PPS - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen –Bewertungshilfen, AGW, Risikobetrachtungen

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  • BGI 790-012 BG/BGIA-Empfehlung für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverodnung: Wolfram-Inertgas-Schweißen (WIG-Schweißen) HVBG Januar 2006
    (138 KB )
    BGI 790-001 BG/BGIA-Empfehlung für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverodnung - Allgemeiner Teil HVBG August 2005
    (250 KB)
    BGI 790-010 BG/BGIA-Empfehlung für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverodnung - Verwendung von Trichlorethylen bei der Prüfung von Asphalt - Waschtrommelverfahren HVBG August 2005
    (204 KB)
    BGI 790-011 BG/BGIA-Empfehlung für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverodnung - Verwendung von Trichlorethylen bei der Prüfung von Asphalt - Siebturmverfahren HVBG August 2005
    (209 KB)

    http://www.arbeitssicherheit.de/servlet/PB/men…GI&searchnr=790

  • Vorläufige Beurteilungsmaßstäbe

    Prof. Dr. Helmut Blome
    Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitsschutz – BGIA, Sankt Augustin / Kurzfassung

    In der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind als Luftgrenzwerte nur noch Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) genannt.
    Ihre Definition entspricht denen der MAK-Werte der Deutschen Forschungsgemeinschaft.
    Risikobasierte AGW sind in der neuen GefStoffV nicht vorgesehen, könnten später aber ggf. über eine Änderungsverordnung
    eingeführt werden.
    Nach dem Wegfall der bisherigen TRK hat der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossen, vorläufige Beurteilungsmaßstäbe zu entwickeln.
    Unabhängig davon müssen zunächst alle Vorgaben der Verordnung umgesetzt werden.
    Zuverlässige Beschreibungen zum Stand der Technik z. B. aus überprüften und relevanten TRK Begründungspapieren könnten dann zusätzlich als Orientierung für die Betriebe empfohlen werden.
    Hiervon würden solche Stoffe ausgenommen, die nur in wenigen
    Firmen mit verlässlicher Sicherheitstechnik gehandhabt werden.
    Es ist davon auszugehen, dass die dort angewendeten Sicherheitsmaßnahmen bewährt und dokumentiert sind.

    Nicht in die Betrachtungen für eine Übersicht mit Orientierungshinweisen sollten auch solche Stoffe einbezogen werden, deren TRK vor längerer Zeit abgeleitet worden sind und nicht mehr dem Stand der Technik aktuell entsprechen.
    Das in den Begründungspapieren solchermaßen ausgewählter und verbliebener Stoffe beschriebene Expositionsniveau muss mindestens erreicht, darf aber keinesfalls überschritten werden.
    Eine weitere Konsequenz der neuen GefStoffV betrifft die verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien (VSK).
    Sie müssen von ihrem Sicherheits- bzw. Schutzniveau einem
    potentiell zu erwartenden risikobasierten AGW entsprechen.
    Es dürfte in der unmittelbaren Zukunft nur bei wenigen Stoffen möglich sein, ein VSK gemäß den Anforderungen der GefStoffV abzuleiten.
    ...

    http://www.baua.de/nn_5846/de/The…/Vortrag-26.pdf