Frage zum Infektionsschutzgesetz

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  • Hallo zusammen,

    hab eine Frage zum Infektionsschutzgesetz.

    Wie man weiß, ist Borrelia burgdorferi der Risikoklasse 2 zugeschrieben.
    Wenn nun künftig Zecken im Labor (wir haben bisher nicht mit Mikoorganismen gearbeitet) untersucht werden sollen, ohne jegliche Anreicherung von B. burgdorferi, sondern nur nach Status Quo in der Zecke,

    1. ungezielte Tätigkeit, da ohne Anreicherung?
    2. benötigen wir dazu eine Erlaubnis nach § 44 IfSG?
    3. ist das nicht eine Ausnahme nach § 45 Abs. 2. Pkt 2. "....soweit diese nicht (...) dazu Verfahrensschritte zur gezielten Anreicherung (...) von Krankheitserregern beinhaltet?"
    4. auch wenn es eine Ausnahme sein sollte, muss man dafür einen Antrag für §44 stellen und erhält dann die Ausnahmegenehmigung? oder geht das ohne Antrag?

    ?( :wacko: :whistling:
    Danke,
    Schabe

    P.S.Hinsichtlich BioStoffV etc. ist alles klar, es geht nur darum, Frage bezieht sich nur auf Erlaubnis nach IfSG einholen oder nicht.

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  • Hallo
    das sind Fragestellungen, die ich mit meinem zuständigen Gesundheitsamt absprechen würde. Denn letztlich sind die das ja, die solche Vorgaben kontrollieren (deren Einhaltung). Und da legt (leider) jedes Gesundheitsamt etwas andere Schwerpunkte an.

    Liebe Grüße, Susi :002:
    Für (Schreib-)Fehler ist mein Handy verantwortlich..... 8)

    Vernunft ist manchmal nichts anderes als der Mut zur Feigheit. (G. B. Shaw)

  • Hallo
    das sind Fragestellungen, die ich mit meinem zuständigen Gesundheitsamt absprechen würde. Denn letztlich sind die das ja, die solche Vorgaben kontrollieren (deren Einhaltung). Und da legt (leider) jedes Gesundheitsamt etwas andere Schwerpunkte an.


    @ snoopy, vielen Dank, aber das hatte ich schon versucht. Die Antwort der "freundlichen" Dame "Schreiben einen Brief, dann werden Sie es ja sehen was wir antworten" (kann das wahr sein???) und legte auf....

    @ ASM10, danke für den Hinweis, aber die Fragen sind so "trivial" wie das Thema selbst .... und wie eben beschrieben, ist die Behörde ja nicht behilflich.
    Inzwischen weiß ich, dass eine Anreicherung ohne genauere Artdifferenzierung nicht meldepflichtig ist nach §44, dank der Berufsgenossenschaft.

    Schöne Grüße zum WE
    schabe :wacko: