bei der DGUV bin ich leider nicht fündig geworden.

    Danke und viele Grüße,

    Klaus :)

    Eine Externe Firma hat nun neue Flucht- und Rettungswegpläne für uns erstellt in denen die Brandschutzpiktogramme nach ASR A1.3 (2013 Din En ISO 7010) gestaltet sind

    Hallo Daniel 1980,

    die grünen Männchen im abgebildeten neuen Flucht- und Rettungswegeplan entstammen nicht der aktuellen DIN EN ISO 7010, sondern der alten DIN 4844.

    Viele Grüße,

    Klaus

    Hallöchen zusammen,

    weiß jemand, welche Anforderungen Kälteschutzkleidung für Arbeitsbereiche mit einer Temperatur von -24° C erfüllen muss? Hier habe ich eine Tabelle zur EN 342 gefunden, werde aber leider nicht schlau daraus.

    Vielen Dank im Voraus! :)

    Klaus

    Hallöchen,

    auf der Seite der BGN habe ich Folgendes zum Thema Ventilatoren gefunden:

    Frage: Können Ventilatoren, wenn sie in der Lüftungsphase bei offenem Fenster eingesetzt werden, den Luftaustausch beschleunigend unterstützen?

    Antwort: Der Einsatz von Ventilatoren als Unterstützung in der Lüftungsphase (freie Lüftung mit offenen Fenstern) ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Aber für die sachgerechte und richtige Anwendung sind einige Kriterien unbedingt zu prüfen:

    • Ein Ventilator ist ein Umluftgerät, das dem Raum im Allgemeinen keine Außenluft zur Absenkung der Aerosolkonzentration zufügt. Infolge der falschen Anwendung können diese Geräte durch ihre luftstromlenkende Wirkung virustragende Tröpfchen und Aerosole in einem Raum stärker durchmischen und das Infektionsrisiko steigern. Bei richtiger Anwendung können sie zu einem Verdünnungseffekt beitragen und die Aerosolkonzentration verringern. Es ist wird ausdrücklich daraufhin gewiesen, dass der Einsatz eines Stand- oder Tischventilators vor Einsatz genau und individuell für die räumlichen Gegebenheiten (Raumgeometrie, Arbeitsplatzanordnung, Gerätestandort und Strömungsverhältnisse) im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu prüfen ist.
    • Der durch freie Lüftung erreichbare Luftaustausch ist abhängig von Luftdruck- und Temperaturunterschieden zwischen Raum und äußerer Umgebung. Bei geringen Luftdruck- und Temperaturunterschieden (z.B. im Sommer) ist der Luftaustausch eher gering und kann gegebenenfalls durch Stand- oder Tischventilatoren unterstützt werden.
    • Bei größeren Luftdruck- und Temperaturunterschieden wie im Herbst und Winter wird ein ausreichender Luftaustausch durch freie Lüftung erreicht. Dabei ist die unterstützende Wirkung des Ventilators nicht notwendig.
    • Stand- und Tischventilatoren können einen erhöhten Luftaustausch fördern, wenn sie im unmittelbaren Bereich eines weit geöffneten Fensters positioniert sind. Eine genaue Kenntnis über die induzierten Strömungsverhältnisse (Ausrichtung der Saugseite des Ventilators) ist unbedingt erforderlich und für jeden Raum individuell zu prüfen.
    • Stand- und Tischventilatoren sollten nur in Räumen mit Einzelbelegung eingesetzt werden.

    (aktualisiert: 07.10.2020)

    Soweit für mich nachvollziehbar, nur wie soll ich ohne meteorologischen Hintergrund die unter Punkt 1 hervorgehobenen Faktoren in einer GB berücksichtigen? Hat vielleicht schon jemand Erfahrung damit? Konkret geht es um einen Verwaltungsbetrieb. Hier noch der Link:

    https://www.bgw-online.de/DE/Home/Branch…a-Lueftung.html

    LG

    Klaus

    Wenn ich es richtig verstanden habe, gibt es drei Varianten:

    Telearbeitsplatz - dauerhafter Arbeitsplatz außerhalb der eigentlichen Geschäftsräume des Arbeitgebers, in der Regel in den Räumlichkeiten des AN - der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz so ausstatten, als wäre es ein Arbeitsplatz im Büro, also mit Bürostuhl, Schreibtisch, Beleuchtung, IT-Gedöns etc. Der AN hat nur diesen Arbeitsplatz.

    Mobiles Arbeiten - der MA hat einen festen Arbeitsplatz in der Betriebsstätte des AG und arbeitet zeitweise außerhalb dieses festen Arbeitsplatzes, egal wo.

    Homeoffice - dem MA wird ermöglicht, zeitweise von zu Hause aus zu arbeiten, damit die Ansteckungsgefahr in den Räumen des AG minimiert wird. Für die Einrichtung des Arbeitsplatzes durch den AG gelten jedoch weniger strenge Vorgaben als beim Telearbeitsplatz, da nur temporär geplant. Soweit ich weiß, gibt es diese Form erst seit Corona.

    Hier einige Infos:

    https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3925

    https://www.dguv.de/de/mediencente…ls_1_385472.jsp