Beiträge von MrH

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    Hi,


    wenn Ihr Betriebssanitäter benötigt, dann sind diese gemäß dem DGUV Grundsatz 304-002 auszubilden. Der Rettungssanitäter kann dabei als Grundausbildung anerkannt werden. Es ist jedoch noch der Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst zu absolvieren, damit das Fachpersonal u.a. die Aufgaben im betrieblichen Sanitätsdienst und die für Betriebssanitäterinnen oder Betriebssanitäter relevanten gesetzlichen Bestimmungen kennenlernt.


    Wenn keine Betriebssanitäter erforderlich sind kann das Fachpersonal ohne weiteren Lehrgang als betriebliche Ersthelfer eingesetzt werden und der Unternehmer darf diesen freiwillig erweitertes Erste-Hilfe-Material (z.B. Rettungsrucksack mit Inhalt unter Berücksichtigung der Qualifikation) zur Verfügung stellen, um ggf. einen Mehrwert durch dieses Fachpersonal im Betrieb zu haben.

    schöne Grüße

    J.H.J in Schaltschränken kann ein Brand ausbrechen während noch Spannung anliegt und da ziehe ich einen CO2-Löscher jedem anderen Löscher vor. Ebenso kommt bei Elektrogeräten (z.B. PC, Bildschirm, Drucker) das Löschmittel CO2 in jede Ritze und kann den Brand im Gerät bekämpfen, während es mit allen anderen Löschmitteln Probleme geben kann, das Löschmittel tatsächlich zum Feuer im Gehäuse zu bekommen. Deswegen kann je nach technischer Ausstattung ein CO2-Löscher ergänzend Sinn machen.

    Und unabhängig von der Prüfung nach Norm lassen sich in der Praxis mit einem CO2-Löscher unter den richtigen Rahmenbedingungen auch die Brandklassen A und C löschen. Ich habe mit einem 5 kg CO2-Löscher auch schon brennende Jacken an einer Garderobe erfolgreich gelöscht und dabei sogar deutlich weniger CO2 benötigt als erwartet. Aber dazu braucht man meiner Meinung nach die nötige praktische Erfahrung, um die Eignung der Feuerlöscheinrichtung für das vorhandene Feuer einschätzen zu können. Das ist nichts für Laien und die Ausbildung neuer Brandschutzhelfer.


    rypepa mich würde spontan interessieren, wo der Kollege seine Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten gemacht hat. Ich halte die Aussage "ABC-Löschpulver ist für Verkaufsstätten am besten geeignet" für fachlich komplett falsch. Die Pulverwolke kann die Flucht der Personen aus dem Ladengeschäft verhindern oder eine (ggf. Massen)Panik unter den Anwesenden auslösen mit den zugehörigen negativen Folgen. Für mich sind Pulverlöscher die ungeeignetsten Löscher für Orte, an denen sich viele ortsunkundige, nicht in das Verhalten im Brandfall unterwiesene Personen aufhalten. Mir fällt auch abgesehen vom Gashändler kein Ladengeschäft ein, das aufgrund der Verkaufsprodukte einen Pulverlöscher benötigt. Im Handel reichen Wasser und Schaum. Entscheidend sind die schnelle Brandfrüherkennung in Verbindung mit dem richtigen Handeln der anwesenden Beschäftigten (unverzüglich Löschversuch beginnen, solange es gefahrlos möglich ist). Und damit die Beschäftigten richtig handeln können müssen die Löscheinrichtungen von allen bedienbar (im Zweifel 6 kg Inhalt statt 9 oder 12 kg) und innerhalb kurzer Zeit erreichbar sein.

    Neben dem enormen Sachschaden kann die Pulverwolke Panik unter den anwesenden Personen auslösen. Das Löschpulver nimmt die Sicht komplett und sorgt für Atemwegsreizungen. Deswegen sehe ich Pulverlöscher u.a. in Versammlungs- und Verkaufsstätten auch wegen der damit verbunden möglichen Gefährdung der anwesenden Personen sehr kritisch und rate dringend davon ab.


    Im Klamottenladen reicht der Wasserlöscher (bevorzugte Größe 6 Liter wegen der leichteren Handhabung) vollkommen aus. Je nachdem was im ggf. vorhandenen Technikraum verbaut ist ggf. in Ergänzung mit einem CO2-Löscher für Elektrobrände.

    Hi,


    für den Arbeitsschutz spielen die Emissionsgrenzwerte keine Rolle, es zählt die Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit den konkretisierenden TRGSen.


    Die TRGS 554 konkretisiert die Arbeitsschutzanforderungen bezüglich der Abgase von Dieselmotoremissionen: "Die AGW aller Gefahrstoffe in Abgasen von Dieselmotoren sind einzuhalten (siehe TRGS 900). Dies ist durch Arbeitsplatzmessungen nach TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“ oder andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition zu belegen...".


    Wenn es keine andere geeignete Methode gibt sind Luftmessungen erforderlich. Wird dabei eine Grenzwertüberschreitung gemessen sind Schutzmaßnahmen gemäß STOP-Prinzip erforderlich. Die Substitution des für den geschlossenen Arbeitsbereich ungeeigneten Laders stünde dann an erster Stelle.


    schöne Grüße

    Hi,


    aus § 9 der DGUV Vorschrift 68 ergibt sich keine Dokumentationspflicht. Ob die arbeitstägliche Sicht- und Funktionsprüfung dokumentiert wird darf der Unternehmer entscheiden, sofern keine anderslautende Anordnung seitens einer Behörde (inkl. UVT) vorliegt.


    § 39 bezieht sich auf § 37, der die wiederkehrende Prüfung definiert.


    Gängige Praxis ist meiner bisherigen Erfahrung nach, dass die arbeitstägliche Prüfung der Stapler nicht dokumentiert wird.


    schöne Grüße

    Hi,


    2021 gab es "nur" den DGUV Grundsatz 308-008, aber im Regelwerk (die DGUV Information ist . wie der Name bereits verrät - nur eine Information) keinen Verweis auf diesen DGUV Grundsatz, so dass formell nirgends die Ausbildung der Bediener der Hubarbeitsbühnen gemäß dieses Grundsatzes gefordert war.


    Im März 2023 wurde die TRBS 1116 veröffentlicht. Seitdem gibt es eine Technische Regel, welche die Qualifikation der Bediener von Hubarbeitsbühnen gemäß DGUV Grundsatz 308-008 als anerkannten Stand der Technik benennt.


    Es gibt jedoch weiterhin keinen "Führerschein" für Hubarbeitsbühnen, sondern lediglich einen Ausbildungsnachweis nach bestandener Prüfung und einen schriftlichen Fahrauftrag durch den Unternehmer.


    schöne Grüße

    In der TRGS 509 steht unter Punkt 4.12 "Der Arbeitgeber muss Maßnahmen ergreifen, dass nur befugte Personen Zugang zu Anlagen haben. Befugte Personen sind vom Arbeitgeber zu bestimmen."

    Die Bedienarmaturen sind deshalb aus meiner Sicht baulich einzuhausen, um sie vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Fraglich ist, ob die ZÜS den (baulichen Schutz) vor unbefugtem Zugriff überhaupt mit bewertet oder "nur" den technischen Zustand der Anlage ohne die Vorgaben des Arbeitsschutzes.


    Wobei die Vorgaben zum Anfahrschutz in der TRGS 509 auch viel Spielraum lassen: "einen angemessen dimensionierten Anfahrschutz in Abhängigkeit des zu erwartenden Verkehrsaufkommens in der Nähe der Lagerbehälter, die Art, die Masse, die Geschwindigkeit und Fahrtrichtung der dort verkehrenden Fahrzeuge".

    Bully82 wie lange ist deine Schulung her?


    In der TRGS 400 steht schon immer (vorher in Abschnitt 4.1, jetzt im Abschnitt 5.1):


    5.1 Informationsquellen

    (2) Das Sicherheitsdatenblatt ist auf offensichtlich unvollständige, widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben zu überprüfen. Erforderlichenfalls muss beim Lieferanten ein korrektes Sicherheitsdatenblatt angefordert und von diesem geliefert werden.


    Die Plausibilitätsprüfung der Sicherheitsdatenblätter gehört schon lange zu den Arbeitgeberpflichten für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen.

    Hi,


    wichtig: Finger weg von so gefährlichen Stoffen, Abstand halten und Notruf (Feuerwehr) absetzen, wenn ihr keine Ahnung habt, wie ihr euch im Falle einer Leckage verhalten sollt.


    Und wirklich wichtig: Kümmert euch unverzüglich darum, dass euer Arbeitgeber seinen rechtlichen Verpflichtungen nachkommt! Ihr hantiert mit Stoffen, die bleibende Schäden und den Tod verursachen können! Da müssen die Notfallmaßnahmen im Vorfeld organisiert sein und alle, die mit dem Stoff umgehen, müssen wissen, was bei einem Notfall wie z.B. einer Leckage zu tun ist!


    Die Grundpflichten des Arbeitgebers findest du in der Gefahrstoffverordnung. Zu diesen Arbeitgeberpflichten gehört z.B.


    § 7 Grundpflichten

    (1) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 ergriffen worden sind.


    § 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle

    (1) Um die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten bei Betriebsstörungen, Unfällen oder Notfällen zu schützen, hat der Arbeitgeber rechtzeitig die Notfallmaßnahmen festzulegen, die beim Eintreten eines derartigen Ereignisses zu ergreifen sind. Dies schließt die Bereitstellung angemessener Erste-Hilfe-Einrichtungen und die Durchführung von Sicherheitsübungen in regelmäßigen Abständen ein.Hinweis: Rechtzeitig bedeutet vor Aufnahme der Tätigkeit, also bevor der Notfall eintreten kann!


    schöne Grüße

    Hi,


    die Hilfestellung zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschriften für die Verwendung von Lagereinrichtungen und -geräten (wie z.B. Regalen) findest du in der DGUV Regel 108-007.


    Dort steht z.B. in Kapitel5.1.3 Schutz gegen herabfallende Gegenstände: Lagereinrichtungen und -geräte sind so zu beladen, dass das Lagergut nicht heraus- oder herabfallen kann.


    Meine Empfehlung: Überprüfe mit Hilfe der Anforderungen aus der DGUV Regel 108-007 die Gefährdungsbeurteilung zu dieser Lagereinrichtung.


    schöne Grüße

    Hi,


    die Kennzeichnungspflicht ist in der TRLV Lärm Teil 3 geregelt. Für Maschinen in Kapitel 5 Absatz 3:

    (3) Ferner sind Maschinen zu kennzeichnen, in deren Betriebsanleitung (gemäß 9. ProdSV) ein A-bewerteter Emissionsschalldruckpegel von 85 dB(A) oder mehr ausgewiesen wird, wenn bei deren beabsichtigter Verwendung einer der oberen Auslösewerte überschritten werden kann. Dies gilt auch für handgehaltene oder handgeführte Maschinen. Dies ist nicht erforderlich, wenn diese Maschinen in einem gekennzeichneten Lärmbereich verwendet werden.

    Die ASR A1.3 definiert in Kapitel 3 die Gebotszeichen:

    3.5 Gebotszeichen ist ein Sicherheitszeichen, das ein bestimmtes Verhalten vorschreibt.


    Aus meiner Sicht ist somit der Gehörschutz zu tragen, wenn das Gebotszeichen angebracht ist. Außer es sind wie von EHS-Mann beschriebene Zusatzangaben zum Gebotsschild vorhanden.


    schöne Grüße

    Manche Frauen meinten aber auch, dass sie eh keine Kinder wollen und den Job wollen.......

    Problem bei diesen Frauen: Die Einstellung zum Kinder kriegen kann sich mit fortschreitendem Alter ändern (und meiner bisherigen Erfahrung nach passiert das auch bei den Meisten) und auf einmal ist der Kinderwunsch doch da und wird ggf. erfolgreich umgesetzt. Bei Frauen unter 50 halte ich diese Aussage deshalb nur für eine Momentaufnahme und nicht für eine belastbare Aussage, die als Entscheidungsgrundlage taugt.

    Und weil dieser Passus in der Praxis immer wieder für Verständnisschwierigkeiten sorgt anbei noch eine Ergänzung. In der DGUV Vorschrift 1 jedes gesetzlichen Unfallversicherungsträgers findet sich sinngemäß (oder wortgleich) in § 2 Absatz 1 folgender Passus: "Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt."


    Es spielt nur für das Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift (dank des Paragraphen "Ordnungswidrigkeiten, der in jeder UVV zu finden ist) eine Rolle, ob der eigene gesetzliche Unfallversicherungsträger eine DGUV Vorschrift eingeführt hat oder nicht. Sobald eine Tätigkeit durchgeführt wird, die in einer Unfallverhütungsvorschrift geregelt ist, hat der Arbeitgeber diese Unfallverhütungsvorschrift aufgrund dieses Passus in der DGUV Vorschrift 1 (oder alternativ aufgrund § 4 ArbSchG Schutzmaßnahmen gemäß dem Stand der Technik sowie sonstigen gesicherten Erkenntnissen) entsprechend mit zu beachten.


    Zu sagen "aber mein gesetzlicher Unfallversicherungsträger hat diese DGUV Vorschrift doch gar nicht eingeführt" schützt vor Schaden - und die Verantwortlichen im Schadensfall ggf. vor Strafe - nicht.

    Hi,


    die Wartung liegt üblicherweise im Verantwortungsbereich des Betreibers und hat meiner Meinung nach nichts im Verzeichnis prüfpflichtiger Arbeitsmittel zu suchen.


    "UVV-Prüfungen" sind Prüfungen gemäß Vorgaben aus den Unfallverhütungsvorschriften. Adressat der Unfallverhütungsvorschriften ist der Unternehmer (Begriff des Unternehmers siehe § 136 SGB VII). Somit muss der Unternehmer die im Regelwerk vorgeschriebenen UVV-Prüfungen organisieren.

    Die DGUV Vorschrift 3 ist z.B. die Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" und beinhaltet die UVV-Prüfungen aller elektrischen Anlagen und Betriebsmittel.

    Die DGUV Vorschrift 70 "Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge" regelt z.B. die UVV-Prüfungen für Fahrzeuge.


    Überwachungspflichtige Anlagen gibt es in Deutschland nicht, das sind offiziell die überwachungsbedürftigen Anlagen. Hier muss der Betreiber (Begriff des Betreibers siehe § 2 ÜAnlG) regelmäßige Prüfungen durch anerkannte Prüfstellen sicherstellen.


    schöne Grüße

    Das Problem ist meiner Ansicht nach, dass sich die Kinder und Jugendlichen immer weniger bewegen und immer mehr (Frei)Zeit im Sitzen verbringen vor irgendwelchen Bildschirmgeräten. Da reißt es der ggf. nicht optimale Stuhl in der Schule definitiv nicht mehr raus bezüglich der Rückenschmerzen.

    Aus Sicht des Arbeitsschutzes ist zu prüfen, ob die abgeleitete Luft andere Personen im Betrieb gefährdet.


    Aus Sicht des Immissionsschutzes ist zu prüfen, welche Stoffe / Stoffgruppen mit welchem Massestrom freigesetzt werden und ob die emittierten Mengen zulässig oder zu hoch sind, so dass der Abgasstrom gereinigt werden muss.


    Der Eigenbau muss der ATEX-Richtlinie entsprechen (wer selbst baut ist Hersteller mit den entsprechenden Pflichten). Wenn entsprechende Fachkenntnisse dazu im Betrieb fehlen, dann lasst die Finger vom Eigenbau ex-geschützter Anlagen.

    Gemäß Kursbeschreibung der VdS passt die Ausbildung zu Krankenhäusern, Kliniken, Altenheimen und vergleichbaren Einrichtungen. Wenn die Gesundheitseinrichtungen unter diese Definition fallen spricht nichts dagegen. Der VdS bietet ja keine bundeslandspezifische, sondern eine einrichtungsbezogene Ausbildung an.

    Fallen die Einrichtungen nicht unter diese Definition, dann ist zu prüfen, wer den Brandschutzbeauftragten (BSB) fordert (z.B. im Rahmen der Baugenehmigung oder als Forderung des Sachversicherers) und mit dieser Stelle ist dann abzuklären, ob dieser BSB anerkannt wird oder eine andere Ausbildung des BSB erforderlich ist.