Beiträge von AxelS

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    Axel, im Ernst jetzt? Die Anwendungsbereiche sind doch in jeder Vorschrift klar definiert. FPersV von 2.800Kg zGm bis 3.500kg zGm; EG561/2006 ab 3.501kg zGm.

    Ja, lies doch mal die betreffenden Paragraphen.
    Die FPersV ist nicht nur im Bereich 2800kg bis 3500kg gültig! Die FPersV enthält auch keinen Paragraphen mit dem Titel Anwendungsbereich. Nur dann wäre eine Eingrenzung, wie Du sie beschreibst, möglich. Vielmehr stützt sie sich auf das FPersG, welches den Ermächtigungsgrundsatz für die Verordnung enthält.
    Im §1 Abs. 1 wird die EU Verordnung national auf Fahrer von Fahrzeugen zwischen 2,8 und 3,5t ausgeweitet.
    Im §18 werden die Ausnahmen, welche die EU Verordnung den nationalen Gesetzgebern ermöglicht umgesetzt, in unserem Fall in Abs. 1, Satz 8. In Deutschland gilt dies somit ab 2,8t in der EU Vorgabe erst ab 3,5t.

    Was sagt die Gefährdungsbeurteilung zu der Situation? Öfters und längere Zeit interpretiere ich jetzt einmal mit nicht kurz und auch nicht nur gelegentlich. Handelt es sich um Alleinarbeit? Die DGUV Information 212-139 liefert hierzu etwas. Auch die DGUV Vorschrift 1 unter §25 fordert die Möglichkeit des schnellen Notrufs, wie immer man diesen dann auch gestaltet. Ich halte Mobilfunkteile für deutlich kostenintensiver als Festanschlüsse. Das von Waldmann empfohlene System empfehle ich nur in besonderen Fällen, denn es birgt einige Risiken. Im Untergeschoss ist oftmals der Handyempfang nicht vorhanden oder stark eingeschränkt. Prepaidkarten bergen das Risiko, vom Provider nach einer bestimmten Zeit der Nichtnutzung (kein aktives Telefonat geführt) ohne Vorwarnung deaktiviert zu werden. Der klassische Notruf über 112 funktioniert dann in der Regel trotzdem noch, aber keine anderen Telefonate. Dem in Not befindlichen wird es allerdings einigermaßen schwer fallen, externen Hilfskräften entsprechende Informationen zu seinem Aufenthaltsort zu übermitteln.

    Wenn der Magaziner eine unvollständige Lieferung einfach so akzeptiert, muss man ihm eben auf die Füße treten. Zusätzlich kann man die Verwendung des Produktes sperren, bis eine Gefährdungsbeurteilung dazu vorliegt. Wie man diese ohne SDB erstellen soll kann man ja denjenigen fragen, der das Produkt einsetzen möchte.

    Zu den ototoxischen Stoffen wurde ja schon alles gesagt, in GESTIS findet sich beim Styrol auch ein entsprechender Hinweis.

    Es gibt übrigens auch phototoxische Stoffe. Da wird dann in der Regel die Haut sensibler gegenüber Licht, es kommt zu einer Art Sonnenbrand oder wenn es extrem kommt zu "Brandblasen".

    Siehe §4 Gefahrstoffverordnung
    "(4) Die Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden, muss in deutscher Sprache erfolgen.
    (5) Werden gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen unverpackt in Verkehr gebracht, sind jeder Liefereinheit geeignete Sicherheitsinformationen oder ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache beizufügen."

    Solltest Du das Produkt aus dem fremdsprachigen Ausland beziehen ist der Importeur dafür zuständig. Bist Du das selbst, dann musst Du auch die Übersetzung dazu selbst erstellen.

    Es gibt ja einige Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht. Neben Tabakwaren sind dies z.B. Lebensmittel, aber auch Arzneimittel und Medizinprodukte.
    Ausnahmen.png Jetzt noch zu Octenisept und Prontosan. Beides würde ich in den Bereich Arzneimittel/Medizinprodukt stellen. => Du bekommst in der Regel kein SDB dazu, evt. auf Anfrage.
    Schülke liefert bei solchen Produkten in der Regel eine "Produktinformation in Anlehnung an die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006". Sieht aus wie ein SDB, ist aber keines! Dort findet man unter Kapitel 2 manchmal auch "nicht kennzeichnungspflichtig nach CLP Verordnung" oder ähnliches. Dies ist dann aber nicht unbedingt dadurch bedingt, dass der Stoff kein Gefahrenpotential enthält, sondern da er z.B. als Arzneimittel in den Verkehr gebracht wird und somit aus CLP ausgenommen ist. Bei neueren Datenblättern dieses Herstellers wird inzwischen zumindest auf die Ausnahme aufmerksam gemacht. Hinweise zur Einstufung nach CLP findet man dann aber trotzdem nicht. => nachfragen oder selbst anhand der übermittelten Daten einstufen.
    Sowohl Octenisept, als auch Prontosan dürften von den Inhaltsstoffen unterhalb der Kennzeichnungsgrenzen liegen, sind also wenn man eine Einstufungsberechnung durchführt, nicht kennzeichnungspflichtig.
    Formal ist eine Aufnahme ins Verzeichnis nur bei Überschreitung der geringen Gefährdung notwendig. Je nach Einsatzhäufigkeit und Kontaktmöglichkeit könnte hier eine Listung notwendig werden, wahrscheinlich allerdings nicht.
    Ich persönlich nehme solche Produkte durchaus in mein "Arbeitsstoffverzeichnis" mit auf, gekennzeichnet als kein Gefahrstoff. Ist natürlich ein gewisser Mehraufwand, bietet aber die Option bei Problemen oder Rechtsumstellungen, schnell reagieren zu können. Wird z.B. ein Inhaltsstoff überraschend als krebserzeugend eingestuft, habe ich schon alle Bereiche, die dieses Produkt im Einsatz haben erfasst, muss nur die jetzt höhere Gefährdung berücksichtigen.

    dass die SiFa's verantwortlich sind und für Unfälle belagt werden.

    Schönen Gruß an die Ex-SiFa, genau das trifft auf ihn zu. Er hat Gefahren erkannt und nicht dafür gesorgt, dass diese bei der GF entsprechend angekommen sind. => Im Fall der Fälle ist er als Ex-SiFa immer noch dabei.

    Zudem können wir als Sicherheitsexperten die Straßenlage und das Auto doch einschätzen

    Selbstüberschätzung würde ich so ein Verhalten nennen.
    Dir ist bestimmt der physikalische Zusammenhang zwischen Geschwindigkeit und Bremsweg bekannt.
    Bei vielen Autofahrern kann man klar erkennen, dass diese nicht ein Schild übersehen haben, sondern einige Regelungen schlicht ignorieren. Sie sind ja die Helden der Straße und haben alles im Griff, nur die anderen Trottel können nicht Auto fahren.
    Wenn ich mir dann so ansehe, was die Hauptursachen für schwere oder tödliche Verkehrsunfälle sind, dann wird klar, hier herrscht leider ein zu geringer Kontrolldruck.

    Du kannst wählten zwischen Punkt 1, 2 oder 3. Also entweder technische Belüftung, natürliche Belüftung mit entsprechendem Gesamtquerschnitt (ist aber nur bis 1,5m unter Erdgleiche erlaubt) oder eben in entsprechenden Sicherheitsschränken.

    Bei Sauerstoff und Druckluft musst Du die Bedingungen nicht einhalten.
    Bei "leeren" Druckbehältern darfst Du die doppelte Menge, hier also bis 100 Stück lagern. Leere Sauerstoff oder Druckluft Behälter in unbegrenzter Menge.

    Der Punkt 10.3 (1) gilt trotzdem, also die Ausführung der Wände usw.

    Das Vertrauen in die meiner Ansicht nach erfoderlichen Integrität eines Beamten ist zerstört.

    Ach, müssen Beamte Engel sein? Klar hat er sich nicht so benommen, wie es sich gehört, aber dafür kassiert er ja auch die Strafe.
    Muss dann eine SiFa auch entlassen werden, wenn sie mal geblitzt wird wegen zu schnellen Fahrens? Konsequent wäre es, denn die SiFa hat ja grundlegende Schutzregeln nicht beachtet!

    Die Aufgabe der Privilegien und den Rückfall auf die für alle Nicht-Beamten geltenden Lebensbedingungen in Deutschland in die Nähe eines Verstoßes gegen Art 3 Abs. 1 GG zu stellen finde ich recht gewagt.

    Es ist schon ein gewaltiger Unterschied, ob jemand seine Pensionsansprüche verliert, oder einfach nur seinen Job.