Beiträge von Osnabrück

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    Hallo,

    vielleicht kann mir einer der Brandschutzfachleute bei einer Frage weiterhelfen.

    Es geht um eine Lagerhalle in einem Produktionsbetrieb, in dem praktisch nur Metallteile lagern. Die Halle wird nur ein paarmal täglich von Staplern befahren. Das Gebäude, besteht aus Beton, Stahl und Ziegelsteinen. Die Kragarmregale sind aus Metall, das Lagergut ebenfalls. Brennbare Teile/Geräte aus Holz, Kunststoff usw. sind im Normalfall nicht vorhanden, aber natürlich nicht 100 %ig auszuschließen (z.B. bei Handwerkerarbeiten oder wenn jemand auf die Idee kommen sollte, dort etwas anderes abzustellen).

    Wenn ich die notwendige Anzahl an Feuerlöschern (bzw. Löschmitteleinheiten) betrachte, muss ich dabei gemäß ASR A2.2 von "normaler Brandgefährdung" ausgehen?

    Gibt es seit dem Zurückziehen der BGR 133 keine "geringe Brandgefährdung" mehr?

    Der Gedanke, dort sei gar keine Brandgefährdung vorhanden und deshalb kein Löscher nötig, behagt mir nicht. Also doch "normale Brandgefährdung"?

    Wie seht Ihr das?

    Gruß
    Osnabrück

    Hallo miteinander!

    Kann niemand die Frage von marcha beantworten?

    Gibt es offizielle Aussagen von DGUV, BAUA o.ä. bzgl. einer Änderung der SiFa-Ausbildung? Ich habe im Netzt nichts gefunden. Aber vielleicht war da einer von Euch erfolgreicher und kann etwas mitteilen.

    Gruß

    Osnabrück

    Hallo Warum_ich?,

    einfach bei der BG anrufen, die erklären Dir das. Die Vorgehensweise zur BGW-Fachspezifik ist super unkompliziert. Der Fragebogen ist so einfach, dass man eigentlich nicht durchfallen kann.
    Das ganze kann man auch problemlos als BGW-fremde SiFa für etwas über 50,- € absolvieren.

    Es stellt sich natürlich die Frage, welchen Wert diese "Prüfung" tatsächlich für die Qualität der Arbeit der SiFa hat. Ganz offensichtlich hat die BGW da wenig Interesse, den Zugang zur Branchenspezifik zu erschweren. Aber das ist ein anderes Thema.

    Viel Erfolg Euch allen!

    Gruß
    Osnabrück

    Hallo,

    Du solltest außerdem mit Deinem Arbeitgeber klären, ob er damit einverstanden ist. Er kann Dir eine Nebentätigkeit aber nur untersagen, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Beispielsweise weil Deine Arbeitskraft aufgrund Deiner Nebentätigkeit leidet (maximale Arbeitszeit beachten) oder wenn es einen Interessenkonflikt mit Deiner Haupttätigkeit gibt.

    Gruß
    Osnabrück

    Hallo,

    auch ich sehe da kein Explosionsproblem. Motorenöl bildet mit der Luft keine gefährlichen explosionsfähigen Gemische mit Luft(sauerstoff). (Zumindest nicht unter den Bedingungen, die in einem Betriebsgebäude vorliegen.)

    Eine Anmerkung noch zur Auffangwanne, gerade auch falls mehrer Behälter gelagert werden sollen: Das bereitgestellte Auffangvolumen muss mindestens so groß sein wie das Volumen des größten abgestellten Behälters. Außerdem muss das gesamte Auffangvolumen mindestens 10 % des gesamten gelagerten Volumens an wassergefährdenden Stoffen betragen.

    Einen schönen Feierabend noch!

    Gruß

    Osnabrück

    Hallo MST,

    an "örtlichen Vorschriften" sind neben der Abfallsatzung (des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt) auch die jeweilige kommunale Abwassersatzung (oft heißt sie auch Entwässerungssatzung) zu beachten.

    In der Regel findest Du die Satzung als PDF-Download auf der Homepage der Stadt bzw. der Gemeinde unter "Ortsrecht", unter "Satzungen" oder irgendwo im Abschnitt Umwelt/Abwasser.

    Gruß
    Osnabrück

    Ein HSE Manager hat keine rechtliche Grundlage, eine FaSi dagegen schon.

    Dieser Punkt ist ganz wesentlich. Die Aufgaben und Qualifikationsanforderungen einer Fachkraft für Arbeitssicherheit sind gesetzlich festgelegt und daher genau definiert. Dies gilt zum Beispiel ebenso für den Gefahrgutbeauftragten oder den Betriebsbeauftragten für Abfall.

    Der HSE-Manager ist dagegen nirgendwo gesetzlich festgelegt oder beschrieben. Jeder Betrieb kann eine Stelle so benennen und die Aufgaben und Qualifikation selbst festlegen. Da sollte man in der Stellenanzeige schon mal genau nachlesen, welche Aufgaben übernommen werden sollen und welche Qualifikationen gefordert werden.

    Falls irgendeine Bildungseinrichtung eine Ausbildung zumHSE-Manager anbieten sollte, wäre das keine offiziell anerkannte Qualifikation. Auch hier müsste man genau schauen, was sich dahinter verbirgt.

    Hallo Anna,
    auch ich habe gestern den Fragebogen bearbeitet. Und auch ich habe mich wie die Kollegen gewundert. Erstens, weil viele Witze meist wirklich nicht umwerfend waren, da gibt es besseres. Vor allem aber zweitens, weil es auffallend viele schwache Witze unterhalb der Gürtellinie zu punkten versuchen. Zum Arbeitsschutz gehört immer auch ein respektvoller Umgang mit den Kolleginnen und Kollegen. Deshalb kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Arbeitsschützer so gezielt das Niveau absenkt, wenn er in puncto Sicherheit etwas erreichen möchte.

    Verrate uns doch bitte, was Du mit dieser Auswahl der Cartoons erreichen wolltest.

    Hallo Hawkeye,

    die Frage, ob Bestellpflicht für einen Abfallbeauftragten oder nicht ist seit langem ein unzureichend geklärter Punkt.

    Ich vermute mal, dass bei Euch weder ein BImSchG-genehmigter Betrieb oder eine Entsorgungsanlage vorliegt, noch dass Eure zuständige Behörde Euch zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verdonnert hat.

    Dann bleibt, wie Mick1204 richtig beschreibt, nur der §59 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
    Dieser nennt zwei Voraussetzungen für eine Bestellpflicht:

    1. Regelmäßiger Anfall von gefährlichen Abfällen:
    Dieses ist in fast jedem Betrieb der Fall, sogar für einen Kiost, der alle paar Jahre eine Leuchtstoffröhre entsorgt, trifft das zu. Nach Deiner Beschreibung ist dieser Punkt auch für Euren Betrieb zutreffend.

    und

    2. Die Bestellung ist aufgrund der im Betrieb vorliegenden Abfallproblematik (Art, Menge, Gefährlichkeit usw.) erforderlich:
    Das ist natürlich sehr, sehr schwammig. Im KrWG wird nicht näher definiert, was das denn heißen soll. Stattdessen gibt es eine Ermächtigung für eine Rechtsverordnung, in der dieser Punkt konkret geregelt werden soll.

    Das Problem ist, diese Rechtsverordnung (die neue Abfallbeauftragtenverordnung) gibt es noch nicht, sie ist seit langer Zeit in Vorbereitung.

    Was es gibt, ist die alte (uralte) Abfallbeauftragtenverordnung von 1977 (!), die sich noch auf das alte Abfallgesetz bezient. Das Abfallgesetz wurde bereits 1996 abgelöst durch das Kreislaufwirtschaft- u. Abfallgesetz, welches wiederum 2012 durch das derzeitige Kreislaufwirtschaftsgesetz abgelöst wurde. Eigentlich würde daher die alte Abfallbeauftragtenverordnung zwar nicht mehr gelten, aber mangels Alternative greift man darauf zurück.

    In dieser Abfallbeauftragtenverordnung sind konkrete Anlagentypen bzw. Betriebsarten aufgelistet, die einen Abfallbeauftragten stellen müssen. Das sind nicht sehr viele. Beispiele sind Abfallbeseitigungsanlagen, Schmelzanlagen, Chemieproduktion, Oberflächenbehandlung u. Krankenhäuser.

    Schaue einfach dort in der Abfallbeauftragtenverordnung von 1977 nach, ob sich Euer Betrieb dort wiederfindet. (Ich denke nicht, es sei denn Du hättest in Deiner Fragestellung wesentliche Tätigkeiten oder Anlagenteile in Deiner Fragestellung vergessen.)

    Ich hoffe, das hilft Dir weiter.

    Gruß

    Osnabrück

    Hallo Siffa25,

    als Hygienefachkraft darf arbeiten, wer die dafür notwendige Qualifikation erworben hat. Diese besteht in einer Weiterbildung, deren Voraussetzung eine abgeschlossene Krankenpflegeausbildung (auch Kinderkrankenpflege) sowie einer mindestens zweijährige Berufserfahrung. Details siehe Weiterbildungsverordnung Hygienefachkraft, WeiVHygPfl - nebenbei bemerkt eine sehr schöne Abkürzung ;)

    Die FASI als solche kann ohne eine zusätzliche Hygienefachkraft-Qualifizierung auch bei vorliegender entsprechender Berufserfahrung nicht die Position einer Hygienefachkraft übernehmen. Aber natürlich darf die Fachkraft für Arbeitssicherheit auch im Bereich Krankenhaushygiene aktiv sein und den Arbeitsschutz vorantreiben.

    Wie die Tätigkeit einer FASI als Hygienefachkraft bei fehlender Qualifikation juristisch zu bewerten ist oder wie arbeitsrechtlich eine Aufgabenübertragung in diesem Fall zu sehen ist, dazu solltes Du einen Juristen befragen.

    Gruß
    Osnabrück

    Hallo Smart13,

    Deinen Beitrag habe ich (vermutlich nicht nur ich) mit etwas Befremden aufgenommen.

    Deinen allerersten Beitrag im Forum nutzt Du offenbar dazu, aus Liebe zur Wahrheit Deinem Unmut über ein anderes Mitglied Luft zu machen.

    Inhaltlich möchte ich das nicht beurteilen, Sicherheitsmesser sind nicht mein Thema. Deins vermutlich schon, oder?

    Wenn es so sein sollte, dass das kritisierte und benannte Mitglied ein Wettbewerber oder ehemaliger Geschäftspartner oder Kollege/Mitarbeiter von Dir ist, dann hört sich das für mich tatsächlich an nach "schmutzige Wäsche waschen". Das wäre kein guter Stil und gehört hier nicht hin. Falls der "Verdacht" unbegründet ist, bitte ich um eine kurze Rückmeldung.

    Fachliche Beiträge über Sicherheitsmesser sind natürlich immer willkommen.

    Gruß

    Osnabrück

    Hallo Stephan-FEG,

    keine Sorge. Du musst zwar wirklich einige Zeit investieren um die DVD und den Ordner durchzuarbeiten, aber wer dann bei der Prüfung noch zusätzlich seinen gesunden Menschenverstand einschaltet, schafft auch die Prüfung.

    Bei uns (VBG, Storkau) gab es damals zum Üben zusätzlich noch Online-Test. Gut zum Üben, aber nicht von der strengen Bewertung abschrecken lassen. Bei der tatsächlichen Prüfung werden Deine Antworten weniger penibel (Wortwahl...) bewertet.

    Viel Erfolg!

    Gruß

    Osnabrück

    Hallo Michael H.,

    grundsätzlich ist zwar in einer Gefährdungsbeurteilung zu beurteilen, inwieweit beim zukünftigen Umgang mit dem mit verschiedenen Gefahrstoffen verunreinigten Produkt eine Gefährdung für den Mitarbeiter/Benutzer auftritt. Sei es durch Brand oder Explosionsgefahr oder durch Aufnahme in den Körper über Hautkontakt, Einatmen oder orale Aufnahme (z.B. beim Esssen des Pausenbrot mit ungewaschenen Dreckpfoten) und durch welche Maßnahmen das verhindert werden kann.

    In diesem Fall würde ich jedoch auf eine schriftliche bzw. aufwendige Ausarbeitung verzichten, solange die elementaren Grundregeln zum Umgang mit Chemikalien beachtet werden. Die Größenordnung der Kontamination (Milligrammbereich) ist so gering, dass man vermuten darf, dass da wohl keine speziellen Schutzmaßnahmen notwendig sind. Wobei wir wieder bei der Frage sind, was mit dem Teil zukünftig gemacht werden soll. Wenn damit im Laborbereich von qualifizierten Mitarbeitern weitere Messungen durchgeführt werden sollen, würde ich mir unter Sicherheitsgesichtspunkten keinerlei Sorgen machen (unter Qualitätsgesichtspunkte wären sicherlich Fragen zu klären). Das Frühstücksmüsli im Kindergarten z.B. aber würde ich natürlich nicht darin anrühren.

    Kläre also, was zukünftig mit dem Produkt geschehen soll und entscheide pragmatisch. Der zukünftige Anwender sollte natürlich über die mögliche Verunreinigung informiert sein.

    Vielleicht kann auch einfach ein qualifizierter Laborkollege das Teil soweit reinigen, dass eine Restgefährdung völlig auszuschließen ist?

    Ich hoffe, das hilft etwas weiter.

    Alles Gute,

    Osnabrück

    Danke für die Tipps,

    die Bausteine der BG Bau sind natürlich ein guter Hinweis. Da werde ich wohl ansetzen.

    Dass Du als Selbständiger Deine mühsam erarbeiteten Unterlagen nicht bei den Kollegen verteilst, verstehe ich natürlich.

    Aber vielleicht hat ja eine angestellte FASI noch Vorlagen oder eine Musterpräsentation für mich.

    Übrigens bietet die BG 2015 keine SCC-Führungskräfte-Seminare mehr an.

    Gruß

    Osnabrück

    Liebe Kollegen,

    heute benötige ich Unterstützung und hoffe, dass hier einige SCC-Fachleute sind.

    Ich werde in Kürze für operativ tätige Mitarbeiter SCC-Schulungen inkl. Prüfungen durchführen. Als ausgebildete SIFA darf ich das laut SCC-Norm selbst machen.

    Natürlich habe ich mir auch den Prüfungsfragenkatalog (Print und CD) bei der DGMK gekauft. Die Inhalte sind mir also bekannt.

    Um den Aufwand für die Schulungsvorbereitung zu verringern, suche ich nun Muster oder Vorlagen für SCC-Schulungen (Dok. 16). Optimal wäre eine Powerpoint-Präsentation, die ich als Arbeitsgrundlage nutzen und überarbeiten kann.
    Leider konnte ich bisher auch bei Tante Google nichts finden.

    Kann mir eine/r von Euch hier im Forum einen Tipp geben, wo ich (kurzfristig) an eine Präsentationsvorlage kommen kann?
    Hat vielleicht jemand von Euch eine Powerpoint-Präsentation oder ein anderes Dokumtent als SCC-Schulungsunterlage, die er mir zur Verfügung stellen kann? Das wäre toll.

    Alles Gute und vielen Dank im voraus

    Osnabrück


    P.S.:
    Ich habe natürlich die älteren Beiträge zu SCC und Schulungsunterlagen gelesen, deshalb folgende Anmerkungen:
    Da ich die Schulungen selbst durchführen soll, suche ich hier keine Schulungsanbieter. Meine Frage bezieht sich auch nicht auf Dok. 17/Führungskräfte (das läuft extern).

    Hallo,

    wenn Ihr den Reiniger abfüllen lasst und vertreibt, müsst
    Ihr natürlich auch die Vorgaben für das Inverkehrbringen von
    Chemikalien einhalten. Ihr müsst Euren Kunden dann u.a. auch
    Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung stellen. Und zwar in Eurem Namen,
    die Daten könnt Ihr natürlich vom Hersteller beziehen. Falls der
    Hersteller außerhalb der EU sitzt, müsst Ihr natürlich auch
    gewährleisten, dass die Stoffe bzgl. REACH registriert sind. Falls der
    Reiniger ein Gefahrstoff ist, müsst ihr den natürlich auch entsprechend
    kennzeichnen (ab nächstes Jahr gemäß GHS bzw. CLP-Verordnung).

    Falls
    das Abfüllen und Vertreiben von Chemikalien zu Eurem Tagesgeschäft
    gehört, sollte das für Euch kein Problem sein. Falls nicht, müsstet Ihr
    erstmal schauen, was alles zu beachten ist.

    Gruß
    Osnabrück

    Hallo,

    eine weitere Frage wäre, ob gemäß Gefahrstoffverordnung Betriebsanweisungen erstellt wurden und Gefahrstoff-Unterweisungen durchgeführt werden. Da bin ich mir nicht so sicher, in vielen Betrieben sind Sicherheitsdatenblätter oder Gefahrstoffverzeichnisse/-kataster Fremdworte.

    Gruß
    Osnabrück

    Hallo,

    auch von mir einen herzlichen Glückwunsch!

    Da fehlen ja nur noch LEK 3 und LEK 4. Und die sind beide kein Problem, zumindest war es bei mir so (VBG, Akademie Storkau). Während man für LEK 1 richtig büffeln und für die Praktikumsarbeit LEK noch mehr Arbeit und Zeit investieren muss, ist eine halbwegs passable Präsentation bei der LEK 3 kein großes Ding. Und die LEK 4 erfordert nicht allzu viel Aufwand. Wer sich ein wenig Mühe gibt, sollte kein Problem mit dem für die LEK 4 zu erstellenden Paper haben.

    Also: Das aufwändigste has Du hinter Dir:

    Gruß
    Osnabrück