Beiträge von bauco

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    Hallo Werner S.,


    wenn man Abweichungen hat, bleibt die Kompensation. Grundsätzlich hat Deine GL da Recht.

    Aber ob es auch wirklich ausreichend ist, kann man über das Forum nicht sagen.

    Einen interessanten Artikel dazu gab es hier.


    Aus der Praxis: Oft sind Türen von Besprechungsräumen bei Nichtnutzung abgeschlossen. Wie stelle ich sicher, dass bei Nutzung des Raumes beide Türen aufgeschlossen sind?


    VG

    Stephan

    Hallo PD0,


    bei Kragarmregalen wird die zulässige Belastung der Kragarme und der Stützlast angegeben.

    In Deinem Fall ist die Stüzlast (als maximale Summe der Kragarme) mit 720 kg angegeben, die Kragarmtraglast mit 240 kg.

    Maximal 720 kg einlagern ist somit nicht ganz richtig, sondern max. 720 kg je Stütze!

    Die von Dir durchgeführte Berechnung ist somit korrekt, wenn die Last gleichmäßig über alle Stützen und Arme verteilt ist. Das ist aber nicht der Fall... es werden lediglich 3 Stützen und 6 Kragarme belastet.

    Kragarmregal am Besten immer von unten nach oben beladen. Der Fuß zählt nicht zur max. Stützlast hinzu, das Regal kann somit mehr Ware lagern.


    VG

    Stephan

    Hallo Falcon,


    ich kann mir nicht vorstellen, dass Du dazu etwas finden wirst. Afaik ist die Druckluftpistole auch mit dem Standardventil noch zugelassen. Bei den Audits geht es um den Stand der Technik. Es gibt heutzutage lärmgeminderte und druckreduzierende Auslassventile.

    Die SUVA zertifiziert sogar sogenannte Sicherheitsblaspistolen. Bei den Nachbarn gibt es auch die von Dir gesuchten Schriftstücke.

    Ein Dokument, dass Du auf jeden Fall heranziehen kannst, ist die Bedienungsanleitung! Dort findest Du Hinweise, wie die Pistole verwendet werden darf.


    VG

    Stephan

    Hallo Ben,


    eine persönliche Haftung ist nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit möglich. Anders als in Ländern über den Atlantik, ist bei uns eine Haftung nur in Ausnahmefällen (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit). Außerdem ist die Haftung stark beschränkt.

    Grundlage ist hier das SGB VII, §§104 und 105.

    Auch im "normalen" Berufsalltag ist dieselbe Haftung möglich.

    Selbst der Arbeitgeber (iehe §104) haftet so gut wie nie.


    VG

    Stephan

    Hallo André,


    die Gefährdungsbeurteilung für Verdunstungskühlanlagen ist nicht mit der GBU im Arbeitsschutz gleichzusetzen. Die GBU nach 42. BImSchV und VDI 2047-2 ist eine Hygiene-Gefährdungsbeurteilung.

    Eine solche Untersuchung und Beurteilung soll zu einer Gesamtbewertung der Anlage einschließlich der Ableitung von Maßnahmen führen, die geeignet sind, eine Legionellenkontamination zu vermeiden bzw. zu beseitigen und damit das Infektions-Risiko zu minimieren.

    Als Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung benötigst Du die Anlagenunterlagen (Schema, Laborprüfberichte, betriebliche Aufzeichnungen/Tagebuch, etc.).

    Die Gefährdungen sind dann Zugänglichkeiten, Möglichkeiten der Reinigung, korrosionsbeständigkeit, Vermeidung des Eindringens von Schmutz und Sonnenlicht, Vermeidung von stagnierenden Zonen, etc.

    Und das ganze geht dann noch für verschiedene Bereiche, wie z.B. Wasseraufbereitung, Technische Anlagensicherheit, Aktueller Zustand der Anlage, Organisatorische Randbedingungen, etc., weiter.

    Ich behaupte mal, dass ist mit den normalen SiFa Kenntnissen nicht machbar.

    Die hygienisch fachkundige Person sollte, nicht muss sich regelmäßig weiterbilden.


    VG

    Stephan

    Hallo belgoch,


    §15 der BetrSichV bezieht sich auf überwachungsbedürftige Anlagen (Abschnitt 3 der BetrSichV). Darunter fallen die Lastaufnahmemittel nicht.

    In der DGUV Regel 109-017 findest Du Deine Antwort. Dort steht, dass die Anschlagmittel vor einer ersten Benutzung auf augenscheinliche Mängel zu prüfen sind und die erforderlichen Unterlagen vorliegen müssen. Werden bei der in Augenscheinnahme Mängel festgestellt, oder sind bei dem Lastaufnahemittel besondere Montagebedingungen zu berücksichtigen, ist eine Prüfung durch eine befähigte Person durchzuführen.


    Die Prüfung eines Chemiefaserbandes ist keine Raketenwissenschaft. Als Anschläger wird man sowieso in das Erkennen der Ablegereife geschult. Insofern ist der Weg zur befähigten Person nicht mehr weit. Ich kann nur empfehlen 1-2 zuverlässige Personen zu einer solchen Schulung zu schicken, oder bei der nächsten Prüfung vom Prüfer entsprechend schulen zu lassen.


    VG

    Stephan

    PS: Die Grundlage der Prüfung von Lastaufnahmemittel resultiert aus §3 Abs. 6 der BetrSichV

    Hallo EHS Mann,


    vorweg, die Ausgabe der Software ist eine statische Berechnung, somit eine Statik ;)

    Die statische Berechnung durch den Zimmermann ist ausreichend, sollte aber als Dokument vorliegen. Eine Eingabe nur in das Programm lässt eine Prüfung nicht zu. Und die ist aus Haftungsgründen sehr empfehlenswert. Der Ersteller einer Statik ist nämlich dafür auch zivil und strafrechtlich haftbar.

    Eine Prüfstatik ist jedoch nicht notwendig, ein Prüfstatiker somit entbehrlich. Der Ersteller kann sie selber prüfen.

    Ein Bauantrag könnte trotzdem notwendig werden, da eventuell eine Nutzungsänderung der Halle vorliegt. Dann wiederum ist eventuell (landesabhängig) eine Statik von einem nachweisberechtigten Ingenieur zu erstellen... Da aber lediglich eine "Plattform" im Gebäude errichtet wird, reicht auch hier meist eine prüffähige Statik zur Vorlage beim Amt aus.


    VG

    Stephan

    Hallo Suzana_Ulm,


    die TRBS zur Cybersicherheit richtet sich nicht an die IT. Sie richtet sich an den Arbeitgeber, der sich Hilfe bei entsprechend fachkundigen Personen holfen kann, z.B. auch die SiFa. In der TRBS findest Du auch mögliche Maßnahmen. Auch die notwendige Dokumentation dazu wird genannt. Insofern ist es grundsätzlich möglich Maßnahmen abzuleiten, wenn man die Grundlagen beherscht.

    Wenn das System gehackt ist, kann ich doch eigentlich auch auf die GB des Arbeitsmittels verweisen oder?

    Grundsätzlich sollen die in der TRBS 1115 Teil 1 genannten Maßnahmen den Angriff im Vorfeld verhindern, z.B. durch das "Abschalten" nicht benötigter Zugänge. Der Verweis auf die GBU ist somit nicht ausreichend, sondern es ist vielmehr eine Betrachtung der Gefahren und daraus abzuleitender Maßnahmen in der GBU durchzuführen.

    Was aber auch in der TRBS zu finden ist (wie von MrH bereits geschrieben) ist die notwendige Fachkunde (z.B. Kenntnisse im MSR-Bereich). Insofern solltest Du Deinen AG darauf hinweisen, dass Du entsprechende Unterstützung benötigst.


    Viele Grüße

    Stephan

    Ergänzung:

    Zitat von DIN EN 81-20:2020-06 (Auszug aus Kap. 5.3.6.2.2.1)

    Die kinetische Energie der Fahrkorb- oder der Schachttür und der mit ihr fest verbundenen mechanischen Teile darf, berechnet oder gemessen bei der mittleren Schließgeschwindigkeit, 10 J nicht überschreiten.

    ...

    Die mittlere Schließgeschwindigkeit einer Fahrkorb-Schiebetür wird über ihren gesamten Schließweg gerechnet, abzüglich:

    1) 25 mm an jedem Ende des Schließwegs bei mittig öffnenden Türen,

    2) 50 mm an jedem Ende des Schließwegs bei einseitig öffnenden Türen.

    Die Schließgeschwindigkeit von 0,3 m/s gilt bei nur bei nicht selbstätig kraftbetätigten Türen (Kap. 5.3.6.2.2.2).


    Gruß

    Stephan

    Hallo Michael Päßler,


    die TRBS 3121 ist für Aufzüge. Ich glaube allerdings, dass Du auch dort nicht fündig wirst. Über die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Vorgaben wirst Du nichts finden.

    Hier helfen nur die Normen, die DIN EN 81-20 und DIN EN 81-50.

    Der Prüfer des Aufzuges sollte Zugriff auf die Normen haben, da sie u.a. Prüfgrundlage sind.

    Ich würde aus dem Bauch heraus sagen, die Schließgeschweindigkeit der Türblätter beträgt max. 0,3m/s. Leider kann ich es aber ad hoc nicht prüfen, ob ich da noch einen alten Wert im Kopf habe.


    VG

    Stephan

    Hallo Sifa86,

    Hallo zusammen, vielen Dank für die schnellen Antworten. Der Ring wir kein Teil von der Presse sein. Also die wird nicht an/in die Presse eingebaut. Sie liegt quasi zwischen dem Presswerkzeug und dem Rad.

    das heißt ihr wollt ein Werkzeug herstellen und nutzen.

    In der Maschinenrichtlinie findet man Dein Produkt nicht. Es könnte höchstens noch eine "auswechselbare Ausrüstung" sein. Dazu findet man:

    „auswechselbare Ausrüstung“ eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist;”

    D.h. auch das rifft nicht auf Dein Maschinenwerkzeug zu.

    Fazit: Du musst eine stahlbautechnische Berechnung durchführen (Material, Schweißnaht, etc.), eine Prüfanweisung (wie stark darf der Ring abgenutzt sein, wann ist er auszusortieren oder reparaturbedürftig, etc.) und eine Gefährdungsbeurteilung erstellen.


    VG

    Stephan

    Hallo Michael,


    das lasiportal kennst Du sicher schon!? Dort findet man gute Hilfen für eine Unterweisung.

    Auch bei youtube findest Du z.B. unter Logistik-Kanal oder Spanngurtcoach (absolute Empfehlung!) unterhaltsame und kurze Unterweisungshilfen/Infos.


    Ansonsten würde ich empfehlen mit Fotos eurer Fahrzeuge, also Beispielen aus der Praxis zu arbeiten. So mache ich (als Externer) meine Unterweisungen. 4-5 Fotos von Ladungssicherungen aus dem Alltag und das noch am Fahrzeug direkt, mit praktischer Übung wie man es besser machen kann. Das halte ich für sinnvoller als eine allgemeine Powerpoint-Präsentation eines Verlages. ;)


    VG

    Stephan

    Hallo gozaru,


    Hafensifa hat Dir ja schon einen Hinweis, warum hier wenig zu holen sein wird, gegeben.


    Eventuell hilft Dir ein Managementsystem Deiner Berufgenossenschaft. Z.B. von der BGHW gibt es eine Arbeitsmappe in der Du viele Fragen wiederfindest.


    VG

    Stephan

    Hallo Micha_KST,


    bei der Aufstellung eines LPG-Tanks können ganz viele Rechtsgebiete betroffen sein. BauO, 4. BImSchV, 12. BImSchV (Störfall),, Ex-Schutz, (daran hast Du ja bereits gedacht), usw.

    Du siehst, ganz so einfach ist das nicht. Es kommt vor allem auf die Größe an ;)


    Also: Wie groß ist der Tank, wie ist er ausgeführt, welche Sicherheitseinrichtungen sind vorgesehen, sind Erdarbeiten notwendig, sind Trennwände vorgesehen?....


    VG

    Stephan

    Hallo zusammen,


    sorry, für die späte Antwort, aber die Antworten sind imo nicht zielführend!

    Ein Forenmitglied fragt, ob "trotzdem ein Verkehrsweg vorhanden sein muss". Das impliziert für mich, er ist unsicher ob ein zusätzlicher Verkehrsweg in dem Raum geschaffen, bzw. freigehalten werden muss. Und ich hoffe da sind wir uns einig, das bei den Voraussetzungen kein zusätzlicher Verkehrsweg vorhanden sien muss.

    Das auch eine Lagerfläche, die begangen wir, eine Fläche ist (die den Anforderungen an Stolperfreiheit, etc. genügen muss) ist nicht die Beantwortung der Frage.

    Die Aussage, eine Lagerfläche sei ein Verkehrsweg kann ich nicht teilen. In der ASR ist unter 4.4 die Abgrenzung Lagerfläche/Verkehrsweg genauer beschrieben.

    Im Vorliegenden Fall handelt es sich eindeutig um eine Lagerfläche im Sinne der ASR, die Aufgrund der Abgrenzung des Raumes, keiner weiteren Kennzeichnung bedarf.

    THW112 oder habe ich Deine Frage falsch verstanden? Dann entschuldige!


    VG

    Stephan

    PS: Hier geht es nicht um's Klugscheißen, sondern um eine möglichst hilfreiche Antwort

    Hallo Salem,


    das beobachte ich in letzter Zeit immer häufiger. Vorher vom Dienstleister erledigt, "...aber das bisschen kann man doch auch kostengünstiger selber machen..." wird es einem im eigenen Betrieb neben der ursprünglichen Arbeit aufgedrückt.

    Wenn Du als Bauleiter so viel Freizeit hast, dass Du die SiFa-Tätigkeiten nebenher mitmachen kannst freu Dich, dass Dein Chef so nett ist Deinen Arbeitsplatz durch Gewinnung zusätzlicher Aufgaben, zu erhalten ;)


    VG

    Stephan

    PS: Könnte Spuren von Ironie enthalten

    Hallo Niko,


    ergänzend zu den Antworten und Vorschlägen stellt sich mir die Frage, was der Grund für die Abwehrhaltung gegenüber etablierten Lösungen ist?

    Dummheit kann ich mir als Grund schwerlich vorstellen, auch wenn es auf Grund des Alternativvorschlages sicher so scheint ;) Oftmals sind es ja Aufwand und Kosten, die in keinem Verhältnis zum Nutzen gesehen werden, die zu solch seltsamen Vorschlägen führen.


    Wurden nur Einzelanschlagpunkte als Sicherung betrachtet? Da kann ich es sogar ein Stück weit verstehen.

    Es gibt verschiedene Systeme, die preislich gar nicht so teuer sind, aber trotzdem einfach nutzbar. Seilsysteme, bei denen man das Dach von Anfang bis Ende begehen kann, ohne sich umzuhängen z.B. Auch die bereits vorgeschlagenen mobilen Sicherungssysteme sind eine Alternative. Ebenso mobile Geländer...

    Eventuell kann man so noch einmal einen Ansatz versuchen.


    VG

    Stephan

    Hallo THW112,


    ich gehe bei meiner Antwort davon aus, dass nicht gleichzeitig mehrere Personen in dem Raum agieren, die sich gegenseitig gefährden. Gefahrstoffe/Gefahrgut hast Du auch ausgeschlossen.... also:

    Nein, es muss kein zusätzlicher Verkehrsweg vorhanden sein.


    Gruß

    Stephan