Hi,
der erste Fluchtweg aus dem Kellergeschoss kann durch das Gebäude nach oben führen und der zweite auf anderen Wegen direkt ins Freie. Es ist gar nicht so unüblich in solchen Fällen den ersten baulichen Fluchtweg durch das Gebäude zu legen. Die Aussage zum ersten Fluchtweg kann stimmen. Ggf. ist ein Blick in die Genehmigungsunterlagen erforderlich. Und ein Blick auf die behördlichen Zuständigkeiten, ob die örtliche Feuerwehr wirklich die zuständige Stelle ist und Genehmigungen zur Fluchtwegführung erteilen darf.
In Bayern darf z.B. das Fenster gemäß Bayrischer Bauordnung nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Gemäß ArbStättV müssen sich alle Arbeitnehmer selbstständig in Sicherheit bringen können. Das Fenster muss dazu mind. 090 m breit und 1,20 m hoch sein. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist festzulegen, ob eine Aufstiegshilfe erforderlich ist oder nicht. Wenn z.B. im Rahmen einer Räumungsübung festgestellt wird, dass alle das Fenster ohne Aufstiegshilfe problemlos nutzen können, dann ist auch keine Aufstiegshilfe erforderlich.
Im Bereich der Fluchtwegführung sind mir schon alle möglichen und unmöglichen Dinge begegnet, insofern halte ich es zumindest für möglich, dass die Fluchtwegführung tatsächlich so geplant und genehmigt wurde. Allerdings kann ich die Argumentation nicht nachvollziehen, da es aus meiner Sicht die Materialwanderungen neben der Tür auch genau so gut durchs Fenster geben kann.
schöne Grüße