Beiträge von MrH

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    Hi,


    wenn die Mitarbeiter der Fremdfirma immer von einem eurer Beschäftigten begleitet werden ist keine Unterweisung erforderlich.


    Sind die Mitarbeiter der Fremdfirma ohne Begleitung auf dem Firmengelände bzw. im Betrieb unterwegs, so muss jeder Fremdfirmenmitarbeiter
    1. vor Aufnahme der Tätigkeit und
    2. danach mindestens einmal jährlich sowie bei sicherheitsrelevanten Änderungen im Betrieb
    unterwiesen werden. Die Unterweisung muss schriftlich dokumentiert werden.


    In der Praxis ist es empfehlenswert, zuerst die Unterweisungsinhalte festzulegen (was ist für Fremdfirmenmitarbeiter relevant und muss diesen bekannt gemacht werden). Hier hat sich ein Unterweisungsblatt oder Flyer als Merkhilfe bezahlt gemacht, damit nichts vergessen wird. Anschließend ist festzulegen, wer die Unterweisung durchzuführen hat und zu guter Letzt ist noch zu regeln, wo und wie die schriftliche Dokumentation der Unterweisung aufbewahrt wird.


    Die Haftungsfrage hängt von der Schuldfrage ab. Wenn ihr euren Pflichten nicht nachgekommen seid, könnt ihr selbstverständlich auch zur Verantwortung gezogen werden (z.B. fehlende oder mangelhafte Unterweisung, fehlender Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten, nicht gesicherte Absturzkante, unter Strom stehender Handlauf wegen Installationsfehler eures Betriebselektrikers...). Wenn die Fremdfirma alleine die Schuld trägt, seid ihr fein raus.


    schöne Grüße

    Hi,


    im Hinblick auf die große Anzahl möglicher Betriebsbeauftragter aus unterschiedlichen Rechtsgebieten sowie einer meiner Meinung nach eher unübersichtlichen Vielzahl möglicher freiwilliger Betriebsbeauftragter (zum Teil aufgrund irgendeiner Zertifizierung gefordert, zum Teil wirklich rein freiwillig) würde ich spontan vermuten, dass es nicht möglich ist, alle potentiellen Beauftragten in einem Betrieb in einer Arbeit zu erfassen und vernünftig abzuhandeln. Stimm dich mit den Betreuern deiner Arbeit ab, welchen Umfang die Arbeit haben soll, damit es auch eine machbare Aufgabe bleibt.


    Prüfung des Beauftragungsprozesses = Überprüfung, ob der Betrieb alle für ihn erforderlichen Betriebsbeauftragten bestellt hat und die Beauftragten ggf. die vorgeschriebenen Fortbildungspflichten erfüllen. Hier sind zuerst die Rechtsgrundlagen zu wälzen (Gesetze und Verordnungen), die auf den Betrieb zutreffen. Anschließend sind ggf. Zertifizierungsauflagen durchzuschauen (falls vorhanden).


    Optimierung = Matrix mit Anforderungsprofil für den jeweiligen Beauftragten (falls mal ein Nachfolger gesucht werden muss), Zuordnung der Beauftragtenstelle zu einer verantwortlichen Stelle oder Person im Betrieb (praktisch wem ist der Beauftragte unterstellt und wer darf ihn bestellen oder abberufen), Matrix mit vorgeschriebenen Fortbildungsverpflichtungen (gibt Beauftragte, die im Regelwerk entsprechende Auflagen haben).


    Interne vs externe Beauftragte dürfte bei manchen Beauftragten allein für eine eigene Arbeit reichen :D Stimm dich mit deinen Betreuern ab, damit der Umfang machbar bleibt.


    schöne Grüße

    Hi,


    zum einen fehlt mir der Adressat der Unterweisung. Ich sehe es wie Frank (je nach Adressat zu viel oder zu wenig Infos) und kann anhand der Folien keine Zielgruppe erkennen.


    Zum zweiten ist mir auf einigen Folien einfach viel zu viel Text. Die Botschaften auf den Folien müssen kurz und prägnant sein statt eines ellenlangen Textes.


    schöne Grüße

    Hi,


    Freibad ist nicht gleich Freibad... seitens der DGUV gibt es jede Menge hilfreiche Veröffentlichungen. Wie das Bad baulich beschaffen und ausgestattet ist sowie welche Tätigkeiten von den Beschäftigten durchgeführt werden ist vor Ort zu ermitteln und die GFB entsprechend durchzuführen. Den Präventionsfilm "Arbeitsplatz Schwimmbad" kann ich ebenfalls nur empfehlen (wenn auch mehr für Unterweisungen, als für die Erstellung der GFB).


    schöne Grüße

    Offtopic: Mein persönliches Highlight mit Mitarbeitern eines großen Anbieters für Sicherheitsdienstleistungen (hauptsächlich Stellung von Sicherheitskräften für Objektschutz und Veranstaltungen) an der Einlasskontrolle auf den Zeltlatz eines sehr großen Musikfestivals mit einer mittleren fünfstelligen Anzahl an Besuchern. Ein Freund hatte einen Golfschläger (3er Eisen, vollständig aus Metall) im Gepäck. Die Sicherheitskräfte haben den Golfschläger bei der Fahrzeugkontrolle entdeckt (kein Kunststück, er lag absichtlich gut sichtbar im Kofferraum). Nach einer kurzen Diskussion unter den Sicherheitskräften hat einer eine Liste verbotener Gegenstände rausgeholt, darin nachgeblättert und festgestellt "Golfschläger steht nicht auf der Liste, den dürfen sie mit reinnehmen"... Zwei Tage später fiel einer Streife des Sicherheitsdienstes unser Golfspiel am Zeltplatz auf und es kam zur Diskussion, weil nach Ansicht dieser Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der Golfschläger auf dem Campingplatz verboten war und am Eingang kassiert hätte werden müssen. Im Laufe des Gesprächs wurden ein Supervisor des Sicherheitsdienstes, ein noch höherer Angestellter der Sicherheitsfirma und ein Ansprechpartner des Veranstalters dazugeholt... Am Ende waren wir uns einig, dass ein Verbot des Golfschlägers am Campingplatz mehr als sinnvoll ist (wir haben auch ehrlicherweise nicht gedacht, dass sie uns den Schläger mit reinnehmen lassen und waren sehr überrascht vom Ergebnis der Eingangskontrolle ;) . Wir sind so verblieben, dass wir den Golfschläger bis zur Abreise in unserem Auto weggesperrt haben und der Veranstalter hat in Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsdienstleister die Liste verbotener Gegenstände sowie die Einweisung der Sicherheitskräfte fürs darauffolgende Jahr geändert bzw. nachgebessert ;) . Ich kann also nur bestätigen, dass die Sicherheitskräfte streng nach Vorschrift handeln und alles schriftlich vorgegeben benötigen^^

    Hi,


    habe meine Sifa-Ausbildung beim TÜV absolviert und dort waren die Unterlagen in Papierform ausreichend. Habe die CD nicht mal angeschaut und trotzdem alles problemlos bestanden mit Hilfe der vom Ausbildungsträger bereitgestellten ausgedruckten Unterlagen.


    schöne Grüße

    Hi,


    gemäß DGUV Grundsatz 308-008 darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen Personen nur beauftragen, die
    1.das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind und
    3.ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.
    Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen.


    Ob der Unternehmer als Befähigungsnachweis einen Ausbildungsnachweis ("Führerschein") fordert oder den Mitarbeiter vor seinen Augen Probe fahren lässt ist dem Unternehmer überlassen. Es gibt keine rechtsverbindliche Vorgabe wie die Befähigung nachzuweisen ist, somit ist auch kein schriftlicher Ausbildungsnachweis erforderlich (außer der Auftraggeber fordert dies vom Auftragnehmer). Wichtig sind die Unterweisung (inklusive schriftlicher Dokumentation der Durchführung) und der schriftliche Fahrauftrag für jeden Hubarbeitsbühnenbediener, damit der Unternehmer Rechtssicherheit erlangen kann.


    schöne Grüße

    Hi,


    erstes Problem aus der Praxis: wie sind Safety und Security in Deutschland definiert? Mir ist spontan keine allgemeingültige Definition bekannt. Mir sind jedoch auf diversen Veranstaltungen schon unterschiedliche Definitionen begegnet. Für safety z.B. Betriebssicherheit, Unfallvermeidung, Objektschutz, technisch-funktionale Sicherheit und für security z.B. Kriminalprävention, Angriffssicherheit, Informations- oder IT-Sicherheit. Welche Definitionen legst du für deine Arbeit zu Grunde?


    Alles andere ist von den Definitionen und der damit verbundenen Betrachtungsweise abhängig. Die Betriebssicherheit fordert z.B. für den Schutz der Beschäftigten Notausgangstüren, die Kriminalprävention hätte überspitzt formuliert am liebsten keine Türen als bestmöglichen Schutz vor Eindringlingen. Im IT-Bereich ist z.B. ein byzantinischer Fehler ein Grenzfall für Safety und Security.


    Ich sehe spontan den größten Nachholbedarf in einer sauberen Unterscheidung der beiden Begrifflichkeiten im deutschen Arbeitsschutz. Wobei sich hier die Frage stellt, ob wir die beiden Begriffe im deutschen Arbeitsschutz brauchen oder wie gewohnt einfach alles unterm Überbegriff Sicherheit behandeln können. Das wäre aus meiner Sicht eine interessante Frage für die Arbeit ;) . Denn bezüglich Relevanz gilt aus meiner Sicht: unabhängig davon wie das Kind genannt wird, sollten immer alle Sicherheitsanforderungen für einen sicheren Betrieb (auch z.B. im Hinblick auf Datenschutz) erfüllt werden.


    schöne Grüße

    Hi,


    bei welchem Ausbildungsträger machst du deine Ausbildung? Bei meiner Sifa-Ausbildung war eines der ersten Themen die Rechtsgrundlagen inklusive Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten (wenn es nicht sogar die erste Theoriestunde war, bin mir da allerdings nicht mehr so sicher). Spontan bin ich davon ausgegangen, dass dieses Thema weit vor der LEK 1 am Anfang der Ausbildung bei allen Ausbildungsträgern abgehandelt wird. Eure externe Sifa macht alles richtig. Er ist nur beratend tätig und muss nur seine Beratungstätigkeit sauber dokumentieren und einmal im Jahr seinen Jahresbericht erstellen. Verantwortlich für die Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist die zuständige Führungskraft (generell der Arbeitgeber bzw. Unternehmer und dieser delegiert diesen Teil seiner Arbeitgeberpflichten üblicherweise an nachrangige Führungskräfte). Nur wenn die zuständige Führungskraft nicht mehr weiter weiß kann sie sich bei der Durchführung bei Bedarf von Betriebsarzt und Sifa beraten lassen.


    Dass es vielerorts anders läuft und die Sifa zu viel macht ist ein anderes Thema. Aber rein rechtlich ist die Sachlage eindeutig und es ist keine Pflichtaufgabe der Sifa, die Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und schriftlich zu dokumentieren. Siehe auch §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz sowie § 6 Arbeitssicherheitsgesetz.


    schöne Grüße

    Hi,


    Einspruch @Guudsje!


    Atemschutz entspricht üblicherweis der Kategorie III => Unterweisung mit Theorie und Praxis auch für die FFP3-Masken (Halbmasken werden meiner bisherigen Erfahrung nach sogar wesentlich öfter vom Anwender falsch getragen als Vollmasken).


    Bei der Schutzbrille muss man ins Detail gehen. Je nach Schutzfunktion gibt es hier ebenfalls Schutzbrillen, die der Kategorie III entsprechen. Hier ist eine pauschale Aussage nicht möglich.


    schöne Grüße

    Hi,


    hast du die ArbMedVV gelesen? Das ist die Rechtsgrundlage. Konkretisiert werden die Vorgaben für Angebotsvorsorge in der AMR 5.1 "Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge".


    schöne Grüße

    Hi,


    die brandschutztechnischen Anforderungen an Außenwände, Türen und Fenster ins Freie können aus zu geringen Abständen zu Nachbargebäuden oder Nachbargrundstücken resultieren. Wartet auf die Antwort eures Fachplaners, der kann seine Anforderungen begründen (wenn er vernünftig arbeitet ;) .


    Es gibt ganze Fassaden aus Brandschutzverglasung, ist lediglich eine Preisfrage. 1,00 m x 1,30 m ist definitiv keine problematische Größe für eine Brandschutzverglasung. Wer suchet, wird hier problemlos einen Hersteller bzw. Lieferanten finden (z.B. Hero-Glas, Glaserei Meindel, HOBA uvm.).


    schöne Grüße

    Hi,


    die gesetzlichen Unfallversicherungsträger sind wie der Name schon verrät Versicherungen. Und diese versuchen natürlich zuerst alles, um nicht(s) zahlen zu müssen. Aus Sicht des Beitragszahlers ist es auch wichtig, dass die Versicherungen nicht einfach alles bezahlen, sondern ordentlich prüfen, ob die Ansprüche berechtigt sind.


    Bei Unfällen ist das leidige Thema mögliche Vorschäden der Verunfallten, die zu einer Reduzierung oder vollständigem Wegfall der Ansprüche führen. Ohne das wissenschaftlich statistisch belegbar untersucht zu haben sind mir persönlich hier sehr häufig gegensätzliche ärztliche Gutachten begegnet und es ist zumindest gefühlt auffällig, wie sehr sich zwei ärztliche Gutachten zum gleichen Sachverhalt in diesem Bereich widersprechen und dass dann des Öfteren dem Gutachter des Versicherers vor Gericht mehr Glauben geschenkt wird.


    Berufskrankheiten sind generell ein sehr unschönes Betätigungsfeld. Die Dunkelziffer ist sicher hoch, weil viele ihre Berufskrankheit gar nicht anzeigen wollen und / oder von Ärzten die Möglichkeit der Anzeige gar nicht gegenüber dem Betroffenen erwähnt und seitens des Arztes auch keine Anzeige gestellt wurde (mir sind z.B. einige Fälle bekannt, in denen Personen aus unterschiedlichen Gründen ihre Asbestose nicht als Berufskrankheit meldeten und dementsprechend keinen Cent von der BG während ihrer Leidenszeit bis zum Tod erhalten haben). Eine Perversion im System ist, dass in der Regel nur Berufskrankheiten anerkannt werden (können), die als Berufskrankheit explizit in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt sind. Der aktuelle wissenschaftliche Stand der Erkenntnis (inklusive offensichtlicher Zusammenhänge) wird gerne ignoriert und Betroffene, die berufsbedingt an einer nicht gelisteten Krankheit erkranken, haben praktisch keinerlei Ansprüche und können nur hoffen, dass die Krankheit irgendwann als Berufskrankheit in die Liste aufgenommen wird, um Ansprüche mit Aussicht auf Erfolg erheben zu können (die Möglichkeit der Anerkennung eines Einzelfalls wie eine Berufskrankheit klingt zwar nett, mir ist jedoch noch keiner begegnet, der diese Anerkennung zugesprochen bekommen hat). Spannend ist hier auch der Blick über den Tellerrand, was in anderen Ländern schon lang als Berufskrankheit anerkannt wird, während in Deutschland Diskussionen über eine mögliche Anerkennung Jahre bis Jahrzehnte in Anspruch nehmen.
    Bei der Anerkennung gibt es auch hier gefühlt sehr oft Gutachten mit gegensätzlichen Ergebnissen. In wie weit dies an Personen oder an den Rahmenbedingungen zur Erstellung solcher Gutachten liegt, kann ich nicht beurteilen, da ich mich mit der Erstellung medizinischer Gutachten noch nie beschäftigt habe. Da sehe ich die Mediziner in der Pflicht, sich des Themas anzunehmen.


    schöne Grüße

    Hi,


    als Katastrophe würde ich es schon deshalb nicht bezeichnen, weil es nur eine ASR ist ;) . Da gibts schlimmere Veröffentlichungen mit rechtsverbindlichem Status (bitte keine Hinweise zur Rechtsstellung einer ASR, die Rechtslage in Deutschland ist mir bestens bekannt und ich vergnüge mich auch regelmäßig in Projekten mit Vertretern der staatlichen Aufsichtsbehörden und tausche mich mit diesen aus).


    Die Empfehlungen, Feuerlöscher i.d.R. erst ab 6 LE aufwärts bei der Grundausstattung sowie Feuerlöscher ab 2 LE nur unter merkwürdigen Rahmenbedingungen anzurechnen, sind Schwachsinn und gehören gestrichen (auch wenns zumindest positiv ist, dass nicht mehr starr auf 6 LE aufwärts bestanden wird). Ebenso halte ich einen Löscher mit mindestens 6 LE je Geschoss für groben Unfug. Da würde der 5 kg CO2-Löscher weit unter Wert mit angerechnet. Klassisches Beispiel ist ein Technikraum im Dachgeschoss, je nach Technik ist da CO2 einfach das Löschmittel der Wahl. Ich rechne die CO2-Löscher schon immer voll mit an ohne irgendwelchen zusätzlichen Rahmenbedingungen dafür zu definieren und halte das fachlich für problemlos vertretbar und haltbar. Wer schon mal ein paar Entstehungsbrände mit CO2-Löschern gelöscht hat, wird das aus der Praxis heraus bestätigen können. Leider hat der CO2-Löscher offensichtlich keine Lobby, während der Pulverlöscher immer noch eine zu große Lobby hat.


    Im Gegenzug hätte ich mir eine stärkere Berücksichtigung möglicher Folgeschäden bei der Auswahl von Löschmitteln gewünscht mit Erläuterungen zu den möglichen Folgeschäden der Löschmittel. Da hängen definitiv noch viel zu viele Pulverlöscher in den Betrieben herum, die im Brandfall mehr schaden als nutzen.
    Ebenso wäre eine bessere Erläuterung, ab wann Gesundheitsgefahren beim Einsatz von CO2-Löschern zu erwarten sind, sinnvoll gewesen.


    Aus der Praxis heraus finde ich die prinzipielle Kennzeichnung aller Feuerlöscher-Standorte mit dem Brandschutzzeichen F001 nicht schlecht. Zum einen gibt es so keine Diskussionen mehr, ob ein Feuerlöscher an seinem Standort ausreichend sichtbar ist oder nicht. Zum anderen kann so im Rahmen von Begehungen leichter überprüft werden, ob alle Feuerlöscher an ihrem vorgesehenen Standort hängen (das Zeichen ist schneller zu sehen als die dünne Wandhalterung, zudem werden gelegentlich Löscher samt Halterung "abgefahren").


    5 m tatsächlicher Laufweg zum nächsten Feuerlöscher in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung halte ich persönlich für übertrieben, da reichen vielerorts auch in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung die 20 m tatsächlicher Laufweg zum nächsten Feuerlöscher. Das Kapitel zur erhöhten Brandgefährdung ist definitiv eine Verschlimmbesserung.


    Den Verweis auf die Brandschutzordnung Teil A, B und C finde ich persönlich gut und überfällig.


    Bei den Brandschutzhelfern sind 5 % aus meiner Sicht einfach zu wenig und 5 Jahre bis zum nächsten Feuerlöschtraining viel zu lang (spätestens alle 3 Jahre würde ich für sinnvoll erachten). Hier hat sich leider nichts geändert.


    Die schwachsinnige Forderung, dass auf Baustellen für jedes der dabei eingesetzten und eine erhöhte Brandgefährdung auslösenden Arbeitsmittel ein Feuerlöscher für die entsprechenden Brandklassen mit mindestens 6 LE in unmittelbarer Nähe bereitzuhalten ist, ist leider ebenfalls immer noch enthalten. Wenn da z.B. drei funkenreißende Handwerkzeuge in einem Raum zum Einsatz kommen sind drei Feuerlöscher einfach übertrieben. Schade finde ich auch, dass der Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten gar nicht erwähnt wird.


    Im Anhang 2 werden jetzt zwar bei den Beispielen die Betriebe benannt (da war die Vorgänger-Version noch schlechter), allerdings finde ich alle Beispiele im Anhang 2 aus fachlicher Sicht nicht gelungen. Die Pulverlöscher im Bürogebäude und in der Küche finde ich sogar absolut unmöglich. Da kann man nur hoffen, dass sich keiner ein Beispiel dran nimmt.


    Mein Fazit: weniger Verbesserungen als erwartet und erhofft, dafür leider einige Verschlimmbesserungen. Dass die neue Version einen positiven Einfluss auf den Brandschutz im Betrieb hat, darf auf jeden Fall bezweifelt werden. Und mehr Akzeptanz für die Brandschutzvorgaben ist im Hinblick auf zu viele aus fachlicher Sicht fragwürdige Inhalte auch nicht zu erwarten. Schade, da hätte man mehr draus machen können (und in einigen Punkten aus fachlicher Sicht auch müssen).


    schöne Grüße

    Hi,


    G25 ist weder Angebot, noch Pflicht, sondern eine Eignungsuntersuchung. Eigene Thematik / Problematik, siehe Forensuche.
    Eine Blutuntersuchung ist im Rahmen der G25 nur in Ausnahmefällen bei begründetem Verdacht vorgesehen. Der Inhalt der G25 ist von den durchzuführenden Tätigkeiten abhängig, theoretisch gibt es keinen allgemeingültigen Ablauf aller G25 Eignungsuntersuchungen. Praktisch sind Eignungsuntersuchungen ein sehr unschönes Thema, weil vieles in vielen Betrieben nicht vorschriftsgemäß läuft.


    Selbstverständlich muss jedem Beschäftigten vorab mitgeteilt werden, warum er einen Termin beim Betriebsarzt hat. Schließlich muss ihm die Angebotsvorsorge "nur" angeboten werden und er muss die Möglichkeit haben, diese auch ablehnen zu können. Wenn er erst hinterher erfährt, was gemacht wurde, ist das nicht mit den aktuellen rechtlichen Vorgaben vereinbar.


    An die arbeitsmedizinischen Untersuchungen wird nicht der gleiche Anspruch gestellt wie an Untersuchungen in der Facharztpraxis. Nicht ohne Grund wird der Beschäftigte bei entsprechendem Befund an den zuständigen Facharzt überwiesen. Andernfalls dürften z.B. auch die Untersuchungsmobile der BGen für Hörtests nicht durchs Land fahren, diese sind auch alles andere als schalldicht ausgeführt und man kann während des Hörtests wunderbar die Umgebung mithören. Bei der Perimetrieuntersuchung würde auch der Parallelversuch genügen, da muss der Betriebsarzt noch nicht mal ein Gerät aufstellen. Die Untersuchungen in so einem Umfeld erfüllen ihren Zweck und sind aussagekräftig genug.


    Ansonsten ist der Ablauf davon abhängig, welche Untersuchungen mit welchem Umfang durchgeführt werden. Zum Teil werden die Vorsorgen vor Ort im Betrieb in einem geeigneten Raum durchgeführt, zum Teil müssen die Beschäftigten in die Arztpraxis.


    schöne Grüße

    Hi,


    Atemwegserkrankung ist nicht gleich Atemwegserkrankung und Atemschutz ist nicht gleich Atemschutz. Ein pauschales Verbot ist mir nicht bekannt. In den mir bekannten Fällen wurden der Betriebsarzt und / oder der behandelnde Lungenfacharzt konsultiert und von den Ärzten überprüft, ob der Atemschutz bei der vorgesehenen Tätigkeit gesundheitlich unbedenklich ist und der Beschäftigte trotz seiner Erkrankung weiter mit Atemschutz beschäftigt werden darf. Von kein Problem, über anderes Atemschutzgerät erforderlich bis zu kein Arbeiten unter Atemschutz zulässig ist mir hier bereits alles begegnet und es waren immer Einzelfallentscheidungen in Abhängigkeit der Erkrankung, des Zustands des Erkrankten, der durchzuführenden Tätigkeiten und der zur Verfügung stehenden Atemschutzgeräte. Insofern rate ich zur Konsultation eines geeigneten Arztes ;) .


    schöne Grüße

    Für den Downloadbereich ist die Datei zu groß. Da ich die Datei somit nicht selbst hier online stellen kann, habe ich toni angeschrieben und ihm die Datei (pdf) geschickt. Er will die Datei ins Archiv hochladen. Ich habe allerdings noch keine Rückmeldung erhalten, ob das bereits passiert ist und mein Zugang zum Archiv ist auch noch nicht freigeschalten :whistling:

    Hi,


    bei Brandlasten in Flucht- und Rettungswegen ist immer zu prüfen, was im Brandfall passiert. Stehen ausreichend alternative Fluchtwege zur Verfügung, kann das Einbringen von Brandlasten i.d.R. entspannt betrachtet werden. Handelt es sich um den einzigen Fluchtweg, hängt es von den Rahmenbedingungen am Aufstellort ab, ob das Einbringen von Brandlasten akzeptabel ist oder nicht. Ich habe eine Masterarbeit zur Beurteilung des Risikos von Brandlasten im notwendigen Flur geschrieben. Da die Arbeit so groß ist, dass ich sie nicht selbst hier im Forum hochladen kann, habe ich sie bereits vor Wochen an toni geschickt und er wollte die Datei im Archiv bereitstellen.


    In Bayern ist zudem die Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) zu beachten. Hier steht in § 22 Absatz 4: Elektrische Geräte wie Kopierer oder Verkaufsautomaten dürfen in notwendigen Treppenräumen nicht betrieben werden; gleiches gilt für Computerarbeitsplätze.


    Ein Elektrogerät stellt immer eine potentielle Brandgefahr dar! Jedes Elektrogerät kann auch ohne Fremdeinwirkung jederzeit in Brand geraten. Dementsprechend muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung immer beurteilt werden, welche Folgen rund um den Aufstellort zu erwarten sind, wenn das Gerät in Brand gerät und ob diese Folgen akzeptabel sind oder eben nicht.


    schöne Grüße

    Hi,


    tagsüber während der normalen Arbeitszeiten bzw. Öffnungszeiten der Arztpraxen sehe ich hier keine Probleme und hatte auch noch keine. Wird ein Augen- oder HNO-Arzt benötigt, findet das D-Arzt-Verfahren keine Anwendung und der Verletzte ist unverzüglich dem nächsten Facharzt vorzustellen. Wenn z.B. im Betrieb die Gefahr der Augenverletzung besteht, ist übrigens der nächste Augenarzt in den Aushang der Ersten Hilfe mit aufzunehmen und im Rahmen der Unterweisung ist den Beschäftigten mitzuteilen, wann welche Ärzte aufzusuchen sind (das ist vielerorts in der Praxis auch nicht bekannt). Auch wenn Beschäftigte auf längere Auslandsreisen gehen, muss sie der Arbeitgeber vor Ort informieren, welche Ärzte dort ggf. aufzusuchen sind.


    Wenn dagegen ein Augen- oder HNO- oder Zahnarzt benötigt wird, wird es außerhalb der Sprechzeiten der Praxen je nach Ort schwierig bis unmöglich, schnell einen geeigneten Facharzt zu finden. Mit Glück gibt es in der Nähe ein Krankenhaus mit entsprechender Fachabteilung, die rund um die Uhr angefahren werden kann. Andernfalls bleibt nur, den diensthabenden Arzt des kassenärztlichen Bereitschaftsdiensts aufzusuchen. Je nach ILS kann die Leitstelle dabei wunderbar unterstützen oder man muss auch als Mitarbeiter des Rettungsdienstes beim Bereitschaftsdienst anrufen.


    schöne Grüße

    Hi,



    bei Temperaturen über 1500°C spaltet sich das aufgebrachte Wasser in Wasserstoff und Sauerstoff und es kann zur Knallgasreaktion (Stichflammenbildung) kommen. Das ist die Hauptgefahr beim Löschen von Hochtemperaturbränden (klassisch Metallbränden) mit Wasser.



    offtopic:


    1 Liter Wasser ergibt 1700 Liter Wasserdampf, wenn das Wasser bei 100°C verdampft. Bei höheren Temperaturen entsteht mehr Wasserdampf!


    Im Innenangriff mit mehreren hundert Grad Celsius im Brandraum ist mit ca. 3500 Liter Wasserdampf je Liter Wasser zu rechnen. Bei Temperaturen über 1000°C sind ca. 5000 - 6000 Liter Wasserdampf je 1 Liter Wasser möglich.


    In der Praxis spielt die exakte Menge Wasserdampf bei der Brandbekämpfung keine Rolle. Für den Angriffstrupp im Innenangriff reicht es, zu wissen, dass sehr schnell sehr viel Wassedampf je Liter Wasser entsteht und die Schutzkleidung zur Brandbekämpfung nicht vor dem Wasserdampf schützt (je nach Umgebungsbedingungen sehr schnell Verbrühungsgefahr beim Löschversuch möglich).



    schöne Grüße