Beiträge von MrH

ANZEIGE
Werbung auf Sifaboard

    Offtopic: Bei Gerichtsurteilen nach schweren oder tödlichen Unfällen fließt auch der Zustand der Angeklagten in die Urteilsfindung mit ein (z.B. wird Reue gezeigt, hat ihn das Geschehen sichtbar mitgenommen, usw.). Oftmals benötigen Führungskräfte psychologische Behandlung, nachdem ein tödlicher Unfall in ihrem Zuständigkeitsbereich bzw. in "ihrer Verantwortung" passiert ist. Einige werden dauerhaft arbeitsunfähig aufgrund psychischer Probleme oder weil sie das Geschehen nicht verarbeiten / verarbeiten können und sich in Drogen flüchten. Und manch eine verantwortliche Führungskraft begeht sogar Suizid, weil sie ihre Mitschuld am Tod des Untergebenen nicht verkraftet. In den Zeitungsberichten steht i.d.R. nur das Urteil und es ist nicht möglich, die Beweggründe des Gerichts für das Strafmaß vollständig nachzuvollziehen. Dass eine Führungskraft aufgrund des Unfallgeschehens in ihrer Verantwortung Suizid begeht schafft es bei uns i.d.R. nicht mal als Meldung in die Presse (wobei Berichte über Suizide tatsächlich ein sehr heikles Thema sind). Ich halte deshalb auch nichts davon, bei der Schulung von Führungskräften zu Verantwortung im Arbeitsschutz nur mit Verurteilung vor Gericht zu drohen (auch wenn Dr. Gregor diesbezüglich super Vorträge gehalten hat), sondern zeige lieber vollumfänglich alle möglichen Folgen für die Verantwortlichen auf und frage auch mal nach, wie sie sich denn wohl fühlen würden, wenn sie für einen Todesfall verantwortlich wären.

    Hi,


    1. dass dich das Thema bzw. Studienfach interessiert (erleichtert die Sache ungemein),


    2. welche Präsenzphasen erforderlich sind und ob du diese mit deiner Arbeit vereinbaren kannst,


    3. ob du den allgemeinen Arbeitsaufwand des nebenberuflichen Studiums mit deinem Arbeits- und Lebensalltag vereinbaren kannst (der zeitliche Aufwand inklusive Reisezeit und Anwesenheitspflichten wird gerne unterschätzt),


    3. welche Gesamtkosten der Master verursacht (Studiengebühren, Reisekosten, ggf. Übernachtungskosten) und ob du diese finanzieren kannst.


    schöne Grüße

    Hi,


    Kartonagenpresse: baulicher Schutz gegen Absturz erforderlich. Dieser muss mindestens 1 m hoch sein.


    Büroturm: Bestandsschutz endet dort, wo Gesundheit und Leben von Personen gefährdet werden.
    Wenn es sich bei dem Treppenhaus um einen Sicherheitstreppenraum handelt, dann stellt dieser rechtskonform den 1. und 2. Rettungsweg dar. Ist es kein Sicherheitstreppenraum, dann stellt sich die Frage, ob der zweite Rettungsweg über Rettungsmittel der Feuerwehr sichergestellt werden kann. Hier ist die Rücksprache mit der örtlich zuständigen Feuerwehr erforderlich, ob diese Bedenken wegen der Personenrettung hat oder ob auf einen zweiten baulichen Rettungsweg verzichtet werden kann.


    Tiefkühlabteilung: arbeitsmedizinische Vorsorge erst ab -25°C Pflicht. Eine 2-Stunden-Regel ist mir jedoch nicht bekannt. 90 Minuten ist hier die maximale Aufenthaltsdauer.


    Fluchtweg: Notausstiege müssen zu öffnen sein. Auf den Gittern darf nichts stehen und die Umgebung muss so freigehalten werden, dass der Notausstieg jederzeit genutzt werden kann. Auf dem Dach müssen geeignete Maßnahmen zur Absturzsicherung vorhanden sein.


    Rampe: Die Rampenkanten, an denen be- und entladen wird, bleiben ungesichert.


    schöne Grüße

    Hi,


    habe mich heute zufällig etwas ausführlicher mit Brandschutz in Warenpaternostern beschäftigt.


    Den Paternoster mit Wasser fluten bedeutet oftmals einen wirtschaftlichen Totalschaden an der Regalanlage (entweder durch Zusammenbruch oder aufgrund Wasserschaden an der Technik). Für eine Gaslöschanlage muss die Regalanlage gasdicht ausgeführt bzw. nachgebessert werden. Je nach Anlage ist das technisch gar nicht machbar oder viel zu teuer.
    Bei allen klassischen Löschanlagen kann eine Nachrüstung an der Regalanlage zudem generell an der Statik des Regals scheitern.


    Die derzeit beliebteste Nachrüst-Variante bezüglich Löschanlagen in Warenpaternostern wie dem Kardex-Shuttle ist eine Aerosol-Löschanlage z.B. der Wetrax GmbH (Salgromatic SalgroMAG, VdS-zertifiziert) oder der degesa (Stat-X Löschanlage, UL-zertifiziert). Diese benötigen wesentlich weniger Platz, sind i.d.R. einfach und schnell nachrüstbar sowie wesentlich kostengünstiger als die klassischen Löschanlagen.



    schöne Grüße

    Hi,


    wer alles Arbeitgeberverpflichtungen erfüllen kann bzw. darf habe ich als bekannt vorausgesetzt AxelS. Deshalb danke für den Hinweis für die Mitleser, die bezüglich Verantwortung im Arbeitsschutz nicht so fit sind!


    Der Mitarbeiter handelt in diesem Fall nicht fahrlässig, sondern auf Anweisung vom Chef. Deshalb glaube ich nicht, dass der Mitarbeiter auf Grundlage von § 223 oder 229 StGB (fahrlässige oder vorsätzliche Körperverletzung) im Schadensfall mit zur Verantwortung gezogen werden kann.


    Der Bußgeldkatalog zur ArbStättV listet mögliche Ordnungswidrigkeiten mit den zugehörigen Regelsätzen auf. Ich habe die Frage jedoch so verstanden, ob es sich um einen Straftatbestand handelt, also "strafbar" ist, und nicht "nur" um eine Ordnungswidrigkeit.


    schöne Grüße

    Hi,


    entscheidend ist, was im Brandschutznachweis / Brandschutzkonzept (sofern vorhanden) und der Baugenehmigung steht! Hier können sowohl Ausnahmen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften genehmigt, als auch darüber hinausgehende Anforderungen gestellt werden. Und wenn da drin steht "keine Brandlasten im notwendigen Flur", dann muss eine entsprechende Änderung bei der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde beantragt und von dieser genehmigt werden.


    Die Empfehlungen zur Risikoeinschätzung von Brandlasten in Rettungswegenvom Arbeitskreis Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in der Bundesrepublik Deutschland finde ich aus fachlicher Sicht zum Teil nicht nachvollziehbar!


    U.a. einen Überblick über mögliche Rechtsgrundlagen bezüglich Brandlasten im notwendigen Flur sowie eine Stellungnahme zur AGBF-Empfehlung sind in der Masterarbeit Betrachtung des Risikos von Brandlasten im notwendigen Flur zu finden.


    schöne Grüße

    Hi,


    die mir bekannten Rechtsgrundlagen, die das Verstellen des Fluchtwegs unter Strafe stellen, sind alle an den Unternehmer bzw. Arbeitgeber adressiert:


    § 9 ArbStättV
    (1) ...7. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge freigehalten werden,...
    (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
    § 26 ArbSchG


    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
    1. eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder
    2. durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.


    § 24 DGUV Vorschrift 1
    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.


    Je nach Gebäude kann noch eine Sonderbauvorschrift (z.B. Industriebaurichtlinie für Industriebauten) Vorgaben zur Freihaltung der Rettungswege enthalten. Adressat sind hier Bauherr und Betreiber des Gebäudes.


    Kennt jemand Rechtsquellen, die direkt an den Beschäftigten adressiert sind und das Verstellen des Fluchtwegs als Straftatbestand beinahlten? Unter § 145 StGB fallen meines Wissens nur Schutzvorrichtungen und Gegenstände zur Hilfeleistung. Das Verstellen eines Fluchtwegs wird von diesem Paragrafen nicht mit behandelt bzw. erfasst. Die bayrische Besonderheit derVerordnung über die Verhütung von Bränden ermöglicht "nur" Geldbußen bei Verstößen gegen die VVB: § 22 Rettungswege




    (1) Zu- und Ausgänge, Durchfahrten, Durchgänge, Treppenräume und Verkehrswege, die bei einem Brand als erster oder zweiter Rettungsweg vorgesehen sind, sind freizuhalten.


    Aus Sicht des Arbeitnehmers: Palette dort abstellen, wo der Chef sie haben will und anschließend schriftlich den Chef auf das Problem zugestellter Fluchtweg hinweisen. Damit hat der Arbeitnehmer seine Mitwirkungspflicht erfüllt (Mangel melden, den er nicht selbst beheben kann bzw. in diesem Fall darf) und die Verantwortung liegt komplett beim Arbeitgeber.


    schöne Grüße

    Hi,


    die Norm der Löschdecken (DIN 14155) wurde bereits 2002 zurückgezogen. Somit entsprechen Löschdecken nicht mehr dem Stand der Technik. Bei den Maßnahmen des Arbeitsschutzes hat sich der Arbeitgeber am Stand der Technik zu orientieren. Zudem muss der Arbeitgeber geeignete Feuerlöscheinrichtungen im Betrieb vorhalten. Oftmals wurden die Löschdecken für Fett- oder Personenbrände vorgehalten und für diese Einsatzzwecke sind sie nachweislich nicht geeignet! Die Frage ist, ob im Betrieb tatsächlich Situationen entstehen können, bei denen eine Löschdecke ein sicheres geeignetes Hilfsmittel zur Brandbekämpfung darstellt. Und nein, ein brennender Papierkorb oder Bildschirm lassen sich mit der Löschdecke beispielsweise ebenfalls nicht löschen (gab es auch schon entsprechende Versuche, z.B. von der Feuerwehr Frankfurt am Main), hier ist sie somit ebenfalls ungeeignet. Wenn es keine Entstehungsbrände gibt, bei denen die Löschdecke nachweislich eine geeignete Feuerlöscheinrichtung ist, dann hat sie im Betrieb nichts zu suchen. Und im Hinblick auf die hohe Eigengefährdung des Anwenders der Löschdecke ist dann aus arbeitsschutztechnischer Sicht die Entfernung der Löschdecken aus dem Betrieb erforderlich (wenn sie ungeeignet für die möglichen Brände im Betrieb ist).


    Es gibt aktuell einen neuen Normentwurf (DIN EN 1869:2018-08 - Entwurf) für Löschdecken. Deutschland hat die Zurückziehung der Norm gefordert, das Normenkomitee ist dem Vorschlag jedoch nicht gefolgt. Die Löschdecke ist zwar explizit nicht für Personenbrände und Fettbrände geeignet, aber kann z.B. bei Kleinbränden im Labor ggf. als Löscheinrichtung zum Einsatz kommen. Ein anderer sinnvoller Einsatzort als ein Labor (je nachdem welche Experimente dort durchgeführt werden) fällt mir spontan nicht ein. Und selbst im Laborbereich kann man sich Gedanken machen, ob es nicht sinnvoll ist, auf die Decke vollständig zu verzichten ;) .


    schöne Grüße

    Ich war neulich wieder in einer kleinen Betriebsstätte zur Begehung und da ist die Frage aufgekommen, wie das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte beim Ausfall der Beleuchtung (Stromausfall im ganzen Ort) in der dunklen Jahreszeit gewährleistet werden kann. Da die wenigsten Beschäftigten eine Taschenlampe einstecken haben und nicht jedes Handy eine Taschenlampenfunktion hat (und nicht jeder immer sein Handy bei sich trägt oder auch mal der Akku leer sein kann), kann die Fluchtwegkennzeichnung hier z.B. ihren Beitrag leisten.

    Hi,


    wir haben hier zwei unterschiedliche Rechtsgebiete (Wasserrecht - Gefahrstoffrecht), deren Anforderungen parallel zueinander zu erfüllen sind. Ist der gleiche Sachverhalt unterschiedlich geregelt, so ist jeweils die höchste Anforderung zu erfüllen.


    Die AwSV enthält detaillierte Anforderungen, ab wann eine Rückhalteeinrichtung erforderlich ist und wie diese auszusehen hat. Im Wasserrecht muss z.B. der Hersteller eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung seiner Auffangwanne beim Deutschen Institut für Bautechnik beantragen.


    Gefahrstoffrechtlich müssen flüssige Gefahrstoffe immer in eine Auffangeinrichtung eingestellt werden, die mindestens das Volumen des größten Behälters aufnehmen kann. Dabei sind die Vorgaben der Zusammenlagerung auch bezüglich der Auffangeinrichtung zu beachten (was nicht zusammen gelagert werden darf, darf nicht in der gleichen Auffangeinrichtung aufgefangen werden). Wenn eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden kann, muss die Auffangeinrichtung elektrostatisch ableitfähig sein.


    Ob die Auffangeinrichtung eine Auffangwanne sein muss (die im Gefahrstoffrecht keine allgemein bauaufsichtliche Zulassung benötigt), ist im Gefahrstoffrecht im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Bei kleinen Gebinden kann z.B. der Boden in der Halle ausreichend sein (die Ausbreitung der Flüssigkeit ist baulich begrenzt, sie kann sich nicht unkontrolliert ausbreiten und dabei Mensch und Umwelt gefährden) und es ist keine separate Wanne erforderlich. Wenn die entsprechenden Rahmenbedingungen erfüllt sind, sind zusätzlich zum Gefahrstoffrecht die Vorgaben aus dem Wasserrecht einzuhalten


    Auch im Gefahrstoffrecht gilt: Für die Dauer der Beaufschlagung mit Flüssigkeit muss die Auffangwanne bzw. Auffangeinrichtung undurchlässig bleiben. In der Praxis stellen Stoffe, die korrosiv gegenüber Metallen sind, hier die größte Herausforderung dar. Denn nicht jeder metallkorrosive Stoff ist aktuell mit dem Gefahrenhinweis H290 eingestuft und gekennzeichnet (z.B. Calciumhypochlorit oder Kaliumchlorid sind gegenüber Metallen korrosiv, aber nicht harmonisiert mit H290 eingestuft). Hier hilft nur die Einholung der Stoffinformationen z.B. beim Hersteller.


    schöne Grüße

    Hi,


    da hab ich mich wohl nicht klar genug ausgedrückt, sorry ;) . Selbstverständlich gehört es zu den Aufgaben der TAP des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers, die Einhaltung der staatlichen Vorschriften und der Unfallverhütungsvorschriften zu kontrollieren.


    Aber die TAP kann keine Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn es um das staatliche Arbeitsschutzrecht geht. Das kann und darf nur die zuständige staatliche Aufsichtsbehörde für den Arbeitsschutz. Somit bringt es dem Unternehmer nichts, wenn die BG einer Abweichung von staatlichen Arbeitsschutzvorschriften zustimmt, da diese nicht zuständig ist.


    schöne Grüße

    Hi,


    zuerst stellt sich die Frage, warum der Drucker da nicht hin darf. Ist dies im Rahmen der Baugenehmigung oder des Brandschutzkonzepts gefordert? Oder wird die Fluchtwegbreite unzulässig eingeengt?


    Je nachdem wo die Forderung herkommt gibt es evtl. Kompensationsmaßnahmen, um das Gerät doch an der gewünschten Stelle im Flur betreiben zu können. Stichwort Gefährdungsbeurteilung. Mögliche Kompensationen könnten z.B. anlagentechnisch CopyCap oder technisch plus organisatorisch Rauchmelder in Verbindung mit einer ausreichenden Anzahl an Brandschutzhelfern in der näheren Umgebung, die vom Rauchmelder alarmiert werden, sein.


    schöne Grüße

    Die TAP der VBG ist da übrigens ebenfalls mitgegangen.

    Und welche rechtsverbindliche Wirkung hat die Aussage einer Aufsichtsperson eines gesetzlichen Unfallversicherungsträgers bezüglich staatlicher Arbeitsschutzvorgaben des Gesetzgebers? Richtig, keine! Die einzigen, die hier eine rechtsverbindliche Aussage treffen können und dürfen, sind die Aufsichtsbeamten der zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde.


    Eine Kompensation der Kennzeichnung mittels Räumungshelfern oder regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten in Verbindung mit regelmäßigen Räumungsübungen zur Überprüfung der Ersatzmaßnahmen (Ersatz für die Kennzeichnung) kann funktionieren. Es kann aber auch passieren, dass die staatliche Arbeitsschutzaufsicht trotzdem auf die Kennzeichnung der Fluchtwege und Notausgänge besteht (je mehr öffentlicher Publikumsverkehr, desto höher ist hier die Wahrscheinlichkeit ;) .


    schöne Grüße

    Hi,


    das Thema hatte ich schon bei einer Begehung einer kleinen Betriebsstätte mit der Gewerbeaufsicht. Keine Kennzeichnung wurde vom zuständigen Behördenvertreter nicht als angemessene Form der Kennzeichnung anerkannt. Da wurde dann als Auflage das oben beschriebene Rettungswegschild über der Tür oder alternativ die Kennzeichnung "Notausgang" auf der Tür (jeweils lang nachleuchtend) gefordert.


    Aus praktischer Sicht gebe ich dir Recht. Wenn der Notausgang bzw. die Fluchttür auf den ersten Blick als solche zu erkennen ist, kann meiner persönlichen Meinung nach auf eine Kennzeichnung der Tür verzichtet werden. Es kann jedoch passieren, dass eine aufsichtführende Stelle dies anders sieht und mit Verweis auf die ArbStättV die Kennzeichnung fordert ;) . Rein rechtlich ist die Kennzeichnung wie ich schon in Beitrag 15 geschrieben habe, tatsächlich in Arbeitsstätten generell vorgeschrieben.


    schöne Grüße

    Hi,


    gemäß Arbeitsstättenverordnung müssen Fluchtwege und Notausgänge in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein. Eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht ist in der ArbStättV tatsächlich nicht enthalten.
    Setzt man den Aufwand für das Beantragen der Ausnahmegenehmigung für die Abweichung von der Kennzeichnungspflicht bei der zuständigen Behörde ins Verhältnis zum Aufwand des Beschaffens und Anbringens einer geeigneten Kennzeichnung, dürfte die Kennzeichnung einfacher und günstiger umzusetzen sein. Im vorliegenden Fall genügt aus meiner Sicht ein Rettungszeichen E001 oder E002 gemäß ASR A1.3 oberhalb der Ausgangstür mit Zusatzzeichen Pfeil nach unten Richtung Tür als ausreichende Kennzeichnung der Fluchtwege und Notausgänge aus den Praxisräumen.


    schöne Grüße

    2010 wurde in der Kultusministerkonferenz besprochen, dass in definierten Ausnahmefällen eine Eignungsprüfung als Zulassung für einen weiterbildenden Master auch ohne ein vorangegangenes Erststudium (also ohne Bachelor) ausreichend ist. Einige Bundesländer, z.B. Hamburg, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz bieten seitdem entsprechende Masterstudiengänge an. Andere Bundesländer, z.B. Bayern oder Nordrhein-Westfalen, schreiben ein Erststudium als Zugangsvoraussetzung vor und folgen nicht der (meiner Meinung nach unsinnigen) Empfehlung der Kultusministerkonferenz. Der "richtige" Sitz der Hochschule (nicht der Ort des Studiums!) ist also Voraussetzung dafür, dass diese rein rechtlich gesehen einen Master ohne vorher abgeschlossenes Erststudium anbieten darf. Neben ausgewählten deutschen Bundesländern bieten auch ausländische Hochschulen (z.B. aus Österreich, auch mit Niederlassungen in Deutschland) einen Master ohne Erststudium an.

    Einspruch: Die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ ist in der Bundesrepublik Deutschland seit Anfang der 1970er Jahre durch die Ingenieurgesetze der Bundesländer geschützt. Ich habe nach dem Studium auch eine separate Urkunde mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" erhalten.


    Offtopic: Pervers finde ich, dass der Master in manchen Bundesländern Leuten ohne entsprechende Vorqualifikation gegen Geld nachgeschmissen wird. Da lob ich mir die Bundesländer, in denen das nicht möglich ist. Aber leider ist das Bildungswesen Ländersache und die Unterschiede zwischen den Ländern sind erschreckend groß.


    schöne Grüße

    Hi,


    es gibt keine Meldepflicht! Ein Beschäftigter muss seinen Arbeitgeber weder über eine Erkrankung, noch über die Einnahme von Medikamenten informieren! Das geschieht alles rein auf freiwilliger Basis des Arbeitnehmers (wenn er will). Ebenso darf ein Arzt (z.B. behandelnder Arzt, Betriebsarzt) den Arbeitgeber nur mit Erlaubnis des Arbeitnehmers informieren.


    Da ist nichts schwammig, das ist eindeutig formuliert und festgelegt. Nur wenn der Arbeitgeber oder die zuständige Führungskraft (mit schriftlicher Übertragung der Arbeitgeberpflichten) aufgrund eigener Beobachtung Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung des Beschäftigten hat ergibt sich Handlungsbedarf für den Arbeitgeber.


    schöne Grüße