...martin s:
Deine Argumentation und Ableitung wird zwar gerne so genommen, ist aber eben weder richtig noch stichhaltig:
Wie bereits angemerkt ist zuallererst das ArbSchutzG zu befragen, in welchem von der Jahresfrist nichts steht, aber Du hast natuerlich recht, wenn Du den Haken zur BGV A 1 schlaegst. Hier ist allerding zu beachten, dass es folgendermassen heisst:
"...muss gegebenenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; "
Wow! Ich muss also meine Unterweisung weder jedes Jahr wiederholen, noch muss ich immer wieder das Gleiche unterweisen. Ich kann eine Wiederholung durchfuehren, wenn es mir sinnvoll erscheint oder die Umstaende es gebieten, muss es aber nicht! Die zweite Forderung verlangt, eine jaehrliche Unterweisung, nicht jedoch immer dieselbe.
Wenn ich nun also einen Gefaehrdungskatalog / GB's habe, muss ich meine MA natuerlich initial unterweisen. Anschliessen kann ich mir aus diesem Katalog allerdings immer mal wieder ein Thema raussuchen fuer meine "Jahresunterweisung". (Gilt fuer diejenigen, die das ganze eh nur als papiertiger sehen. Unternehmen die ernsthaft an den Erfolg von Unterweisungen glauben, beteiligen sich an solchen Diskussionen eh schon lange nicht mehr sondern sie machen einfach....
In diesem Sinne
Der Michael