Hallo zusammen,
hab eine Frage zum Infektionsschutzgesetz.
Wie man weiß, ist Borrelia burgdorferi der Risikoklasse 2 zugeschrieben.
Wenn nun künftig Zecken im Labor (wir haben bisher nicht mit Mikoorganismen gearbeitet) untersucht werden sollen, ohne jegliche Anreicherung von B. burgdorferi, sondern nur nach Status Quo in der Zecke,
1. ungezielte Tätigkeit, da ohne Anreicherung?
2. benötigen wir dazu eine Erlaubnis nach § 44 IfSG?
3. ist das nicht eine Ausnahme nach § 45 Abs. 2. Pkt 2. "....soweit diese nicht (...) dazu Verfahrensschritte zur gezielten Anreicherung (...) von Krankheitserregern beinhaltet?"
4. auch wenn es eine Ausnahme sein sollte, muss man dafür einen Antrag für §44 stellen und erhält dann die Ausnahmegenehmigung? oder geht das ohne Antrag?
:wacko:
Danke,
Schabe
P.S.Hinsichtlich BioStoffV etc. ist alles klar, es geht nur darum, Frage bezieht sich nur auf Erlaubnis nach IfSG einholen oder nicht.