Hallo Sifanist87,
der Betriebsrat möchte so einiges, aber
Zitat von BMAS
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet den Arbeitgeber zur Festlegung der Tätigkeiten und Bereiche, die einer Maskenpficht unterliegen. Dies erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bei der Erstellung oder Aktualisierung des betrieblichen Hygienekonzepts. Wesentliches Kriterium für eine Maskenpflicht ist, dass bei den ausgeführten Tätigkeiten beziehungsweise bei Aufenthalt in den betroffenen Bereichen technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichend und daher das Tragen von Masken zum Schutz der Beschäftigten notwendig ist.
Diese Notwendigkeit liegt z.B. vor, wenn insbesondere in Innenräumen der Mindestabstand von 1,50 m zwischen anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann, ebenso, wenn bei gleichzeitiger Anwesenheit mehrerer Peronen in Innenräumen eine ausreichende Lüftung nicht gegeben ist. Weitere Hinweise enthalten die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchensprezifischen Praxishilfen der Berufsgenossenschaften.
kann der Betriebsrat anderweitig sicherstellen, dass der Schutz der Mitarbeiter ausreichend ist?
Wenn ja, dann ab zum Chef. Denn letztlich ist der dafür verantwortlich. Und ihn schmerzt es im Geldbeutel, wenn der Betrieb geschlossen wird.
Das ist nicht so abwegig wie manch einer denkt, siehe z.B. hier.
Grundsätzlich würden wir die Maskenpflicht für geimpfte auch lockern, allerdings darf der AG ja nicht offiziell nach dem Impfstatus fragen, somit ist dieses Thema obsolet.
Das funktioniert trotzdem. Kenntnisse über den Impfstatus dürfen berücksichtigt werden. Auf freiwilliger Basis wäre dies also möglich. Aus meiner Sicht aber absoluter Quatsch. Träger des Viruses kann man bekanntermaßen ja sein auch wenn man geimpft ist. Außerdem werden ungeimpfe MA noch weiter stigmatisiert. Und auch diese MA gilt es zu schützen.
VG
Stephan