Beiträge von MrH

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    Hi,

    die Kennzeichnungspflicht ist in der TRLV Lärm Teil 3 geregelt. Für Maschinen in Kapitel 5 Absatz 3:

    (3) Ferner sind Maschinen zu kennzeichnen, in deren Betriebsanleitung (gemäß 9. ProdSV) ein A-bewerteter Emissionsschalldruckpegel von 85 dB(A) oder mehr ausgewiesen wird, wenn bei deren beabsichtigter Verwendung einer der oberen Auslösewerte überschritten werden kann. Dies gilt auch für handgehaltene oder handgeführte Maschinen. Dies ist nicht erforderlich, wenn diese Maschinen in einem gekennzeichneten Lärmbereich verwendet werden.

    Die ASR A1.3 definiert in Kapitel 3 die Gebotszeichen:

    3.5 Gebotszeichen ist ein Sicherheitszeichen, das ein bestimmtes Verhalten vorschreibt.

    Aus meiner Sicht ist somit der Gehörschutz zu tragen, wenn das Gebotszeichen angebracht ist. Außer es sind wie von EHS-Mann beschriebene Zusatzangaben zum Gebotsschild vorhanden.

    schöne Grüße

    Manche Frauen meinten aber auch, dass sie eh keine Kinder wollen und den Job wollen.......

    Problem bei diesen Frauen: Die Einstellung zum Kinder kriegen kann sich mit fortschreitendem Alter ändern (und meiner bisherigen Erfahrung nach passiert das auch bei den Meisten) und auf einmal ist der Kinderwunsch doch da und wird ggf. erfolgreich umgesetzt. Bei Frauen unter 50 halte ich diese Aussage deshalb nur für eine Momentaufnahme und nicht für eine belastbare Aussage, die als Entscheidungsgrundlage taugt.

    Und weil dieser Passus in der Praxis immer wieder für Verständnisschwierigkeiten sorgt anbei noch eine Ergänzung. In der DGUV Vorschrift 1 jedes gesetzlichen Unfallversicherungsträgers findet sich sinngemäß (oder wortgleich) in § 2 Absatz 1 folgender Passus: "Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt."

    Es spielt nur für das Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift (dank des Paragraphen "Ordnungswidrigkeiten, der in jeder UVV zu finden ist) eine Rolle, ob der eigene gesetzliche Unfallversicherungsträger eine DGUV Vorschrift eingeführt hat oder nicht. Sobald eine Tätigkeit durchgeführt wird, die in einer Unfallverhütungsvorschrift geregelt ist, hat der Arbeitgeber diese Unfallverhütungsvorschrift aufgrund dieses Passus in der DGUV Vorschrift 1 (oder alternativ aufgrund § 4 ArbSchG Schutzmaßnahmen gemäß dem Stand der Technik sowie sonstigen gesicherten Erkenntnissen) entsprechend mit zu beachten.

    Zu sagen "aber mein gesetzlicher Unfallversicherungsträger hat diese DGUV Vorschrift doch gar nicht eingeführt" schützt vor Schaden - und die Verantwortlichen im Schadensfall ggf. vor Strafe - nicht.

    Hi,

    die Wartung liegt üblicherweise im Verantwortungsbereich des Betreibers und hat meiner Meinung nach nichts im Verzeichnis prüfpflichtiger Arbeitsmittel zu suchen.

    "UVV-Prüfungen" sind Prüfungen gemäß Vorgaben aus den Unfallverhütungsvorschriften. Adressat der Unfallverhütungsvorschriften ist der Unternehmer (Begriff des Unternehmers siehe § 136 SGB VII). Somit muss der Unternehmer die im Regelwerk vorgeschriebenen UVV-Prüfungen organisieren.

    Die DGUV Vorschrift 3 ist z.B. die Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" und beinhaltet die UVV-Prüfungen aller elektrischen Anlagen und Betriebsmittel.

    Die DGUV Vorschrift 70 "Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge" regelt z.B. die UVV-Prüfungen für Fahrzeuge.

    Überwachungspflichtige Anlagen gibt es in Deutschland nicht, das sind offiziell die überwachungsbedürftigen Anlagen. Hier muss der Betreiber (Begriff des Betreibers siehe § 2 ÜAnlG) regelmäßige Prüfungen durch anerkannte Prüfstellen sicherstellen.

    schöne Grüße

    Das Problem ist meiner Ansicht nach, dass sich die Kinder und Jugendlichen immer weniger bewegen und immer mehr (Frei)Zeit im Sitzen verbringen vor irgendwelchen Bildschirmgeräten. Da reißt es der ggf. nicht optimale Stuhl in der Schule definitiv nicht mehr raus bezüglich der Rückenschmerzen.

    Aus Sicht des Arbeitsschutzes ist zu prüfen, ob die abgeleitete Luft andere Personen im Betrieb gefährdet.

    Aus Sicht des Immissionsschutzes ist zu prüfen, welche Stoffe / Stoffgruppen mit welchem Massestrom freigesetzt werden und ob die emittierten Mengen zulässig oder zu hoch sind, so dass der Abgasstrom gereinigt werden muss.

    Der Eigenbau muss der ATEX-Richtlinie entsprechen (wer selbst baut ist Hersteller mit den entsprechenden Pflichten). Wenn entsprechende Fachkenntnisse dazu im Betrieb fehlen, dann lasst die Finger vom Eigenbau ex-geschützter Anlagen.

    Gemäß Kursbeschreibung der VdS passt die Ausbildung zu Krankenhäusern, Kliniken, Altenheimen und vergleichbaren Einrichtungen. Wenn die Gesundheitseinrichtungen unter diese Definition fallen spricht nichts dagegen. Der VdS bietet ja keine bundeslandspezifische, sondern eine einrichtungsbezogene Ausbildung an.

    Fallen die Einrichtungen nicht unter diese Definition, dann ist zu prüfen, wer den Brandschutzbeauftragten (BSB) fordert (z.B. im Rahmen der Baugenehmigung oder als Forderung des Sachversicherers) und mit dieser Stelle ist dann abzuklären, ob dieser BSB anerkannt wird oder eine andere Ausbildung des BSB erforderlich ist.

    Die Antwort von komnet ist doch nicht nebulös, sondern die aktuelle Rechtslage: Der Arbeitgeber entscheidet über die Kennzeichnung der Tür zum Raum im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung.

    Ich persönlich teile die Einschätzung von AxelS und sehe die Sicherheitsschränke als eigenen Lagerraum. Kommt der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung zu einem anderen Ergebnis, so ist die Tür zum Raum mit dem Schrank zu kennzeichnen.

    Hi,

    zum Wechsel alt auf neu kann ich nichts sagen.

    Zur Branchenspezifik: der schnellste und günstigste Weg war zu meiner Ausbildungszeit die Branchenspezifik der BGW (ging damals einfach online). Dann bist du zumindest "voll ausgebildete" Sifa und kannst dich danach in aller Ruhe um weitere Branchenspezifika kümmern.

    Alternativ zu einer Branche gibt es freie Anbieter, die in einem Kurs den Erwerb der Branchenspezifika mehrerer BGen anbieten (siehe z.B. Präsenzphase 5 inkl. LEK 4 der CBM GmbH). Da lohnt sich als Selbstzahler der Vergleich der Anbieter, um "mehr fürs Geld" zu bekommen.

    Da die Lerninhalte im Rahmen der Ausbildung vermittelt werden sollten halte ich es für realistisch die LEK 4 bei jedem Anbieter zu bestehen, unabhängig davon welches Grundwissen du abgesehen von der Sifa-Ausbildung (aus dieser wird für die LEK 4 Grundwissen vermutlich vorausgesetzt) mitbringst.

    schöne Grüße

    Während des laufenden Betriebes dürfen Feuerschutzabschlüsse (z.B. Brandschutztür, Brandschutztor) mit Feststellanlage offen stehen bleiben. Dafür wurde die Feststellanlage schließlich eingebaut ;).

    In den allgemeinen Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und gewerbliche Anlagen steht zu Feuerschutzabschlüssen "Müssen Abschlüsse während der Arbeitszeit offengehalten werden, so dürfen nur bauaufsichtlich zugelassene Feststellvorrichtungen benutzt werden, die im Brandfall selbsttätig auslösen. Diese Abschlüsse sind auf jeden Fall nach Arbeitsende zu schließen." Somit ist mit eurem Feuerversicherer abzuklären, ob die Feuerschutzabschlüsse außerhalb der Betriebszeiten zu schließen sind.

    PSA muss "nur" der PSA-Verordnung (EU) 2016/425 entsprechen. Die Einhaltung bzw. Anwendung einer harmonisierten Norm löst die Konformitätsvermutung aus und erleichtert somit den Zugang zum EU-Binnenmarkt. Aber es gibt keine Verpflichtung, eine Norm anzuwenden (auch nicht indirekt)! Es kann auch "nur" die Konformität zur EU PSA-Verordnung bewertet und bestätigt werden.

    Wenn Kompetenzgrenzen ziehen, dann bitte richtig ;).

    Selbstverständlich gehört es zum Überwachungsauftrag der APen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger die Umsetzung des staatlichen Arbeitsschutzrechts in Bezug auf das ArbSchG und die zugehörigen Verordnungen zu überwachen und umzusetzen. Dank § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 kann die AP Anordnungen erlassen, die das staatliche Regelwerk des technischen Arbeitsschutzes betreffen.

    Lediglich beim sozialen Arbeitsschutz (z.B. MuSchG, JArbSchG, ArbZG) sind die APen der UVT "nur" beratend tätig und überwachen die Einhaltung der Vorschriften nicht.

    Und wenn du jahrelang mit der BG Bau zusammengearbeitet hast, dann weißt du ja, wo die BG Bau ihre Bußgelder verteilt (größtenteils auf Baustellen, die sie im Zuge ihrer Überwachungsaufgabe im Rahmen der Prävention besichtigen).

    Die BGen sind hier außen vor, die haben bzgl. BaustellV keine Handlungskompetenz.

    Die BauStellV fordert keine Gefährdungsbeurteilung oder Betriebsanweisung. Hier ist die erste Rechtsgrundlage das ArbSchG und dessen Einhaltung zu überwachen gehört zu den Kernaufgaben der BGen. Unterhalte dich mal mit einem Baubetrieb oder einer AP der BG Bau, wie die Überwachung von Baustellen abläuft und welche zuständigen aufsichtsführenden Stellen so alles auf Baustellen aufschlagen können ;)

    Mit der TRBS 1116 gibt es jetzt einen neuen Stand der Technik u.a. für die Qualifizierung von Beschäftigten zur sicheren Verwendung von Arbeitsmitteln.

    Unter "5.4 Bedienen von Kranen" wird dort auf den DGUV Grundsatz 309-003 verwiesen.

    Ich bin gespannt, welcher Arbeitgeber eine andere geeignete Art und Weise findet, um das gleiche Ausbildungsniveau der Kranführer zu erreichen wie bei der Ausbildung nach dem DGUV Grundsatz... dürfte sehr schwierig werden...

    Hi,

    Gefahrstoffrecht: Gefahrstoffverordnung. Konkretisierung der Schutzziele in der TRGS 510 für ortsbewegliche Behälter mit Gefahrstoffen (TRGS 509 für ortsfeste Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen).

    Umweltrecht: AwSV (prüfen, ob die Verordnung anzuwenden ist und wenn ja, welche Anforderungen daraus zu erfüllen sind).

    Bauordnungsrecht: Landesbauordnung (sofern ein Lagerplatz baulich errichtet wird), Garagenverordnung (sofern eine Lagerung in Garagen angedacht wird).

    Gefahrgutrecht: ADR für den Straßentransport im öffentlichen Verkehrsraum in Verbindung mit der GGVSEB.

    schöne Grüße

    Hi,

    vor einiger Zeit wurde bei einer Fortbildung von einem Wegeunfall mit dem Fahrrad erzählt, bei dem der Beschäftigte über 100 km mit dem Fahrrad zur Arbeitsstelle geradelt und dabei verunglückt ist. Der Wegeunfall wurde von der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt, da hier der sportliche (Freizeit)Aspekt im Vordergrund stand und nicht der Weg zur Arbeit (aufgrund der Wegstrecke und der langen Fahrzeit über 2 Stunden war das Fahrrad hier ein ungeeignetes Verkehrsmittel für diesen Arbeitsweg). Das Sozialgericht hat sich der Auffassung der Unfallversicherung angeschlossen.

    Kennt zufällig jemand das Urteil und hat im Optimalfall ein Aktenzeichen dazu? Bei einer schnellen Suche im Netz habe ich leider nichts zu diesem Fall gefunden.

    schöne Grüße

    Hi,

    Stapler sind ein gängiges Hilfsmittel zur Beförderung von Gefahrgütern über kurze Wegstrecken. Wobei ich persönlich noch keinen Stapler mit Placards gesehen habe, da entweder Freistellungen in Anspruch genommen oder innerbetrieblich transportiert wurde (ggf. auch mit Ausnahmegenehmigung über öffentliche Straßen zwischen zwei Hallen).

    Die Kennzeichnung der Beförderungseinheit und der ADR-Schein für den Fahrzeugführer sind nur bei regulären Gefahrguttransporten erforderlich, wenn keine Erleichterungen oder Freistellungen in Anspruch genommen werden können. Im ersten Schritt ist somit sauber zu erfassen, welche Gefahrgüter in welchen Mengen transportiert werden. Danach richten sich die Anforderungen an Ausstattung und Kennzeichnung der Beförderungseinheit sowie Schulung des Fahrzeugführers.

    Bei Inanspruchnahme von Erleichterungen (z.B. "1000 Punkte Regel") oder Freistellungen genügt eine Unterweisung nach ADR 1.3.

    Wenn das Gefahrgut zugleich als Gefahrstoff eingestuft ist (Achtung - die Einstufung ist nicht harmonisiert in diesen Rechtsbereichen; es gibt sowohl Gefahrgut, das kein Gefahrstoff ist, als auch Gefahrstoffe, die kein Gefahrgut sind), dann regelt die GefStoffV den Umgang mit dem Stoff und die Beschäftigten müssen selbstverständlich entsprechend im sicheren Umgang mit dem Stoff unterwiesen sein. Wenn beim Umgang mit dem Gefahrgut, das kein Gefahrstoff ist (z.B. Lithiumbatterie), etwas zu beachten wäre, müsste der Arbeitgeber aufgrund seiner Grundpflichten aus dem ArbSchG ebenfalls die Beschäftigten in den sicheren Umgang mit dem Gefahrgut unterweisen.

    Eine "Baustellenregelung" gibt es nicht. Es gibt bei den Freistellungen eine "Handwerkerregelung". Diese kann mit dem Stapler jedoch nicht in Anspruch genommen werden, da hier der Transport des Gefahrguts nicht der Hauptzweck der Fahrt sein darf (Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist die Mitnahme des Gefahrguts bei einer Fahrt, die einen anderen Hauptzweck erfüllt).

    schöne Grüße

    einige, da sie von der BG dazu verdonnert werden

    Das ist einfach nur falsch! Der staatliche Arbeitsschutz fordert die sicherheitstechnische Betreuung (ASiG lässt grüßen). Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger bieten lediglich für Kleinbetriebe alternative Betreuungsmodelle an. Die Entscheidung, welche Betreuung in Anspruch genommen wird, trifft der Unternehmer!

    Niemand wird zum Unternehmermodell gezwungen! Jeder Unternehmer kann sich stattdessen auch einfach von Sifa und BA (z.B. durch den arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst der BG oder andere Anbieter) beraten lassen.

    Ich bin da bei AxelS, mach die fachkundige Gefährdungsbeurteilung (zur Bewertung einzelner Stoffe hilft evtl. das EMKG), ob wirklich alle Stoffe nur mit geringer Gefährdung verwendet werden.

    Bei lösemittelhaltiger Verdünnung ist man schnell nicht mehr im Bereich der geringen Gefährdung. Wieviel Diesel wird im Betrieb als Reservekraftstoff vorgehalten? Welche Stoffe werden fürs Schweißen vorgehalten (z.B. giftige Edelstahlbeizpaste)?