Worauf der Käufer einer Anlage achten sollte ( EG - Maschinenrichtlinie)

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  • http://www.bgn.de/webcom/show_fa…r-2/_p-1/i.html

    Wie sicher die neu angeschaffte Maschine oder Anlage wirklich ist, hängt ganz entscheidend von ihren zukünftigen Einsatzbedingungen ab. Sollten einsatzbedingte Sicherheitsdefizite auftreten, ist es Aufgabe des Betreibers, sie zu beseitigen. Damit er im Nachhinein keine bösen Überraschungen erleben muß, ist es ratsam, bereits bei der Anschaffung der Maschine eventuelle zusätzliche Sicherheitsanforderungen mit dem Hersteller bzw. Lieferanten abzuklären.

    Neue Maschinenrichtlinie - VORSICHT Falle!
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    Die neue Maschinenrichtlinie wird voraussichtlich im Juni 2006 im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Bereits jetzt verpflichten Käufer ihre Lieferanten vertraglich zur Einhaltung der neuen MRL. Dr. Thomas Klindt: "Von diesem Vorgehen ist aus verschiedenen Gründen intensiv abzuraten:


    Es nimmt den Unternehmen die nötige Zeit, sich auf die neuen Gegebenheiten einzustellen. Die Richtlinie selbst gewährte den Mitgliedsstaaten und der Industrie entsprechende Fristen.


    Auch die neue MRL wird zahlreiche Fragen aufwerfen, die es Wert sein werden, auf breiterer Ebene zu diskutieren. Voreilender Gehorsam kann viel Geld kosten!


    Dies ist wohl der wichtigste Grund: Die in der neuen MRL festgeschriebenen Reglements richten sich an die Mitgliedsstaaten und haben VOR der nationalen Umsetzung in den Mitgliedsstaaten keinerlei rechtliche Relevanz. Bis zur öffentlich rechtlichen Ablösung der derzeit gültigen 98/37/EG wäre es demnach zum Beispiel nicht gesetzeskonform, anstatt einer Herstellererklärung die in der neuen MRL geforderte Einbauerklärung auszustellen. Die privatrechtliche Forderung zur pauschalen Einhaltung der neuen MRL wäre also gesetzeswidrig!"


    CE-InfoService Team 15.5.2006


    IBF-Automatisierungs- und
    Sicherheitsechnik GmbH & Co KEG
    Bahnhofstraße 8, A-6682 Vils
    Telefon +43 (0) 56 77 – 53 53 – 0
    Fax +43 (0) 56 77 – 53 53 – 50
    E-Mail: office@ibf.at
    https://sifaboard.de/www.ibf.at

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  • Von: Helmut Frick
    Neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im EU-Amtsblatt veröffentlicht

    Am 9. Juni 2006 wurde im Amtsblatt L 157/24 die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG veröffentlicht.

    ÜbergangsfristenMit der Veröffentlichung der neuen MRL im EU-Amtsblatt tritt diese für die Bürger der Mitgliedsstaaten NICHT automatisch in Kraft!
    Fristen entsprechend Artikel 26 (1):
    • Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die
    Rechtsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie
    spätestens ab dem 29. Juni 2008 nachzukommen...
    • Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 29. Dezember
    2009 an.
    Achtung! Die erste Frist richtet sich an die Mitgliedsstaaten.
    Für Anwender der MRL ist die zweite Frist von Bedeutung!
    Es ist also nach der derzeitigen Auffassung KEINE Übergangsfrist vorgesehen!

    Für die Praxis hat dies sicher Vorteile, da bzgl. der Anwendung Eindeutigkeit besteht. Angesichts der frühzeitig bekannten Deadline können sich Unternehmen frühzeitig auf die Änderungen einstellen.

    Achtung! Vertragliche Verpflichtungen gesetzeswidrig!
    Bereits heute Lieferanten pauschal zur Anwendung der neue Maschinenrichtlinie vertragsrechtlich zu verpflichten wäre nach unserer Auffassung gesetzeswidrig! Es ist nicht zulässig, öffentliches Recht privatrechtlich außer Kraft zu setzen!

    Es wäre allerdings möglich, bestimmte Forderungen der neuen MRL ergänzend zu den Anforderungen der MRL 98/37/EG vorzuschreiben, wie beispielweise die Mitlieferung einer Einbauerklärung entsprechend Anhang II, Teil 1 Abschnitt B.

    Die Weichen stellen
    Es kann bereits heute interessant und nützlich sein, sich mit den Bestimmungen der neuen Richtlinie zu befassen. Gründe dafür können zum Beispiel sein:
    • Wie oben erwähnt könnten Lieferanten zur Einhaltung bestimmter Teile der neuen MRL vertraglich verpflichtet werden.
    • Die neue Richtlinie beinhaltet einige brisante Neuerungen, die die firmeninternen Abläufe des Konformitätsbewertungsverfahrens genauer regelt als bisher, zum Beispiel: "Bewertung der Konformität durch interne Fertigungskontrolle" (Anhang VIII) - für Serienprodukte - sowie "Umfassende Qualitätssicherung" (Anhang X) - für Anhang IV Maschinen.
    • Es ist kostengünstiger und effizienter, Unternehmensstrukturen ohne Zeitdruck zu planen und step by step umzusetzen.
    Einige wichtige Neuerungen
    • Konkrete Regelung des Inverkehrbringens von "unvollständigen Maschinen".
    • Änderungen der Definitionen "Maschine" und "Sicherheitsbauteile"
    • Ausnahmeliste geändert
    • Ausnahme bestimmter Labormaschinen
    • Reglements zur Marktüberwachung
    • Anstatt einer "Gefahrenanalyse" ist eine "Risikobewertung" nötig
    • Klarere Abgrenzung der MRL zur Niederspannungs-RL
    • Interne Fertigungskontrolle (Anhang VIII)
    • Umfassende QS für Anhang IV Maschinen (Anhang X)
    • Änderungen im Anhang I - Klarstellungen, Ergänzungen,...

  • Gelten für motorbetriebene Garagentore die Anforderungen der Maschinenrichtlinie?

    Ja;
    motorbetriebene Tore, auch Garagentore, unterliegen sowohl der Maschinenrichtlinie als auch der Richtlinie 89/106/EWG über Bauprodukte. Die zugehörige harmonisierte DIN EN 13241-1 Tore, Produktnorm, Teil 1 Produkte ohne Feuer- und Rauchschutzeigenschaften bezieht sich deshalb auch auf beide Richtlinien.

    Dies gilt auch für Nachrüstsätze,
    mit denen nachträglich an ein Garagentor ein Motorantrieb eingebaut werden kann.
    Der Hersteller des Nachrüstsatzes kann diesen als Maschine in Verkehr bringen, das heißt mit Konformitätserklärung und CE-Zeichen. Bei dieser kundenfreundlichen Variante übernimmt der Hersteller des Nachrüstsatzes die Verantwortung dafür, dass wenn das Garagentor entsprechend seiner Betriebsanleitung umgebaut wird, das motorbetriebene Garagentor sicher ist. Das setzt eine genaue Beschreibung der Montage wie auch der Anforderungen an die Tore, für die der Nachrüstsatz geeignet ist, voraus.

    Der Hersteller des Nachrüstsatz kann diesen auch als unvollständige Maschine mit Herstellererklärung und ab 29. Dezember 2009 mit Montageanleitung und Einbauerklärung in Verkehr bringen. In diesem Fall muss derjenige, der die Montage plant und ausführt, die Konformitätserklärung ausstellen und das CE-Zeichen anbringen. Er übernimmt damit auch die Verantwortung für die Sicherheit des motorbetriebenen Tors.

    Quelle: BAUA

  • T 008 (BGI 5049)
    Maschinen - Sicherheitskonzepte und Schutzeinrichtungen (3/2008)

    BGI - Nr seltsamerweise schon vergeben
    BGI 5049: Luftqualität - Antworten auf die häufigsten ..

    mal sehen - wird vielleicht korrigiert !?

    :)

  • Umsetzungsfrist für die neue
    Maschinenrichtlinie 2006/42/EG endet am 29. Juni 2008

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    In ca. einem Monat endet die Frist für die Umsetzung der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in den Mitgliedstaaten. Aber Vorsicht! Dennoch gilt bis zum 29.12.2009 die aktuell gültige MRL 98/37/EG.

    Die EU-Kommission hat allerdings eine Liste mit häufigen Fragen zur neuen MRL veröffentlicht. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass der Anhang I der neuen MRL bereits heute anwendbar ist. Kostenloser Download dieses Dokuments: https://sifaboard.de/www.ibf.at/ce-infoservice

    Quelle: CE-Info-Service

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