Beiträge von SIFABSB

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    Hallo,


    Das sehe ich auf den ersten Blick nicht so:
    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes…&sg=2#det211497
    Zur genauen baulichen Findung fehlt uns doch hier die Anzahl und Größe sowie Funktion der LKW. Es können auch STW`n sein, bei der Abstellung von Fahrzeugen in Hallen ist immer (in Abhängigkeit der Fahrzeuge, Größe-Gewicht-Gefahrstoffe) anders als imm Werkstatthalle mit Lager. Vergleich mit Industriebaurichtlinie und Garagenverordnung
    Gruß
    Simon Schmeisser

    Anbei einpaar Hilfen, alle werden nicht direkt zu Euch passen, also anpassen..

    Schöne GRüße aus dem Rheinland
    Thomas :D

    https://sifaboard.de/www.basis-bget…ge_a06-2010.pdf

    https://sifaboard.de/www.hauswirtschaft.info › Textilreinigung und -pflege

    Die sieben Schritte der Gefährdungsbeurteilung). ... Unfälle vermeiden (Wäscherei) ... Auf Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung ist eine schriftliche ...

    [PDF]
    BG-Information - Die BG ETEM
    etf.bgetem.de/htdocs/r30/vc_shop/bilder/firma53/s_50_a08-2009.pdf
    BG-Information. Wäsche mit Infektionsgefährdung der Beschäftigten. Gefährdungsbeurteilung und Handlungshilfe zur Biostoffverordnung für Wäschereien ...

    [PDF]
    Freistaat Thüringen - BeSWIC
    https://sifaboard.de/www.beswic.be/…ausw_waesche.pd...
    Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ... Das Leistungsangebot der Wäscherei A erstreckt sich auf die Reinigung von Wäsche ...

    Textilreiniger Innung Berlin-Brandenburg - Textilreiniger ...
    https://sifaboard.de/www.textilrein…ert/downloads2/


    Betriebsanleitungen für Textilreinigungen und Wäschereien. · Betriebsanweisung ... Textilpflege. · Gefährdungsbeurteilung Per – Dokumentation nach GefStoffV.

    [PDF]
    https://sifaboard.de/www.medizin.un…beurteilung.pdf

    https://sifaboard.de/www.yumpu.com/…lung-textilpfle...

    https://sifaboard.de/www.dguv.de/me…f/handl_bgz.pdf


    Anhang 2: Kennzeichnung der Wäsche Bett- und ...
    https://sifaboard.de/www.lambertus.…a12c4d4710b.pdf

    BGR 110 - Gaststätten, Anhang 1: 6 Wäscherei- und ...
    medien-e.bghw.de/zh/z36/a16.htm

    hallo Peter,
    guter gedanke vom Bestandschutz. Nur Bestandschutz ist dann möglich, wenn ich ein Objekt oder ein Gebäude zum Betrieb genehmigt habe. damals wurde wohl ein werkstatt -und Lagergebäude per bauantrag und bauaufsichtlich genehmigt. Somit wurden die technsichen, baulichen und organisatorischen Anforderungen erfüllt.
    Nun wurde das Gebäude zur LKW-Halle umgenutzt. Hierbei entstehen andere gefährdungen, die Rettungskräfte gehen laut alter Informationen von anderen Begebenheit aus...............das Brandschutzkonzept ist völlig überflüssig, es gibt keines.
    Wer ein Gebäude anders als im Bauantrag genehmigt nutzt, macht sich strafbar. Siehe illegale Nutzung.
    Es gibt eine gutes Beispiel aus Wuppertal:
    erste Nutzung als Kurbad
    Nutzungsänderung
    neue Nutzuung als Brauhaus.
    Was ändert sich dann im Bereich des Brandschutzes, des Arbeitsschutzes und der baulichen Begebenheiten.
    Aber mal eine andere Frage:
    Was hast Du nun damit zutun, als SIFA?????
    Diese Klärung gehört normaly nicht ins Aufgabengebiet der SIFA.
    Im Nachgang ist aus WIKIPEDIA die entsprechende Rechtsgrundlage für Garagen aus den BUndesländrn aufgeführt. Ich weiss nicht, in welchem Bundesland Dein Problem steckt.
    Beachte bitte, bei dieser GRöße kommt die Garagenverordnung wohl nicht mehr zu tragen, in NRW wäre hier schon die SBauVO mit einzubeziehen

    Schöne Grüße aus dem Rheinland
    Thomas


    Garagenverordnung

    Die Garagenverordnungen (GarVO, GaVO oder GaStellV) der deutschen Länder enthalten Vorschriften für den Bau und den Betrieb von Garagen und Stellplätzen.
    Im Einzelnen ist dort unter anderem Folgendes geregelt:
     die Mindestbreite und der Mindestkurvenradius von Zu- und Abfahrten;
    die maximale Steigung und die Mindestbreite von Rampen;
    die Mindestlänge und -breite von Stellplätzen, die Mindestbreite von Fahrgassen sowie der Mindestanteil von Frauenparkplätzen;
    die Mindesthöhe;
    die Brandschutzeigenschaften von Wänden, Decken, Dächern und Stützen. In Berlin und in Nordrhein-Westfalen gibt es derzeit keine Garagenverordnungen. In Berlin wurde sie 2004 durch die Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen (Anlagen-Prüfverordnung - AnlPrüfVO) außer Kraft gesetzt. In Nordrhein-Westfalen wurden die Inhalte der Garagenverordnung 2009 in die Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten integriert.

    Baden-Württemberg
    Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Garagen und Stellplätze
    Garagenverordnung - GaVO

    Bayern
    Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze
    GaStellV

    Berlin
    Mai 2001_AK.pdf Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen; außer Kraft gesetzt durch die
    Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen

    Garagenverordnung - GaVO
    Anlagen-Prüfverordnung - AnlPrüfVO

    Brandenburg
    Brandenbrgische Verordnung über den Bau von Garagen und Stellplätzen und den Betrieb von Garagen
    Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung - BbgGStV

    Bremen
    Bremische Verordnung über Garagen und Stellplätze
    BremGaVO

    Hamburg
    Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen (PDF; 103 kB)
    Garagenverordnung - GarVO

    Hessen
    Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen
    Garagenverordnung-GaVO

    Mecklenburg-Vorpommern
    Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
    Garagenverordnung - GarVO

    Niedersachsen
    Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
    Garagenverordnung- GaVO

    Nordrhein-Westfalen
    Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen; außer Kraft gesetzt durch die
    Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (PDF; 200 kB)
    Garagenverordnung - GarVO
    Sonderbauverordnung – SBauVO

    Rheinland-Pfalz
    Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
    Garagenverordnung - GarVO

    Saarland
    ritte Verordnung zur Landesbauordnung
    Garagenverordnung - GarVO

    Sachsen
    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Garagen
    Sächsische Garagenverordnung - SächsGarVO

    Sachsen-Anhalt
    Garagenverordnung
    Garagenverordnung - GaVO

    Schleswig-Holstein
    Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
    Garagenverordnung - GarVO

    Thüringen
    Thüringer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
    Thüringer Garagenverordnung -ThürGarVO

    Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
    se Seite wurde zuletzt am 7. April 2014 um 15:33 Uhr geändert.

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    Liebe Leut,
    nach Einführung des Betriebssports in den Einrichtungen, möchte ich Euch allen die Möglichkeit geben, dieses auch vielleicht umsetzen zu können. Der Grundlagenbericht ist geschützt (Kennwort vergessen), aber das Anschreiben ist offen, also könntet Ihr einfach Ere Änderungen einfliessen lassen.
    Zum Thema Fragebogen, habe ich selbst die Erfahrung gemacht, dass ein anonymer Fragebogen mit Vorschlägen zur sportlichen nBetätigung besser geeignet ist, als einzelne Vorswchläge der Mitarbeiter nacheinander. Wir hatten z.b Kegeln, rudern,schwimmen, boule, reiten, klettren, drachenboot, dart, ski, etc............
    Durch den Fragebogen könnt Ihr sogar von der Anzahl der abgegebenen Zettel soagr ein Ranking der beliebtesten Sportarten, welche die MA selbst machen möchten, ablesen, des Weiteren solltet Ihr dann die KK mit ins Boot holen. Als SIFA war das für mich einer der reizvollsten Aufgaben in der Konzeptionierung, man muss das auch selbst ausprobieren (Gefährdungsbeurteilung HÖHÖ).

    Habt viel Spaß

    Der Thomas

    Bitte folgende Informationen eintragen!
    Tenor: Anspruch auf Brandschutz verjährt nicht
    Gericht: BGH
    Aktenzeichen: siehe unten
    Datum: 25.06.12
    Quelle Urteil: Kölner Anzeiger © Kalle Kolodziej - Fotolia

    BGH-Urteil zur WEG-Verwaltung: Kölner Wohnungseigentümer behalten Anspruch auf Brandschutz

    Wie der Bundesgerichtshof kürzlich in einem Beispielfall zur WEG-Verwaltung aus Köln entschied, kann der Anspruch von Wohnungseigentümern auf einen angemessenen Brandschutz im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung nicht verjähren.
    Das gilt auch, wenn durch Umbaumaßnahmen ein Rettungsweg verloren geht, wodurch gegen Feuerschutzvorschriften verstoßen wird, und dies dann mehr als drei Jahre lang unbeanstandet bleibt.

    Im verhandelten Fall war eine Wohnung im Dachgeschoss einer Wohnanlage im Jahr 2005 in zwei einzelne Einheiten aufgeteilt worden.
    Dadurch ging der zweite Rettungsweg für eine der beiden Wohnungen verloren, was jedoch gegen eine Brandschutzvorschrift verstieß.
    Dies bemängelte 2008 das zuständige Bauaufsichtsamt nach einem Hinweis der Wohnungseigentümer.
    Die Behörde erteilte zugleich die Baugenehmigung für eine Feuertreppe, die die betroffenen Eigentümer von einem Architekten hatten planen lassen, um Abhilfe zu schaffen.

    Die Eigentümerversammlung der WEG lehnte den erst danach gestellten Antrag der Wohnungseigentümer, diese Feuertreppe zu bauen, jedoch mehrheitlich ab.
    Gegen diese Entscheidung klagten die Eigentümer der Dachgeschosswohnung.
    Die ablehnende Mehrheit argumentierte, dass es der Eigentümergemeinschaft überlassen bleiben müsse, zu entscheiden, wie ein erforderlicher neuer Rettungsweg konkret zu gestalten sei.
    Mit dem Treppen-Konzept des Architekten, den die betroffenen Wohnungseigentümer beauftragt hatten, war man so nicht einverstanden.

    Im Laufe des Gerichtsprozesses, der sich durch mehrere Instanzen zog, beantragten die Kläger hilfsweise, die Eigentümergemeinschaft zu verpflichten, dem Bau eines wie auch immer gearteten fachgerechten Rettungsweges zuzustimmen.
    Die Beklagten wiesen darauf hin, dass die Kläger genau diesen Antrag nicht in der Eigentümerversammlung gestellt hätten, sondern dort nur ihr eigenes Treppenkonzept hätten durchsetzen wollen.
    Darüber hinaus wurde im Prozessverlauf die Frage aufgeworfen, ob der Anspruch auf einen geeigneten Brandschutz gemäß den gesetzlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger WEG-Verwaltung, den die Kläger immer noch nicht in korrekter Weise auf der Eigentümerversammlung beantragt hätten, nicht mittlerweile verjährt sei.
    Insbesondere über diese Frage musste schließlich der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

    Keine Verjährung des Anspruchs auf ordnungsgemäße WEG-Verwaltung – Kölner Fall führt zu wichtiger Grundsatzentscheidung des BGH

    Die Richter des BGH trafen dazu im April 2012 schließlich die Grundsatzentscheidung, dass der gesetzlich garantierte Anspruch jedes Wohnungseigentümers auf eine ordnungsmäßige WEG-Verwaltung (§21 WEG-Gesetz) nicht verjähren kann.

    Die Einhaltung von Brandschutzregelungen ist im Sinne einer vorschriftsmäßigen WEG-Verwaltung unbedingt notwendig.
    Wenn dazu bauliche Maßnahmen erforderlich sind, ist die Eigentümergemeinschaft verpflichtet, diese einzuleiten. :thumbup:
    Diese Verpflichtung kann nicht wie andere Ansprüche nach drei Jahren verjähren.

    Deshalb wird sich die Eigentümergemeinschaft im konkreten Fall zumindest dem Antrag, einen angemessenen Rettungsweg einzurichten, nicht dauerhaft verweigern können.
    Ob diese Einrichtung zuvor, wie üblich, noch formal durch die Eigentümerversammlung abgesegnet werden muss, ist im verhandelten Einzelfall noch offen, da der BGH den Prozess nach seiner Grundsatzentscheidung wieder an die vorhergehende Instanz zurückverwiesen hat.
    Wichtig und auf andere Fälle übertragbar ist aber die grundsätzliche Aussage der Richter, dass der Anspruch auf eine Umsetzung der Grundsätze ordnungsgemäßer WEG-Verwaltung, wie sie im Wohnungseigentumsgesetz niedergelegt sind, nicht verjähren kann.
    - See more at: http://weg-hausverwaltung.net/2012/06/bgh-ur…h.MADZPrSq.dpuf


    Beste Grüße an ALLE
    Thomas

    hallo christoph,
    investiere 4 Tassen kaffee, lade den nächstgelegenen vernünftigen Gerüstbauer ein und lasse Dir mal vorschlagen, was er machen würde.
    Diese arbeiten mit Elementen und nutzen Tragwerke bis zu 5m in Leichtbauweise sowie Absturzsicherungen wie Geländer etc......

    Beste Grüße :thumbup:

    Thomas

    Guten Morgen liebe Leut,
    in der angehängten Datei habe ich Euch einen Teil meiner Bilddokumentation betreffend der elektrischen Anlagen AV/SV sowie der Telekommunikation mit Sicherheirts- und Alarmierungstechnik und des baulichen Brandschutzes beigefügt.
    Das Bild in dem sich ein Stromausfall durch einen heimlichen Besucher ereignete, läßt die Frage offen, diese UV ist in F30 auszuführen und muss in allen Richtungen und Anschlüssen geschottet sein.
    Wie kam dieser Besucher hinein???
    Ich hatte bereits in einem Betrag die Bauabschnittskontrolle oder die Stichproben der Gewerke erwähnt, dies sind Beispiele.
    Lasst Euch alle nicht beirren, wenn Ihr auch mal Stichproben macht oder mit dem SIGEKO mitgeht.
    Am interessantesten wird es immer wieder, wenn die FASI auch mal den beauftragten Gewerken (Auftraggeberpflichten) über die Schulter schaut und die eine oder andere Frage stellt.
    Macht Euch keine Gedanken über HLSE-Installationen, wenn Ihr diese nicht gelernt habt, nutzt Euren Menschenverstand und das Bauchgefühl.
    Bei den Bildern der Unterverteilungen konnte festgestellt werden, dass die Ausführungen mit Kabel-/Aderendhülsen vom Hauptauftragnehmer ausgeführt wurden und die offene Verdrahtung durch einen SUB.

    Euch allen einen schönen und hoffentlcih wohltemperierten Dienstag

    Thomas Steini

    BAuA - Produktrückrufe / Produktinformationen ...

    http://www.baua.de/de/Produktsich…trueckrufe.html

    http://www.baua.de/de/Produktsich…ckrufliste.html

    an alle biker unter den usern:
    es liegt eine produktwarnung für Motorradreifen vor. das Profil kann sich ablösen.....

    Des Weitern sind aktuelle elektrische Betriebsmittel aufgeführt. Schaut einfach mal nach, dass Thema betrifft den Arbeitspaltz und seine Umgebung sowie den privaten Bereich.

    In diesem Sinne

    Thomas Steini :thumbup:

    hallo retpogni,
    das ist eine sehr interessante Aufgabe. Wie bereits von anderen aufgeführt gehörte die Lackieranlage zu den überwachungspflichtigen. Mit viel Elan könntest Du anfangen bei dem Bauantrag/Baugenehmigung samt dessen Auflagen, dann Abnahmeprotokoll Bauabnahme und der Lieferanten-da ist bestimmt eine Fussnote oder -angel..........
    Wenn die ganze Anlage nach VOB beauftragt wurde hast Du noch die Möglichkeit (wenn fixiert) die 5 jahresklausel zu nutzen Geährleistung.
    dann die Frage : Wer wurde in die gesamte technik, samt wartungs und prüfungsfristen eingewiesen und unterwiesen.
    Wurden verträge abgeschlossen.

    Also Lackieranlagen beinhalten -
    die BGV A3 die ist schon mal als ortsfeste el..... Anlage(UV...) überschritten
    lüftungstechnische Prüfung durch SV
    etc
    etc...

    Solltet Ihr in den Rahmen einer TechPrüfVO eines Bundeslandes fallen, dann stehen dort die 3 Jahres oder 2 jahresfristen der wiederholungsprüfungen. Folglich müsste eine Erstprüfung zur Inbetriebnahme erfolgt sein.

    Die INFO zu überwachungsbedürftigen Analgen
    Abschnitt 15 BGI 740
    Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe,
    Bauliche Einrichtungen,
    Brand- und Explosionsschutz, Betrieb (BGI 740)

    Abschnitt 15 BGI 740 – Prüfungen


    Nach der Betriebssicherheitsverordnung und TRBS 1201-1 muss vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen die Explosionssicherheit der Arbeitsplätze einschließlich der Arbeitsmittel überprüft werden. Die Überprüfung ist von einer befähigten Person durchzuführen, die über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Explosionsschutzes verfügt (siehe TRBS 1203).

    Bei überwachungsbedürftigen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind neben der Erstprüfung auch wiederkehrende Prüfungen erforderlich (spätestens alle 3 Jahre).

    Zu überwachungsbedürftigen Anlagen gehören:

    • alle explosionsgeschützten Geräte und Anlagen im Sinne der EG-Richtlinie 94/9/EG (z. B. elektrostatische Sprüheinrichtungen, Leuchten innerhalb von Spritzkabinen, Ventilatoren in Abluftleitungen)
      alle Alt-Geräte und -Anlagen, die vor dem 30.06.2003 errichtet wurden und in den Geltungsbereich der ElexV fielen sowie nichtelektrische Alt-Geräte und -Komponenten.


    Die Prüffristen sind vom Betreiber auf Grund einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Dabei sollten Herstellerangaben und -empfehlungen berücksichtigt werden.
    Der Betreiber hat für fristgerechte Nachprüfungen Sorge zu tragen.
    Die Prüfungen sind mit ihren Prüfergebnissen zu dokumentieren.

    Eine Handlungsanleitung zur Prüfung von Lackieranlagen ist in Vorbereitung.

    Beste Grüße
    Thomas Steini :thumbup:

    Hallo zusammen, anbei die InfoS welche mir zur Verfügung stehen. Hier müßte alles notwendige drin stehen.
    Grundlage zu allem Handeln ist doch die GB.......................

    Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 25 für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten

    Die Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 25 für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten unter der Ziffer 25 (G 25) ist eine der häufigsten Untersuchungen in der Arbeitsmedizin.
    Dabei handelt es sich um die Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten.
    Trotz ihrer Bedeutung kommt es in der Praxis immer wieder zu Problemen bei der Anwendung.
    Dies liegt einerseits daran, dass es keine eigenständige Rechtsvorschrift gibt, die die Anwendung des G 25 verbindlich vorschreibt und andererseits daran, dass der G 25 eine flexible Anpassung an die jeweilige Tätigkeit erlaubt.Der G 25 bezieht sich nicht nur auf Fahrer von Kraftfahrzeugen, sondern unter anderem auch auf das Führen von

    Schienenfahrzeugen,
    Flurförderzeugen,
    Hebezeugen,
    Regalbediengeräten oder kraftbetriebenen Luftfahrtbodengeräten.
    Auch Steuertätigkeiten wie zum Beispiel in Stetigförderanlagen oder Überwachungstätigkeiten wie in Leitständen werden im G 25 berücksichtigt.


    Warum gibt es den G 25?
    Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sollen die Eignung für bestimmte Tätigkeiten feststellen – als Grundlage für die im Arbeitssicherheitsgesetz vorgeschriebene Beratung des Beschäftigten und des Unternehmers.
    Dabei stehen die Fragen im Vordergrund, ob die jeweilige Tätigkeit ein Gesundheitsrisiko für den Untersuchten darstellt, ob sie bestehende Gesundheitsstörungen verschlimmern kann oder ob sie als Ursache für bestehende Gesundheitsstörungen angesehen werden muss.
    Dies unterscheidet den G 25 in der Fragestellung erheblich von der im Verkehrsrecht vorgeschriebenen Untersuchung nach der Fahrerlaubnisverordnung.
    Bei einer solchen Untersuchung ist vorrangig zu klären, ob der Untersuchte eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt.
    Obwohl die Untersuchungsinhalte ähnlich sind, weichen die Ziele beider Untersuchungen erheblich voneinander ab. Sie können sich daher auch gegenseitig nicht ersetzen, auch wenn sie ohne weiteres gleichzeitig vom Betriebsarzt durchgeführt werden können.Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber, den Beschäftigten eine regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchung zu ermöglichen und zwar in Abhängigkeit von den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.
    Die arbeitsmedizinische Vorsorge hat sich am „Stand von Arbeitsmedizin und Hygiene“ zu orientieren (§ 4 ArbSchG).
    In diesem Sinne ist der G 25 als allgemein anerkannte arbeitsmedizinische Regel anzusehen.
    Grundsätzlich ist die Untersuchung freiwillig, ebenso wie die Weitergabe der Untersuchungsergebnisse der ausdrücklichen Zustimmung des Untersuchten bedarf. Es sind jedoch im Unternehmensalltag Situationen denkbar, in denen die Kenntnis der Eignung für den Unternehmer unabdingbar ist.

    In der BGI 784 „Kommentar zum G 25“ heißt es dazu: „Sofern die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des ArbSchG eine erhöhte Gefährdung feststellen, die die Eignungsbeurteilung durch den Unternehmer selbst nicht ohne weiteres ermöglicht, sollen die Beschäftigten nur bei betriebsärztlich festgestellter Eignung eingesetzt werden.
    Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung enthält ergänzend die Forderung, dass die Benutzung von Arbeitsmitteln dazu geeigneten Beschäftigten vorbehalten ist, insbesondere das Führen selbstfahrender Arbeitsmittel.
    Für die Feststellung der Eignung steht der G 25 ebenfalls als anerkannte arbeitsmedizinische Regel zur Verfügung. Das Gleiche gilt, wenn im Einzelfall ein konkreter Anlaß vorliegt, der den Unternehmer als medizinischen Laien nachvollziehbar an der Eignung zweifeln lassen muss.“

    Was wird untersucht?
    Der G 25 enthält eine allgemeine Untersuchung inklusive der Feststellung der Vorgeschichte. Darüber hinaus findet eine Untersuchung des Hör- und Sehvermögens statt.
    Dabei wird in Abhängigkeit von der jeweiligen Tätigkeit das Vorliegen von Mindestvoraussetzungen

    für die Sehschärfe,
    das räumliche Sehen,
    den Farbensinn,
    das Gesichtsfeld sowie
    das Dämmerungssehen und die Blendungsempfindlichkeit geprüft.
    Regelmäßig findet eine Urinuntersuchung statt, um bestimmte Organfunktionen mit der Gesundheitsstörungen weiter abgeklärt werden können, die für die Beurteilung nach G 25 relevant sind.
    Sofern nicht ausdrücklich sehr einfache oder langsame Fahrzeuge, Maschinen oder Arbeitsgeräte betroffen sind, von denen nur eine geringe Gefährdung ausgeht, empfiehlt die BG grundsätzlich, allen Beschäftigten, die Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten durchführen, eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach G 25 anzubieten.
    Sollte darüber hinaus die Feststellung der Eignung für den Unternehmer von besonderer Bedeutung sein, weil sich dies aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, könnte es sinnvoll werden, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, in dem der G 25 als regel - beurteilen zu können.


    Beste Grüße aus dem RheinlAND

    Hallo zusammen,
    habe noch zwei andere Infos/Nachweise hierzu gefunden:
    https://sifaboard.de/www.gaa.baden-…s/16050/7_1.pdf, Seite 2 PKT 13/14
    https://sifaboard.de/www.baua.de/de…Hochschulen.pdf, Seite 12

    Die Anpassungsphase soll den neuen betriebsspezifischen Kenntnissen dienen, Beispiel: Die FASI aus Nahrung und Genuss oder Werkstätten, wird im Bereich des Gesundheitswesen eingesetzt. Im Bereich der Prävention und Grundsatz gleich aber betrieblich andere Schwerpunkte

    Beste Grüße aus dem Rheinland
    Thomas Steini

    Hallo SIFABSB,

    wow, DU hast Deinen Arbeitgeber unterwiesen.....??


    Wie heißt es schon so schön, Brandschutzunterweisung, Selbst der Chef geht hin zur Theorie und Praxis.
    Man könnte auch Wortspielerei vermuten, aber wenn Du den Einrichtungsleiter meinst, dann ja. In Bereich der diakomischen Einrichtungen und Stiftungen ist der AG meist ein Kuratorium oder eine Stiftung.

    Siehe BGV A1 §4 Unterweisung. Der Arbeitgeber muss nicht selbst unterweisen, er muss es veranlassen, an Fachpersonal sei es intern noder extern vergeben, dann wird er zum Unterwiesenen. also............

    In diesem Sinne "auch der Nichtwissenende hat Anspruch auf Wissen, sei es in Stücken oder auf einmal. Man muss nicht alles wissen, nur wo es steht.

    Beste Grüße
    Thomas Steini

    Hallo bergische und 20km Umkreiser SIFAS,
    wie wäre es mit einem Stammtisch in der Region Bergisches Land.
    Im Bergischen Land sind namhafte Institutionen im Bereich des Arbeitsschutzes. Schwelm=BGW, Wuppertal=Bergische Uni mit ASER, Wuppertal=Bayer, Hilden=scotch brite,etc............

    Tauscht Euch doch mal aus. 8)

    Beste Grüße
    Thomas Steini

    Hallo an alle SIFA`s,
    habe heute einen interessanten Gesetzeskompass als handout bekommen.
    Es ist eine Übersichtsgrafik in Posterform eines bekannten Verlags.
    Bereiche Arbeitsschutz und Anlagensicherheit/Chemikalien und Gefahrstoffrecht/Störfallrecht/Immissionsschutzrecht/Umweltrecht/Wasser-Abwasserrecht/Bodenschutz/Abfallrecht/Gefahrguttransport Schiene und Straße/Baurecht mit Brandschutz/Strahlenschutz/gentechnik mit Biotech.
    Alles gegliedert in Intern. Recht und EU Richtl und EU-verordnung, Vorschriften des Bundes, Vorschriften der Länder, Satzungsrecht der Versicherer, Techn. Regeln und Richtlinien staatlicher Ausschüsse, Schriftenreihen mit Merkblättern, sonstige Regeln der Technik

    Soll um die 30€ kosten.
    ISBN: 978-3-8111-0053-4

    Hilft bestimmt bei den Recherchen

    Beste Grüße
    Thomas Steini :thumbup:

    Guten Morgen Janeway65
    Wie wäre es denn mit "Janeway65, Leitung Fachbereich Arbeitschutz".
    Deine Situation ist mir selbst nicht neu.
    Ich selbst habe in den vier Einrichtungen die ich im Arbeitsschutz und Brandschutz sowie in der Betriebssicherheit betreue, mehrere SIBE insgesamt 5 (Werkstatt-Pflege- Hauswirtschaft,Küche mit Reinigung-Haustechnik) vorort.
    Dazu kommen noch anhänglich 15 MPG Beauftragte und ein MPG Verantwortlicher.
    Dies alles wurde in der Linienform dagestellt und runtergebrochen.
    Denke immer daran, eine SIFA hat dem AG gegenüber eine beratende und unterweisende Funktion.
    Eine Sifa kann auch nicht immer überall zur gleichen Zeit sein, mit den 2 MA (lasse diese als SIBE ausbilden) könntest Du diverse Schwerpunkte (durchgeführt BGV A3 oder ...........) kontrolliert abgeben.

    Bei mir ergab sich die Bezeichnung "Leitung Arbeits- und Brandschutz, Betriebssicherheit" und intern Technische Leitung

    Vielleicht habe ich einige Varianten ins Licht gebracht 8)

    beste Grüße
    Thomas Steini

    Guten Morgen Foristen,
    Ich möchte mich für die tollen Meinungen Aller zu diesem Thema bedanken. Klar jeder AG möchte keine Ausfallzeiten seiner MA für Ausbildungen.
    Für mich persönlich stellte sich nicht die Frage, Ausbildung oder Unterweisung, denn er prüft den das Wissen und Fachkompetenz des Unterweisenden. Ist dieser auf dem aktuellen Stand?????
    Setzen wir folgendes Puzzel zusammen:
    BGV A1 §4, Unterweisung bei Aufnahme der Tätigkeit: WER unterweist, der technisch und theoretisch ausgebildete Einweiser. Dann min. 1 x pro jahr Unterweisung zur Auffruischung im Thema.

    Oft habe ich gelesen: ausgebildet und befähigt= bedeutet, man wird ausgebildet und die dadurch erworbenen Fähigkeiten werden durch einen Befähigten oder Lehrbeauftragten geprüft. Siehe DGUV

    Im Anhang habe ich im Kurzüberblck den Umfang zum Erwerb eines "Staplerscheins" nach DGUV / BGG 925 angefügt.

    Lasst Mitarbeiter nicht an Geräte und Maschinen, wenn Sie nicht mal wissen, wie diese funktionieren....
    Wäre doch mal eine Testfrage:
    Wie prüfe ich das Lastaufnahmevolumen am Gabelstapler?
    Wie heißt das Teil mit denen man die Paletten anhebt?
    Kann der Gabelstapler mit Sitzschale und Gurt bewegt oder bedient werden, wenn sich kein Fahrer auf dem Fz befindet?

    Seit gespannt auf die vielen tollen Antworten.

    Schöne Bergfest GRüße an ALLE

    THomas Steini