Hi,
Stapler sind ein gängiges Hilfsmittel zur Beförderung von Gefahrgütern über kurze Wegstrecken. Wobei ich persönlich noch keinen Stapler mit Placards gesehen habe, da entweder Freistellungen in Anspruch genommen oder innerbetrieblich transportiert wurde (ggf. auch mit Ausnahmegenehmigung über öffentliche Straßen zwischen zwei Hallen).
Die Kennzeichnung der Beförderungseinheit und der ADR-Schein für den Fahrzeugführer sind nur bei regulären Gefahrguttransporten erforderlich, wenn keine Erleichterungen oder Freistellungen in Anspruch genommen werden können. Im ersten Schritt ist somit sauber zu erfassen, welche Gefahrgüter in welchen Mengen transportiert werden. Danach richten sich die Anforderungen an Ausstattung und Kennzeichnung der Beförderungseinheit sowie Schulung des Fahrzeugführers.
Bei Inanspruchnahme von Erleichterungen (z.B. "1000 Punkte Regel") oder Freistellungen genügt eine Unterweisung nach ADR 1.3.
Wenn das Gefahrgut zugleich als Gefahrstoff eingestuft ist (Achtung - die Einstufung ist nicht harmonisiert in diesen Rechtsbereichen; es gibt sowohl Gefahrgut, das kein Gefahrstoff ist, als auch Gefahrstoffe, die kein Gefahrgut sind), dann regelt die GefStoffV den Umgang mit dem Stoff und die Beschäftigten müssen selbstverständlich entsprechend im sicheren Umgang mit dem Stoff unterwiesen sein. Wenn beim Umgang mit dem Gefahrgut, das kein Gefahrstoff ist (z.B. Lithiumbatterie), etwas zu beachten wäre, müsste der Arbeitgeber aufgrund seiner Grundpflichten aus dem ArbSchG ebenfalls die Beschäftigten in den sicheren Umgang mit dem Gefahrgut unterweisen.
Eine "Baustellenregelung" gibt es nicht. Es gibt bei den Freistellungen eine "Handwerkerregelung". Diese kann mit dem Stapler jedoch nicht in Anspruch genommen werden, da hier der Transport des Gefahrguts nicht der Hauptzweck der Fahrt sein darf (Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist die Mitnahme des Gefahrguts bei einer Fahrt, die einen anderen Hauptzweck erfüllt).
schöne Grüße