Es gibt ja einige Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht. Neben Tabakwaren sind dies z.B. Lebensmittel, aber auch Arzneimittel und Medizinprodukte.
Ausnahmen.png Jetzt noch zu Octenisept und Prontosan. Beides würde ich in den Bereich Arzneimittel/Medizinprodukt stellen. => Du bekommst in der Regel kein SDB dazu, evt. auf Anfrage.
Schülke liefert bei solchen Produkten in der Regel eine "Produktinformation in Anlehnung an die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006". Sieht aus wie ein SDB, ist aber keines! Dort findet man unter Kapitel 2 manchmal auch "nicht kennzeichnungspflichtig nach CLP Verordnung" oder ähnliches. Dies ist dann aber nicht unbedingt dadurch bedingt, dass der Stoff kein Gefahrenpotential enthält, sondern da er z.B. als Arzneimittel in den Verkehr gebracht wird und somit aus CLP ausgenommen ist. Bei neueren Datenblättern dieses Herstellers wird inzwischen zumindest auf die Ausnahme aufmerksam gemacht. Hinweise zur Einstufung nach CLP findet man dann aber trotzdem nicht. => nachfragen oder selbst anhand der übermittelten Daten einstufen.
Sowohl Octenisept, als auch Prontosan dürften von den Inhaltsstoffen unterhalb der Kennzeichnungsgrenzen liegen, sind also wenn man eine Einstufungsberechnung durchführt, nicht kennzeichnungspflichtig.
Formal ist eine Aufnahme ins Verzeichnis nur bei Überschreitung der geringen Gefährdung notwendig. Je nach Einsatzhäufigkeit und Kontaktmöglichkeit könnte hier eine Listung notwendig werden, wahrscheinlich allerdings nicht.
Ich persönlich nehme solche Produkte durchaus in mein "Arbeitsstoffverzeichnis" mit auf, gekennzeichnet als kein Gefahrstoff. Ist natürlich ein gewisser Mehraufwand, bietet aber die Option bei Problemen oder Rechtsumstellungen, schnell reagieren zu können. Wird z.B. ein Inhaltsstoff überraschend als krebserzeugend eingestuft, habe ich schon alle Bereiche, die dieses Produkt im Einsatz haben erfasst, muss nur die jetzt höhere Gefährdung berücksichtigen.