Beiträge von AxelS

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    Würdet Ihr die Tätigkeiten der anderen Mitarbeiter die sich um Kunden kümmern (Kaffee machen, Getränke reichen, Informationen geben bei Rückfragen) auch aufnehmen. Tu mir ehrlich gesagt etwas schwer die Gefährdungen dafür zu finden.
    Weil jeder kannt das bei einer Messe dass die Leute vor Lauter Stress keine Pausen machen können und den ganzen Tag stehen müssen.

    Natürlich ist das aufzunehmen. Wir hatten doch vor einiger Zeit die nette Bildersammlung von der A+A mit den kaskadierten Steckerleisten. Je nach Firma könnte ich mir vorstellen, dass "vergessen" wurde die elektrische Prüfung der Geräte durchzuführen.
    Das Arbeitszeitgesetz gilt meines Wissens nach auch auf Messen. Somit müssen Regelungen geschaffen werden, die den Mitarbeitern die Einhaltung dieser Rechtsvorgabe ermöglichen. Es soll ja auch vorkommen, dass Standpersonal den Messestand auf- und abbauen muss. Dann noch An- bzw. Abreise am ersten/letzten Messetag. Zumindest der Fahrer arbeitet während der Fahrt.

    Bei der TRBS greift dann dieVermutungswirkung und bei der BekBS nicht?

    Im Zweifelsfalle wird ein Gericht entscheiden müssen. Bei einer TR wird das Gericht aller Wahrscheinlichkeit die Vermutungswirkung feststellen, das ist in Deutschland gängige und gelebte Praxis. Bei einer Bek ähnlich, aber dem Kläger bleibt das Recht, den Europäischen Gerichtshof als höchste Instanz anzurufen, und dieser Gerichtshof ist nicht an nationale Auslegungsvorgaben gebunden. Wie bereits von mir erwähnt sind dies juristische Spitzfindigkeiten, die in der Praxis nur in Einzelfällen relevant werden.

    denn wenn was schief geht, wer haftet dann?

    Wie immer in solchen Fällen der Auftraggeber. Ein Mitarbeiter ist in der Regel immer aus der Haftung, außer er handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich. Allerdings vermute ich einmal, dass der Hausmeister die Stelle wegen seiner zusätzlichen Qualifikation bekommen hat und dies wahrscheinlich auch in der Stellenbeschreibung bzw. Arbeitsvertrag so hinterlegt ist.


    zu dem elektrischen Hausmeister kann ich einerseits sagen, dass der Mann Recht hat, wenn er Arbeiten an der Elektroanlage (z.B. Austausch einer Steckdose) ablehnt und stattdessen eine Firma beauftragt. Solche Arbeiten dürfen nur von konzessionierten Elektrofachunternehmen durchgeführt werden (siehe TAB 2007 u.a.).

    Kann ich so der TAB (auf die Schnelle überflogen) nicht entnehmen. Dort sind doch Leistungsdaten hinterlegt. Einfache Steckdosen dürften ja wohl kaum über 12 kW liegen und viele weitere Ausnahmen sind da auch festgelegt. Die Zulassung von konzessionierten Elektrofachunternehmen dürfte auch gegen Europarecht verstoßen und wäre somit nichtig.

    Wenn der als Elektriker ausgebildete Mitarbeiter im haustechnischen Dienst seine ureigensten berufsspeztifischen Aufgaben nicht durchführen darf dann stelle ich als Unternehmer einen Maler ein der das auch nicht darf aber weniger kostet.

    Warum überhaupt jemanden mit Ausbildung, da kann man gleich einen Hilfsarbeiter dazu einstellen, der ist noch preiswerter. Ich gehe allerdings davon aus, dass der AG sich bewusst für den Elektriker entschieden und ihm auch entsprechende Aufgaben übertragen hat.
    Für mich ist der gewerbliche Hausmeister ein Universalhandwerker, der viele Kleinreparaturen und einfache Änderungen eigenständig durchführen kann, so dass man gerade nicht für jeden Handgriff einen externen Dienstleister benötigt. Natürlich kann ein Hausmeister nicht alles, aber wenn ich einen Elektriker als Hausmeister anstelle, werde ich ihm entsprechende Elektroarbeiten übertragen. Hätte ich stattdessen einen Maler eingestellt, dürfte dieser keine Elektroarbeiten durchführen (Leuchtmittel wechseln ausgenommen).

    Ziel der Praktikumsarbeit ist es ja, aufzuzeigen, dass man die während der Ausbildung vermittelten Methoden anwenden kann. Ist das Projekt nicht abgeschlossen, fehlt eben die Wirksamkeitskontrolle. Das ist aber kein Problem, man kann ja darauf verweisen, dass dies für die Zukunft noch geplant ist und z.B. einen Termin nennen, wann die vorgeschlagenen Maßnahmen umgesetzt sein sollen und dann nachträglich der Wirksamkeitskontrolle unterliegen.
    Das Projekt ist ja in der Regel auch nicht nach Abgabe des Berichts beendet, sondern wird fortgeführt (nicht unbedingt von Dir, sondern vom Betrieb).

    Wir müssen die Feuerlöschmannschaft stellen. Das schreibt uns die Behörde so vor

    Ist bei uns genau so.

    Unsere Mitarbeiter sind häufiger in Lärmbereichen unterwegs

    Dann müsste ja schon entsprechende PSA vorhanden sein. Ich würde überprüfen, ob diese auch beim Hubschraubereinsatz geeignet ist und dann entsprechend regeln, dass sie dabei zu tragen ist.

    Wie ich schon geschrieben habe bei uns war es wahrscheinlich der Westland Sea King MK 41 aus Helgoland

    Das ist ja ein etwas älterer Hubschrauber, dafür ein wenig größer und dementsprechend dürfte er auch sehr laut sein. Bei uns kommt es auch ab und zu vor, dass der Hubschrauber mit laufenden Rotoren einige Zeit auf der Plattform steht, nach der Landung. Mir wurde einmal erklärt, dass dies notwendig ist, wenn der Hubschrauber längere Zeit unter Maximalleistung geflogen wurde, um im Anschluss die Turbinen zu kühlen. Während dieser Zeit hat natürlich auch niemand etwas auf der Plattform zu suchen.

    nicht den Unterschied erklären konnte, zwischen der Nomenklatur der normalen "TRBS XXXX" und der Bekanntmachungen zur BetrSichV ("BekBS XXXX").

    Ich kenne das aus dem Gefahrstoffrecht, bei den TRGS gibt es ja auch Bekanntmachungen. Dort immer dann, wenn ein Nationalstaat (hier Deutschland) den Stand der Technik festlegen möchte, aber dies formal nicht darf. Das ist immer dann der Fall, wenn die Rechtsgrundlage kein nationales Gesetz, sondern eine EU-Verordnung ist. Früher waren ja viele Dinge innerhalb der EU durch EU Richtlinien geregelt, die national noch in Gesetze umgesetzt werden mussten, da hatten die Mitgliedsstaaten noch einen gewissen Handlungs- und Auslegungsspielraum. Heute wird vieles nicht mehr über EU-Richtlinien, sondern über EU-Verordnungen geregelt. Da aber EU-Verordnungen direkt geltendes nationales Recht sind, gibt es diesen -Spielraum nicht mehr und somit dürfen die Mitgliedsstaaten auch keine verbindlichen Vorgaben (TRGS bzw. TRBS) machen, sondern nur "Empfehlungen" in Form von Bekanntmachungen. Es handelt sich somit um juristische Spitzfindigkeiten. Bei einer technischen Regel kann ich üblicherweise von einer Vermutungswirkung ausgehen, bei einer Bekanntmachung nicht, da der Mitgliedsstaat nicht befugt ist das EU Recht entsprechend auszulegen und Rahmenvorgaben zu machen.

    Prüfungden darf nur eine Elektrofachkraft durchführen. Dieses ist der Hausmeister nicht mehr.

    Für mich wäre der Hausmeister noch eine Elektrofachkraft, zumindest wenn er nicht all zu lange aus dem Job ist. Wenn er dann immer mal wieder kleinere Elektroarbeiten erledigt und gelegentlich fachspezifische Weiterbildungen/Auffrischungen besucht, würde mir das zum Fachkundeerhalt genügen. Wenn er allerdings weitgehend jeden Handgriff vergibt, geht eben auch die Fachkunde verloren und wäre ich AG würde ich mir dann überlegen warum ich überhaupt diesen Elektriker als Hausmeister beschäftigen sollte.

    Ich sehe das nicht als Aufgabe des Unternehmen diese Sicherungsmaßnahmen durchzuführen.

    Kommt darauf an, was die Genehmigung für diesen Flugplatz vorsieht. Bei uns ist hier explizit aufgeführt, dass Hilfspersonen beim An- und Abflug vor Ort sein müssen. Die Sicherung des Hubschraubers nach der Landung ist dann Sache der Hubschrauberbesatzung.


    @NewWave die 6 dB Abnahme gibt es aber nur auf dem freien Feld. Steht ein Gebäude neben der Lärmquelle kann der Pegel auch erhöht werden durch Reflektion. Bei uns steht der Sicherungsposten ca. 20-25 m neben dem Landepunkt.


    @Gutknecht, auch wenn die gesetzlichen Vorgaben erst bei einem Impulslärm von 135 dB Gehörschutz einfordern, halte ich diesen schon bei deutlich geringeren Pegeln für notwendig. Ein Schaden am Gehör kann in der Regel nicht "repariert" werden und Schäden treten schon bei deutlich niedrigeren Pegeln auf.

    :515: Das Forum hat eine Suchfunktion (oben rechts) und siehe da, ähnliche Fragen wurden schon mehrfach gestellt und auch beantwortet. Viel Erfolg bei Deiner Ausbildung.

    Zum Thema Lärm. PSA muss dann vorgehalten werden, wenn der Lärmpegel bei 8h über 85 dB(A) ist. Jetzt kannst du dir es ausrechnen wie hoch die Belastung bei ca. Minuten Ladung zzgl. 5 Start ist, wenn der Hubschrauber ca. 95 dB(A) "lärm" verursacht.

    Es dürfte deutlich mehr sein und Spitzen von über 105 dB(A) sind wahrscheinlich auch vorhanden, somit ist auf jeden Fall PSA notwendig.
    Interessant wäre natürlich wo der Hubschrauber landet? Auf dem Dach, grüne Wiese oder Innenhof? Macht auch lärmtechnisch einen gewaltigen Unterschied.
    Ach ja, das interessante Dokument habe ich bei meiner Suche entdeckt.


    Neben dem Lärm ist vor allem eine klare Zutrittsregelung zum Landebereich notwendig, in welcher festgelegt wird, wer wann wo sein darf. Solange die Rotoren laufen darf sich in der Regel niemand außerhalb des Hubschraubers in dessen Nähe aufhalten, außer der Pilot gibt dies explizit frei.

    Der Einwand, Datenschutz und BV, ist richtig. Hier wurde vorab alles geklärt und sogar ein entsprechendes Verfahrensverzeichnis zur Datenerhebung erstellt.

    Datenpflege nicht vergessen. Gerade da, haben wir gewaltige Probleme. Je nach Anzahl derjenigen, die alarmiert werden müssen ist ein erheblicher Pflegeaufwand notwendig um die Nummern aktuell zu halten. Inhouse ist das oft nicht das Problem, aber bei privaten Handys glaubt man ja nicht, wie oft da die Nummer wechselt und dann die alte Nr. plötzlich jemand ganz anderes hat.

    Also bei uns gibt es für den Katastrophenfall einen entsprechenden Alarmserver. Dabei wird eine Sprachnachricht abgesetzt an ein Festnetz- oder Mobiltelefon und muss entsprechend quittiert werden. Verschiedene Nutzergruppen sind definiert und können dann im Alarmfall spezifisch alarmiert werden. Über die Quittierungen kann man abschätzen wie viele der alarmierten Mitarbeiter verfügbar sein werden.
    Da bei solchen Lösungen immer auch der Datenschutz zu beachten ist, halte ich eine Betriebsvereinbarung hier für zwingend.

    Das muss man bei alten Traktoren gar nicht. Da konnte man noch das Standgas manuell erhöhen.

    Es gab früher auch Traktoren mit Handgas. Das war einfach ein Hebel neben dem Lenkrad mit dem man Gas geben konnte. der Hebel war nicht selbst rücksetzend, somit konnte man also die Drehzahl des Motors entsprechend erhöhen. Ich kenne auch einen Traktor, der hatte am hinteren Kotflügel einen Hebel für die Kupplung, damit man selbige neben dem Traktor stehend betätigen konnte. Gerade für Alleinarbeiten recht praktisch. Handgas hoch, kleinen Gang eingelegt und mit dem Kupplungshebel konnte man somit den Vortrieb ein und ausschalten, ohne dass man auf den Traktor steigen musste. Sicherheitstechnisch natürlich völlig unbrauchbar.

    Anhang 1, Nr. 3 der BetrSichV liefert einige Vorgaben. DIN EN 131, die Anforderungen der BGI 637 für Standsicherheit und Absturzsicherheit bzw. die DIN EN 1004 könnten weitere sinnvolle Informationen liefern.


    Dann noch ein Blick in §5, Abs. 3 BetrSichV, dort kann man lesen "(3) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten. Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt."


    Der letzte Bereich dürfte hier relevant sein, ich habe ihn mal fett gemacht. => keine Konformitätserklärung erforderlich.

    Wer ist für die Beurteilung der Arbeitsmittel sowie die dazugehörigen Maßnahmen verantwortlich?

    Wie lauten die Gesetzlichen Regelungen in diesem Bereich fast immer?


    Der Arbeitgeber hat...


    Somit muss also der Sub die Sache regeln, wobei der Generalauftragnehmer nicht ganz raus sein dürfte, denn er darf nur geeignete Arbeitsmittel weitergeben und muss natürlich auch die notwendigen Informationen mitliefern. Bei einem komplexeren Arbeitsmittel ist somit die Bedienungsanleitung zwingend. Bei der Zusammenarbeit mehrerer Firmen ist ja oft auch ein Koordinator gefragt. In diesem Falle werden anscheinend nur AN des Sub tätig, das schließt aber eine Koordination nicht aus.

    Wenn nicht, dann keine Maschine, dann keine Maschinenrichtlinie, dann keine CE-Konformität.

    Wobei nicht nur die Maschinenrichtlinie CE fordert. Für so manches Elektrogerät ist dies ebenfalls erforderlich, ohne eine Maschine zu sein. Relevant ist, ob es eine europäische Rechtsvorgabe gibt, die entsprechende Konformität einfordert, wie z.B. die Maschinenrichtlinie.


    Die Chinesen haben auch CE, nur dort bedeutet es, dass es sich um Exportware handelt. ;)

    Wir haben an der Uni im Moment zwei Rechner, deren Besitzer, ein wenig zu neugierig waren. Datensicherung: Klar, ich habe doch alles extra nochmals auf dem Desktop gespreichert. Externe Festplatte oder Serverlaufwerk, ist mir zu mühsam. Muß man das denn?

    Warum speichern die überhaupt etwas lokal? Bei uns ist dies weitgehend unterbunden, da gibt es nur Speicherung im Netz mit entsprechender Sicherung.
    Allerdings birgt diese Variante auch Risiken, denn alles was von einem befallenen PC aus erreichbar ist, kann verschlüsselt werden, somit möglicherweise auch Daten anderer Nutzer, auf die der befallene PC Zugriff hat. Feingliedrige Netzwerkfreigaben sind also hier hilfreich aber eben auch aufwändig, besonders bei vielen Nutzern. Da werden dann gerne pauschale Freigaben für viele Bereiche erteilt, auch wenn so manch ein Nutzer dies überhaupt nicht benötigt.
    Kritischer sehe ich, dass inzwischen auch Internet-Server Ziel des Angriffs wurden, denn daraus ergibt sich die potentielle Gefahr, dass man beim Ansurfen von Internetseiten Bekanntschaft mit dem Trojaner macht. Dabei muss man sich nicht auf dubiosen Seiten herumtreiben, denn anscheinend werden PHP und Wordpress hier als Ziel gewählt und das sind dann doch sehr häufig eingesetzte Produkte.

    Betriebsanweisungen sind doch nur notwendig, wenn bei bestimmungsgemäßer Verwendung Restgefahren für die Mitarbeiter bestehen (z.B. bei schnelldrehenden Maschinen).

    Und was ist bestimmungsgemäße Verwendung dieses Teils, wenn es nicht einmal eine Bedienungsanleitung dazu gibt?

    Ist das Gerät, um das es in diesem Beitrag geht tatsächlich ein "einfaches Arbeitsmittel"?
    Im ersten Ansatz: ja, im zweiten Ansatz siehe meinen Beitrag unter lfd. Nr. 3.

    Eine Einweisung mit Erklärung und Demonstration könnte ausreichend sein.

    Man kann es als einfaches Arbeitsmittel ansehen, würde ich allerdings in diesem Falle nicht. Bei einer Schubkarre gehe ich davon aus, dass fast jedem bekannt ist, wie man selbige bedient und dass sie im ungünstigen Fall auch umkippen kann. Bei dem Sargwägelchen dürfte die Grundbedienung auch selbst erklärend sein, allerdings, wenn ich mir die kleinen Lenkrollen so ansehe, ist das Wägelchen nur auf glattem, befestigtem Untergrund sicher zu betreiben. Auf Schotterwegen oder groben Pflastern ist es, meiner Ferndiagnose nach, nicht sicher betreibbar. Sinnvoll wäre, welche Räder in Fahrtrichtung vorne sein sollen, was also die Hauptfahrtrichtung des Wägelchens ist. Meiner Meinung nach gehören die Lenkrollen nach hinten. Die Lastfrage wurde ja abgeklärt, dürfte somit meist ausreichen, aber in den letzten Jahren gab es ja immer mehr schwerere Personen, somit muss man die Belastungsgrenze des Wägelchens schon kennen. Wie fest ein Sarg auf dem Wägelchen aufliegt kann ich aus der Ferne nicht feststellen, das müsste aber auch abgeklärt werden, wir wollen ja nicht, dass da was ins Rutschen kommt.


    Ob man das alles jetzt in eine förmliche Betriebsanweisung packt, oder über ein Zettel bzw. mündliche Information weitergibt bleibt jedem selbst überlassen. Ich würde hier aus Dokumentationsgründen auf die schriftliche Variante zurückgreifen.

    Im Lieferumfang dieser Wägelchen ist keine Bedienungsanleitung vorhanden,

    Da man die Wägelchen zusammenklappen kann, muss ja irgendwie erklärt werden wie das geht und wie verhindert wird, dass das Wägelchen unter Last nicht einfach zusammenklappt. Auch die Maximallast ist relevant. All das ist Sache einer Bedienungsanleitung. Ist diese nicht dabei oder unvollständig ist dies ein Sachmangel. Der Hersteller kann sich ja mal auf Wikipedie die Wikipedia IKEA-Klausel ansehen. Dann noch das Produktsicherheitsgesetz und das Produkthaftungsgesetz. Könnte teuer werden, wenn was passiert bzw. die Marktaufsicht aktiv wird.