Hallo Max,
- Es gibt keine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht für Lärmbereiche. Wurde ein Lärmbereich festgestellt indem der obere Auslösewert entweder des Tages- Lärmexpositionspegel oder des Spitzenschalldruckpegel überschritten wird muss dieser Bereich auch als solcher gekennzeichnet werden und an den Zugängen muss Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden.
- Für eine ganze Halle in der kontinuierlich über 85 dB (A) Schalldruck herrschen, sollte der Arbeitgeber schnellstens einen Lärmminderungsplan aufstellen und diesen zügig umsetzten.
- In einer Halle in der es so Laut ist, haben Fußgänger, die dort nicht arbeiten müssen und die Halle nur durchqueren wollen, nichts zu suchen! Ich würde die gesamte Halle an den Zugängen zusätzlich zum Gebotszeichen M003 „Gehörschutz benutzen“ welches sie als Lärmbereich ausweist, mit dem Verbotszeichen D-P006 „ Zutritt für Unbefugte verboten“ kennzeichnen und den Zutritt per Betriebsanweisung verbieten.
Soviel zu meiner eigenen bescheidenen Meinung.
Viele Grüße,
Michael