Beiträge von MrH

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    Hi,


    der erste Fluchtweg aus dem Kellergeschoss kann durch das Gebäude nach oben führen und der zweite auf anderen Wegen direkt ins Freie. Es ist gar nicht so unüblich in solchen Fällen den ersten baulichen Fluchtweg durch das Gebäude zu legen. Die Aussage zum ersten Fluchtweg kann stimmen. Ggf. ist ein Blick in die Genehmigungsunterlagen erforderlich. Und ein Blick auf die behördlichen Zuständigkeiten, ob die örtliche Feuerwehr wirklich die zuständige Stelle ist und Genehmigungen zur Fluchtwegführung erteilen darf.


    In Bayern darf z.B. das Fenster gemäß Bayrischer Bauordnung nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Gemäß ArbStättV müssen sich alle Arbeitnehmer selbstständig in Sicherheit bringen können. Das Fenster muss dazu mind. 090 m breit und 1,20 m hoch sein. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist festzulegen, ob eine Aufstiegshilfe erforderlich ist oder nicht. Wenn z.B. im Rahmen einer Räumungsübung festgestellt wird, dass alle das Fenster ohne Aufstiegshilfe problemlos nutzen können, dann ist auch keine Aufstiegshilfe erforderlich.


    Im Bereich der Fluchtwegführung sind mir schon alle möglichen und unmöglichen Dinge begegnet, insofern halte ich es zumindest für möglich, dass die Fluchtwegführung tatsächlich so geplant und genehmigt wurde. Allerdings kann ich die Argumentation nicht nachvollziehen, da es aus meiner Sicht die Materialwanderungen neben der Tür auch genau so gut durchs Fenster geben kann.


    schöne Grüße

    Hi,


    mir wurde die DGUV V38 im Rahmen meiner Sifa-Ausbildung so beigebracht, dass Dachdecker "besondere Flugeigenschaften" haben und deshalb tiefer fallen dürfen als andere (der Dozent hatte als klassischer Arbeitsschützer schön schwarzen Humor ;) ). Nach meinem Kenntnisstand wurden die 50 qm somit nicht vergessen, sondern die DGUV V38 wurde bewusst allgemein für Dacharbeiten so formuliert.


    schöne Grüße

    Hi,


    ein Transport als begrenzte (3.4 ADR) oder freigestellte (3.5 ADR) Menge ist nicht möglich bzw. zulässig. Möglich ist ein erleichterter Transport nach der Kleinmengenregelung ("1000-Punkte", 1.1.3.6 ADR).


    Da die Geräte bei DHL an Dritte übergeben werden benötigst du für die Inanspruchnahme der Kleinmengenregelung (sofern bei Beförderungskategorie 2 nicht mehr als 333 kg in einem Fahrzeug transportiert und dabei insgesamt die 1000 Punkte eingehalten werden, wovon ich ausgehe):
    - Beförderungspapier nach ADR,
    - mindestens 2 kg ABC-Pulverlöscher im Fahrzeug,
    - geschulte gefahrgutbeauftragte Person(en) nach ADR 1.3.


    Zusätzlich sind die Verpackungsvorschriften (inkl. Kennzeichnung) und die Zusammenladeverbote einzuhalten sowie die Ladungssicherung vorschriftsgemäß durchzuführen.


    Bei Inanspruchnahme der Kleinmengenregelung muss den Behörden auf Aufforderung nachgewiesen werden können, dass die 1000 Punkte eingehalten werden (die "Punkte-Rechnung" muss ggf. vorgelegt werden können).


    schöne Grüße

    Hi,


    bei einer BGHM-Fortbildung wurde auch das Thema Prüfung von Leitern angesprochen und klare Aussage des Dozenten war, dass der Aufkleber lesbar angebracht sein muss (mit Verweis auf die BetrSichV, die Norm und die DGUV-Information 208-016) und das Vorhandensein des Aufklebers im Rahmen der Prüfung mit kontrolliert werden muss.


    Zitat: "Die Hersteller verschicken die Aufkleber nicht ohne Grund i.d.R. kostenlos an ihre Kunden" ;) .


    Insofern schließe ich mich Udo an. Der Aufkleber muss drauf und ist bei Bedarf zu erneuern.


    schöne Grüße

    Hi,


    wenn
    1. die Person sich die Prüfung inkl. Dokumentation zutraut und weiß, worauf sie bei den zu prüfenden Regalen achten muss und
    2. der Arbeitgeber dieser Person zutraut, die Regale richtig (gewissenhaft) zu prüfen und die Prüfung sauber zu dokumentieren,
    dann ist aus meiner Sicht kein Kurs erforderlich. Bei den meisten Regalarten ist die Prüfung kein Hexenwerk und man kann sich problemlos selbstständig einarbeiten sowie die Prüfung richtig durchführen.


    schöne Grüße

    Hi,


    die brandschutztechnischen Besonderheiten findest du in der Verkaufsstättenverordnung. Je nach Verkaufsstätte kann es noch Bereiche geben, die der Versammlungsstättenverordnung unterliegen. Da es je nach Bundesland tatsächlich Unterschiede gibt, führt kein Weg am Blick in die Landesbauverordnungen vorbei.


    Als weitere Informationsquelle empfehle ich das BGHW Merkblatt M18 Brandschutz im Handel. Mit dem Merkblatt und der Verkaufsstättenverordnung sind aus meiner Sicht die Besonderheiten von Verkaufsstätten abgedeckt.


    schöne Grüße

    Hi,


    es gibt seitens DGUV und VdS diverse Veröffentlichungen zu feuergefährlichen Arbeiten. Die Grundaussage ist in allen Schriften gleich: im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die erforderlichen Sicherheitsabstände festzulegen.


    Beim Schleifbock sind dabei folgende Punkte relevant:
    1. welches Material wird wie bearbeitet? Können überhaupt Funken entstehen?
    2. in welchem Umfang wird das Material bearbeitet? Wie groß werden die Funken, wie viele Funken entstehen, wie lang (zeitlich) und weit (räumlich) fliegen die Funken? in welche Richtungen gibt es Funkenflug?
    3. in Abhängigkeit des Funkenflugs ist der Gefahrenbereich festzulegen, in dem die Funken als Zündquelle wirksam werden können.
    4. abschließend ist zu prüfen, ob im Gefahrenbereich brennbare Materialien vorhanden sind, bei denen die Funken als Zündquelle wirksam werden können.
    5. als Ergebnis der Beurteilung sind ggf. Brandschutzmaßnahmen abzuleiten und umzusetzen, damit durch die Arbeit mit dem Schleifbock kein Brand entsteht.


    Da wir weder wissen, welche Materialien in welchem Umfang bearbeitet werden, noch welches Lagergut in der Nähe steht, können wir dir hier somit nicht weiter helfen. Zum Gefahrenbereich durch Funkenflug rund um den Schleifplatz gibt es diverse tätigkeitsbezogene Veröffentlichungen. Zum Wirksamwerden von Funken als Zündquelle kann sich die Recherche je nach Lagergut sehr viel schwieriger gestalten.


    schöne Grüße

    Hi,


    wenn das Flurförderzeug nicht die Anforderungen der StVZO erfüllt und nicht StVO-konform im öffentlichen Verkehrsraum betrieben werden kann, dann ist für das Befahren des öffentlichen Verkehrsraums eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erforderlich!


    Ohne Ausnahmegenehmigung darf der öffentliche Raum nicht befahren werden! Des Weiteren ist zu prüfen, ob der Verkehrsweg von dem Flurförderzeug sicher befahren werden kann (u.a. Wegbreite inkl. Sicherheitsabstand zu Fußgängern und anderen Fahrzeugen, Rampenneigung).


    schöne Grüße

    Hi,


    evtl. ist Copy-Cap eine technische Lösung zur sicheren Aufstellung von Laserdruckern. Wenn die maximalen Maße und das zulässige Höchstgewicht eingehalten werden, ist es eine effektive Brandschutzlösung.


    Bezüglich der Brandgefahr stimme ich AxelS zu. Je nach Verarbeitungsmaterial und Druckprozess ist die Brandgefahr nicht zu verachten. Nicht ohne Grund schreiben Hersteller vor, ihr Gerät nur unter Aufsicht zu betreiben wie zurückliegende Schadensfälle zeigen.


    schöne Grüße

    Hi,


    wie stabil ist die Außenjalousie? Lässt sie sich bei Bedarf von innen oder außen "leicht" zerstören, um den Weg zum Fenster freizubekommen?


    Und ist das Hochkurbeln von Hand wirklich so problematisch für die Beschäftigten? Das Fenster als zweiter Rettungsweg kommt zum Einsatz, wenn der erste bauliche Fluchtweg nicht zur Verfügung steht. Wenn es eine "normale" Jalousie ist, sollte sie sich doch problemlos ausreichend schnell hochkurbeln lassen (da sehe ich die mechanische Lösung sogar weniger kritisch, als eine elektrische Jalousie ohne Handkurbel).


    schöne Grüße

    Hi,


    logisch war es noch nie, aber zumindest sind wir jetzt auf dem richtigen Weg. Vor einigen Jahren hatte noch jede BG ihr eigenes Süppchen und wenn unter einem Dach Beschäftigte verschiedener BGen arbeiteten, gabs immer wieder Schwierigkeiten, weil die Vorschriften der einzelnen Unfallversicherungsträger alles andere als identisch waren und mitunter sogar widersprüchliche Aussagen enthielten. Zumindest hat man schon vor Jahren erkannt, dass das keinen Sinn macht und ein einheitliches Regelwerk her muss. Bis tatsächlich alle Regelwerke vereinheitlicht sind können jetzt noch Jahrzehnte vergehen, da tatsächlich sehr viele Stellen Mitspracherecht haben und zustimmen müssen, bevor etwas geändert werden kann bzw. darf. Lassen wir uns überraschen, ob wir diesen Zeitpunkt noch erleben ;) .


    schöne Grüße

    Hi,


    ich kann das Problem ebenfalls nicht nachvollziehen. Erster Ansprechpartner wenn es Probleme mit einer Maschine gibt ist der Hersteller bzw. Lieferant. Oftmals genügt bereits ein Anruf dort. Denn in der Praxis tauchen vielerorts an einer Maschine die gleichen Schwierigkeiten auf (in den seltensten Fällen ist man der Erste, der wegen eines Sachverhalts anruft ;) und oftmals hat der Hersteller dann schon eine saubere Lösung parat.
    Bevor ich mir hier selbst den Kopf zerbreche hole ich den Hersteller ins Boot. Erst wenn der nicht weiterhelfen kann wende ich mich an die BG, um eine sichere Lösung mit der zuständigen Aufsichtsperson zu finden.
    Auf keinen Fall würde ich einfach mal loslegen und danach bei Hersteller oder BG anfragen, was die von dem eigenmächtig durchgeführten Umbau halten. Das geht erfahrungsgemäß in der Regel schief und ich hatte auch schon Fälle, wo die Maschine danach sofort außer Betrieb genommen werden musste.


    schöne Grüße

    Hi,


    aus Sicht des Ausbilders für Kranführer: bei teilkraftbetriebenen und kraftbetriebenen Kranen ist eine Ausbildung bestehend aus Theorie und Praxis (inklusive Prüfungen) erforderlich und die erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung wird mit dem Befähigungsnachweis für Kranführer ("Kranschein") bestätigt. Eine Ausnahme ist möglich, wenn der Kran fester Bestandteil einer Maschine ist und im Rahmen der Einweisung an der Maschine ausreichend mit geschult wird bzw. werden kann. Der Umfang der Ausbildung richtet sich nach Art und Anzahl der Kräne, Anschlagmittel und zu transportierenden Lasten. Hier kann ich die Schulung inhaltlich an den Betrieb anpassen (was entsprechend im Kranschein dokumentiert wird) und in vielen Betrieben reicht ein Schulungstag inklusive Prüfungen tatsächlich vollkommen aus (z.B. kleine Betriebe, eine Kranart wie Brücken- oder Schwenkarmkran, überschaubare Anzahl an Anschlagmitteln und zu transportierenden Lasten). Die BGG 921 lässt nicht ohne Grund die erforderliche Schulungsdauer offen (z.B. flurgesteuerte Krane 1 bis 5 Tage) und damit den erforderlichen Spielraum für "betriebsbezogene" Ausbildung zu.


    Während die Ausbildung immer gefordert ist, ist der schriftliche Fahrauftrag explizit nur bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen gefordert (Achtung: Kranschein und Fahrauftrag werden hier gern in der Praxis verwechselt oder gleichgesetzt, der Fahrauftrag ist jedoch ein eigenes Dokument und ich empfehle generell bei allen Kranen betriebsintern mit schriftlichen Fahraufträgen zu arbeiten, um alles sauber und rechtssicher zu dokumentieren).


    schöne Grüße

    Hi,


    die Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVo) regelt die baulichen Anforderungen für elektrische Betriebsräume in Gebäuden. Sie ist Länderrecht und somit abhängig vom jeweiligen Bundesland. In der Muster-EltBauVo steht unter § 4: Elektrische Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass sie im Gefahrenfall von allgemein zugänglichen Räumen oder vom Freien leicht und sicher erreichbar sind und durch nach außen aufschlagendeTüren jederzeit ungehindert verlassen werden können.


    Zusätzlich gilt das Technische Regelwerk des Netzbetreibers für den Bau und Betrieb von Übergabestationen. Hier wird üblicherweise gefordert, dass der Zugang den Beschäftigten des Netzbetreibers jederzeit ungehindert möglich sein muss. Unbefugte dürfen keinen Zutritt haben (der Traforaum muss stets verschlossen sein und mit dem Warnhinweis vor gefährlicher elektrischer Spannung mit dem Zusatz "Hochspannung, Lebensgefahr" gekennzeichnet sein).


    schöne Grüße

    Hi Thorsten,


    du liegst nicht falsch. Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung regelt die Einbaubedingungen, damit die Türe ihre Schutzfunktion erfüllt. Diese Einbaubedingungen werden in die Einbauanleitung des Herstellers übernommen. In diesen beiden Dokumenten sind die erforderlichen Informationen über den zulassungskonformen bzw. sicheren Einbau der Türe zu finden.


    Neben der Einbausituation der Türe sind jedoch bei baulichen Änderungen am Fußboden auch die Anforderungen an die Eigenschaften des Fußbodens zu beachten. Diese sind im Brandschutznachweis / Brandschutzkonzept und der Baugenehmigung (Achtung: diese kann über die Anforderungen im Brandschutznachweis / Brandschutzkonzept hinausgehende Forderungen enthalten, deshalb sind beide Dokumente zu beachten, wenn sie vorhanden sind) zu finden. Muss der Fußboden z.B. mindestens schwer entflammbar sein, so muss auch das aufgebrachte Harz diese Anforderung erfüllen. Ist z.B. ein ebener stolperfreier Fluchtweg gefordert, muss das Harz entsprechend aufgebracht werden, dass keine Stolperstelle entsteht.


    schöne Grüße

    Hi,


    wenn ihr die Regalprüfung nur theoretisch besprochen habt war die Fortbildung Mist. Bei einer vernünftigen Ausbildung zum Regalprüfer kommt die Praxis nicht zu kurz.


    Ich für meinen Teil spanne zur Messung der Durchbiegung tatsächlich eine Schnur zwischen zwei Regalstützen und messe dann in der Mitte den Abstand von der Schnur zum Regalboden. Bei klar ersichtlicher zu großer Durchbiegung verzichte ich auf die Messung, da genügt das Augenmaß.
    Bezüglich der Aufstellung: Bei klar ersichtlichem Schiefstand genügt die Sichtkontrolle. Ansonsten halte ich die Wasserwaage hin.
    Zollstock, Wasserwaage, Schnur, Zettel und Stift (zur Dokumentation) und Aufkleber (zur Sperrung von Regalböden und Regalen) habe ich als Prüfequipment dabei und nutze die Hilfsmittel je nach Bedarf.


    schöne Grüße

    Hi,


    ich verweise auf dieDiskussion zum Bodenbelag aus 2012:


    Es kann im Brandschutznachweis bzw. Brandschutzkonzept oder in der Baugenehmigung geregelt sein. Dort ist ggf. zu finden, welche Anforderungen der Bodenbelag in welchen Bereichen erfüllen muss.


    Zudem kann es im Rahmen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der Brandschutztür mit den zugehörigen Dokumenten (Einbauanleitungen) geregelt sein.


    Ist weder in Brandschutznachweis / Brandschutzkonzept / Baugenehmigung, noch in den Vorgaben des Herstellers ein Verbot des eingesetzten Harzes (hinsichtlich seiner brandschutztechnischen Eigenschaften) zu finden und wird der gemäß Zulassung / Einbauanleitung zulässige Spalt zwischen Tür und Boden eingehalten spricht nichts gegen das Harz. Ein pauschales "nein, darf nicht durchgeführt werden" stimmt so nicht . Allerdings muss eben im Vorfeld geprüft werden, ob das Harz die baulichen Anforderungen im betroffenen Bereich erfüllt und ob eine zulassungskonforme Einbausituation der Türe damit hergestellt werden kann.
    Aus Sicht des Arbeitsschutzes lohnt sich noch ein Blick darauf, ob dadurch eine gefährliche Stolperstelle entsteht.


    schöne Grüße

    Hi,


    in der Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der Brandschutztüre ist der Abstand des Türblatts zum Boden angegeben (je nach Hersteller und Tür variiert der maximal zulässige Spalt zwischen Tür und Boden). Dieses Spaltmaß muss der Hersteller auch in der Einbauanleitung der Türe angeben.


    1. Schritt: informieren, welches Spaltmaß zulässig ist (entweder die Einbauanleitung oder die Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung der Türe beim Hersteller anfordern und lesen).


    2. Schritt: nachmessen, ob das Spaltmaß eingehalten wird. Üblicherweise sind die angegebenen bzw. vorgeschriebenen Maße im Millimeterbereich. Benötigt wird also ein Lineal mit Skalierung im mm-Bereich, mit dem vom Boden weg gemessen werden kann. Üblicherweise findet hier der Zollstock Verwendung ;) . Ein Blatt Papier ist mir hier als Nachweis zur Einhaltung des Bodenspalts noch nicht begegnet.


    3. Schritt: wird der zulässige Abstand vom Türblatt zum Boden eingehalten passt alles. Wenn nicht ist zu prüfen, ob der Boden baulich so verändert werden kann, dass das Spaltmaß eingehalten wird. Ist dies nicht möglich sind andere Türen erforderlich, da die Einbausituation der Türen der bauaufsichtlichen Zulassung entsprechen muss, damit die Türe ihre nachgewiesene Schutzwirkung hat.


    PS: bei Brandschutztüren sind mir hier auch schon zulässige Spaltmaße bis 2 cm begegnet. Was auf den ersten Blick nicht akzeptabel ausschaut kann durchaus zulassungskonform sein. Zur Beurteilung der Einbausituation sind die erforderlichen Informationen seitens des Herstellers unbedingt erforderlich.


    schöne Grüße

    Hi,


    im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist festzulegen, ob im Hinblick auf die betriebsspezifischen Gefahren (z.B. gefährliche chemische Stoffe, hier ist die Flusssäure tatsächlich der Klassiker, aber auch im Hinblick auf atomare oder biologische Gefahren) Arzneimittel als Erste-Hilfe-Material erforderlich sind. Bei Gifttieren kann z.B. die Vorhaltung von Antidoten erforderlich sein (z.B. weil diese sonst entweder nicht zeitnah genug oder unter Umständen gar nicht zur Verfügung stünden).


    Wichtig ist: Medizinische Geräte und Medikamente sind nur auf Entscheidung des Betriebsarztes hin vorzuhalten. Mit dem Betriebsarzt sind, ggf. in Abstimmung mit dem Träger des Rettungsdienstes, auch die Rahmenbedingungen festzulegen, unter denen Medikamente einem Verletzten verabreicht werden (z.B. durch den Verletzten selbst, durch speziell geschulte Ersthelfer oder durch Rettungsdienst oder nur durch Arzt / Notarzt).
    Grundsätzlich gilt: Medikamente, z.B. Schmerztabletten, die nicht für die Erste Hilfe-Leistungen notwendig sind (dazu zähle ich für mich auch Medikamente, die der Rettungsdienst bei Bedarf mitbringt oder die sich der Betroffene bei Bedarf selbst vom Arzt oder aus der Apotheke holen kann), gehören nicht zum Erste-Hilfe-Material und damit auch nicht in die Verbandkästen. Es ist nicht Aufgabe des Betriebes und somit auch nicht Aufgabe des Ersthelfers Mittelchen wie Kopfschmerztabletten vorzuhalten und auszugeben.
    Brandsalben werden meiner bisherigen Erfahrung nach von vielen Betriebsärzten als sinnvoll oder für die Erste Hilfe notwendig erachtet (kenne viele Betriebe, in denen solche Salben mit vorgehalten werden) und wenn der Betriebsarzt bei der ASA-Sitzung die Vorhaltung der Salbe empfiehlt oder gar fordert, dann ist das für mich in Ordnung (dafür habe ich den Betriebsarzt und ich werde mich als Sifa sicher nicht in diese Diskussion einmischen, auch wenn ich persönlich eine andere Meinung dazu habe).


    PS: Zu den betriebsspezifischen Gefahren können auch Auslandsaufenthalte zählen, die je nach Zielland das Mitführen bestimmter Medikamente für die Erste Hilfe erforderlich machen. Wobei hier auch "normale" Medikamente in der Reiseapotheke landen können, die innerbetrieblich sicher nicht vorgehalten werden müssen (z.B. Schmerztabletten, Mittel gegen Durchfall).


    PPS: Ich nutze bei Recherchen im Bereich Erste Hilfe das Angebot des Fachbereichs Erste Hilfe der DGUV. Dort gibt's z.B. auch die Auflistung der aktuellen Inhalte der Verbandkästen.


    schöne Grüße

    Ach, wie war das in der Vergangenheit in Deutschland. Elbehochwasser als Beispiel. Da hatten wir ja alles im Griff und gut vorgeplant, nichts ist abgesoffen, niemand ist zu Schaden gekommen.

    Ich kann mich bei den zurückliegenden Hochwassern in Deutschland ab 2002 (das Augusthochwasser 2002 war das erste, das ich als aktives Mitglied einer HiOrg in Deutschland miterleben durfte) spontan nicht erinnern, dass dort Einrichtungen mit Hilfsbedürftigen (z.B. Krankenhaus, Pflegeheim) erst geräumt wurden, als den Hilfsbedürftigen das Wasser bis zum Hals stand. Insofern waren wir hier aus meiner Sicht besser vorbereitet ;) .