Beiträge von MrH

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    Hi,

    DGUV Vorschrift 1 §26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer
    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

    1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer...
    Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.

    Wenn im Trupp mit 2 oder mehr Versicherten gearbeitet wird, so ist ein Ersthelfer im Arbeitstrupp erforderlich, sofern mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger nichts anderes vereinbart wurde. Es gibt Branchen, da wird das praktiziert und funktioniert relativ gut mit dem Ersthelfer im Arbeitstrupp. Ebenso gibt es Betriebe, die diesbezüglich abweichende Regelungen mit ihrem Unfallversicherungsträger abgesprochen haben.

    schöne Grüße

    Hi,

    u.a. stellt die BGHM einige Informationen bereit. Daneben finde ich persönlich den Leitfaden der Internationalen SOS Stiftung hilfreich zu diesem Thema.

    Ansonsten hängt es neben den Tätigkeiten sehr von den Transit- und Zielländern ab. Hier können ggf. die IHK und das Auswärtige Amt Informationen zur Lage vor Ort und Tipps zur Reisevorbereitung liefern. Aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben sich dann die arbeitsmedizinische Vorsorge und die Inhalte der Unterweisung (z.B. Infektionsschutz, Verhalten bei Notfällen, besondere Gefahren wie Gifttiere oder Terroroganisationen vor Ort...).

    schöne Grüße

    Seit 2018 gab es bei den aufsichtsführenden Stellen Personen, die den Vermerk "keine Personen, die schwanger werden können" als ausreichende Dokumentation gemäß MuSchG anerkannt haben. Denn das Schutzziel des MuSchG wird so erreicht (niemand im Betrieb, der unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt) und eine neue Mitarbeiterin kommt nicht innerhalb von 5 Minuten. Da lässt sich vor Aufnahme der Tätigkeit bei Bedarf die ausführliche Dokumentation noch erstellen und eine Information an alle herausgeben. Ich drücke den Unternehmern die Daumen, dass es in der Aufsichtspraxis so bleibt und ihnen unnötiger Bürokratismus erspart bleibt.

    Hi,

    ich sehe in zwei Absätzen große Schwierigkeiten für die betriebliche Umsetzung:

    Nr. 3 Abs. 3 Der Arbeitgeber ist verpflichtet eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, auch wenn er zum Zeitpunkt der Beurteilung keine Frauen beschäftigt, die betreffende Tätigkeit nicht von einer Frau ausgeführt wird...

    Nr. 5.1 Abs. 1 Der Arbeitgeber hat alle Personen, die bei ihm tätig sind, über das Ergebnis der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung und über den voraussichtlichen Bedarf an Schutzmaßnahmen zu informieren (§ 14 Absatz 2 MuSchG). Ziel ist es, bei verantwortlichen Personen und im Betrieb tätigen Personen das Verständnis und die Sensibilität bezüglich mutterschutzrechtlicher Belange zu erzeugen.

    Ich stell mir da grad den Polier am Bau vor und die Reaktionen seiner Bauarbeiter dazu: Hömma Kalle, wenn du jetzt schwanger wirst, dann darfst du den vollen Schubkarren nicht mehr schieben und die Steine nicht mehr heben, verstanden? Ja nee, is klar Chef :Lach: (die Arbeiter schmeißen sich weg vor lachen und denken sich "was hat der denn heute schon gesoffen, dass er uns so nen Unfug erzählt")

    Für die Akzeptanz des Mutterschutzes wird mit diesen Vorgaben meiner Meinung nach genau das Gegenteil erreicht und zum Erreichen des Schutzziels weit übers Ziel hinausgeschossen (aufgrund sinnbefreiter ausführlicher Dokumentation plus unnützer Unterweisung). Ich bin gespannt, wie die zuständigen aufsichtsführenden Stellen mit der neuen Regel in der Praxis umgehen werden und was Unternehmer dann davon halten, die keine Personen beschäftigen, die schwanger werden können.

    schöne Grüße

    Zu den Rechtsgrundlagen: hier kommt es darauf an, in welche Räume (es gibt z.B. die DGUV Vorschrift 21 / 22 für abwassertechnische Anlagen) eingestiegen wird und welche Gase (z.B. Vorgaben aus dem Bereich des Ex-Schutzes) erwartet werden.

    Der allgemeine Stand der Technik für den Einstieg in enge Räume unabhängig von den Rahmenbedingungen (Ort / Anlage, Atmosphäre) ist die DGUV Regel 113-004.

    Nach der Auswahl eines zur zu erwartenden Atmosphäre passenden Gaswarngeräts (bezüglich der Sensoren, Ex-Schutz-Zulassung, Umgebungsbedingungen) ist die Ausbildung Fachkundiger zum Freimessen gemäß DGUV Grundsatz 313-002 erforderlich. Denn es gilt: Wer misst, misst Mist! Der Anwender des Messgeräts muss die Fallstricke bei Freimessungen kennen, die Messung korrekt durchführen und das Ergebnis richtig deuten können. Dazu müssen die Freimessenden ausreichend qualifiziert werden.

    Hi,

    diese Methode war noch nie zulässig. Bei welchem Ausbildungsträger wurden eure Fachkundigen zum Freimessen (nach DGUV Grundsatz 313-002) ausgebildet?

    1. Zur Freimessung muss der Messende das Display immer im Blick haben, um Veränderungen in der Atmosphäre feststellen zu können.

    Wenn der Sauerstoffgehalt auch nur um 0,1 Vol.-% sinkt (die Alarmschwellen liegen oftmals erst bei 19 Vol.-%; das Gerät warnt also noch lange nicht, obwohl ein Einstieg bereits erstmal nicht mehr erlaubt ist), dann muss die Ursache für die Sauerstoffverdrängung vor dem Einstieg festgestellt und beurteilt werden, ob der Einstieg trotzdem möglich ist.

    2. Wenn das Gerät Alarm schlägt kann der Alarm bereits wieder vom Display verschwunden sein, bis das Gerät wieder herausgezogen wurde, und der Messtrupp weiß dann gar nicht, welcher Sensor Alarm geschlagen hat (Messwertspeicher sind bei vielen Mehrgaswarngeräten nicht vorhanden).

    3. Welche Ex-Zone ist im Schacht zu erwarten und für welche Ex-Zone ist das Gaswarngerät zugelassen? Und kann der Auftraggeber des Messtrupps die Zonenbeurteilung wirklich fachkundig durchführen? Auch aus diesem Grund ist es sehr empfehlenswert, kein Gerät in eine unbekannte Ex-Zone abzuseilen, sondern eine Schlauchsonde mit Schwimmer zu verwenden und das Gerät im sicheren Bereich zu belassen.

    schöne Grüße vom u.a. Ausbilder Fachkundiger zum Freimessen

    50 Jahre alte Türen? Lass erstmal den Türrahmen, das Türblatt und das Innenleben (von einer Fachfirma, könnte nämlich Asbest enthalten) der Türen prüfen, ob sie überhaupt noch eine Funktion haben oder aus Altersgründen eh ausgetauscht werden müssen, wenn sie als brandschutztechnischer Verschluss von Öffnungen mit einer definierten Feuerwiderstandsdauer im Gebäude erforderlich sind.

    ok …wie berücksichtige ich das richtig ?

    Ich bin keine Glasexpertin.

    dann hol dir die Expertise von extern ins Haus und lass dich von entsprechend fachkundigen Personen beraten. Hier habe ich bislang gute Erfahrungen gemacht mit der Beratung durch die Hersteller, wo die Einsatzgrenzen ihrer Folien liegen und wo der Lack "ran muss".

    Hi,

    bist du dir sicher, dass eine Querstrebe als feste Abschirmung genügt? Spontan bezweifle ich das und halte das für keine sinnvolle Option zur Erreichung des Schutzziels.

    Praxistipp: Lass dich von einem Hersteller beraten, der sowohl Splitterschutzfolie, als auch Splitterschutzlack (z.B. IFOHA oder PFSA) im Sortiment hat, welches Produkt sich am besten zur Ertüchtigung deiner Glasscheiben eignet. Bei unebenen Oberflächen kann es sein, dass keine Folie geeignet ist und alternativ der Lack das Mittel der Wahl ist.

    Ob die Folie auf einer oder beiden Seiten aufgeklebt wird hängt von der Folie und dem Glas ab (wie weit die Bruchsicherheit ertüchtigt werden muss).

    Alternativ kann geprüft werden, ob sich neue Türen lohnen, wenn diese ggf. ins neue Gebäude mit umziehen können (sofern zum Lebensende des Gebäudes der Umzug in ein anderes Objekt ansteht).

    schöne Grüße

    Das Problem ist, es ist eben entscheidend, ob es sich um ein Privathaus (hier gilt nur das Bauordnungsrecht) oder eine Arbeitsstätte (hier gelten u.a. Bauordnungsrecht und Arbeitsschutzrecht) handelt. Und wenn ein Sachverhalt in verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedlich geregelt ist, so ist die jeweils höchste Anforderung aller Rechtsgebiete zu erfüllen. Das hatten wir doch grad erst hier im Forum.

    Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, sichere Arbeitsplätze (inkl. Verkehrswege) zur Verfügung zu stellen. Er muss sich somit um die Einhaltung der ArbStättV kümmern (Adressat der Verordnung ist der Arbeitgeber). Der Vermieter muss sich erst um das Problem kümmern, wenn mietvertraglich klar geregelt ist, dass das Gebäude als Arbeitsstätte vermietet wurde und der Vermieter sich um die Einhaltung der ArbStättV zu kümmern hat. Bezüglich der Feuerlöscher ist der Vermieter dann jedoch nur für die Grundausstattung der Arbeitsstätte mit Feuerlöschern gemäß ASR A2.2 verantwortlich, sofern mietvertraglich nichts anderes geregelt ist.

    Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit freut sich die Versicherung erstmal, dass nichts gemeldet wurde und sie deshalb keinen Schaden regulieren musste ;).

    Meine Aussage zur Brandmeldung bezog sich auf die Alarmierung der anwesenden Personen und der Feuerwehr. Ob im Nachgang eine Meldung eines Brandschadens an die Versicherung erforderlich ist (beim gelöschten Mülleimer aus Metall üblicherweise z.B. nicht erforderlich) dürfen die Verantwortlichen entscheiden. Und als aktiver Feuerwehrler bleibe ich dabei: Bitte alarmiert nicht für jeden Mist die Feuerwehr, kleine Entstehungsbrände können (und aus meiner Sicht müssen) problemlos betriebsintern abgearbeitet werden.

    Handfeuermelder sind in den meisten Betrieben nicht vorhanden. Brandmeldeanlagen, die direkt aufgeschaltet sind, sind die große Ausnahme in Gebäuden / Betrieben. Die meisten Notrufe werden mittels Telefon (i.d.R. Mobiltelefon) abgesetzt. Und das braucht seine Zeit.

    Die Aufgabenteilung ist denkbar, wenn eine zweite Person anwesend ist und daran gedacht wird (Stichwort Unterweisung zum Verhalten im Brandfall).

    Ich bin dennoch dagegen, jeden Brand zu melden. Wie oft kommt es vor, dass der Aschenbecher (die an der Gebäudewand hängenden Kästen) oder der Mülleimer z.B. durch unsachgemäße Entsorgung von Zigaretten in Brand gerät? Brauche ich für jeden Kleinbrand die Feuerwehr? Ich bevorzuge hier eine gute Vorbereitung der Belegschaft, so dass Entstehungsbrände ggf. einfach gelöscht werden und der Brandfall innerbetrieblich schnell und unkompliziert abgearbeitet wird ohne den gesamten Betrieb lahmzulegen (Stichwort Evakuierung) und die Feuerwehr zu alarmieren. Eine gute Vorbereitung auf den Brandfall ist hier sein Geld definitiv wert und wer auf einen Entstehungsbrand trifft entscheidet dann, ob er diesen selbst mit den im Betrieb vorhandenen Mitteln schnell gelöscht bekommt oder Hilfe benötigt wird (erst dann wäre der Brand zu melden und die Evakuierung des betroffenen Bereichs einzuleiten).

    So bilde ich übrigens auch Brandschutzhelfer aus: Ihr entscheidet, ob ihr zuerst den Brand meldet oder bekämpft. Denn nach 2 Minuten am Telefon kann der Brand bereits so weit fortgeschritten sein, dass er nicht mehr gefahrlos mit dem Feuerlöscher bekämpft werden kann. Also macht ein reines "schwarz - weiß-denken" bzw. eine fest vorgegebene Reihenfolge zum Vorgehen im Brandfall hier aus meiner Sicht keinen Sinn und man sollte seinen Beschäftigten den nötigen Entscheidungsspielraum (ob erst löschen oder erst melden) einräumen.

    PS: Leider gibt es immer mehr Mitmenschen, die selbst mit so einfachen Situationen wie einem rauchenden Mülleimer bereits überfordert sind und die Feuerwehr rufen, obwohl sie das Problem mit einfachsten Mitteln (z.B. Wasserflasche, Putzeimer... da muss noch nicht mal der Feuerlöscher geholt werden, wenn andere geeignete Hilfsmittel rumstehen) auch selbst hätten lösen können. Diesbezüglich verlernt unsere Gesellschaft leider immer mehr, eigenständig zu leben. Einer der Gründe, warum die Einsatzzahlen bei Feuerwehr und Rettungsdienst explodieren und es immer mehr "unsinnige" Einsätze gibt, bei denen man als Einsatzkraft aus dem Kopfschütteln nicht mehr herauskommt.

    Hi,

    die Gesprächsdauer beträgt üblicherweise 1 bis 2 Minuten beim Notruf. Im ungünstigsten Fall kommen vorher noch ein paar Minuten in der Warteschleife dazu.

    2 Minuten nach Auslösen des Rauchmelders kann die Rauchgaskonzentration bereits so hoch sein, dass ein Löschversuch im Brandraum nicht mehr ohne Eigengefährdung möglich ist (siehe z.B. Ergebnisse der Masterarbeit zur Betrachtung des Risikos von Brandlasten im notwendigen Flur hier im Downloadbereich). Somit gilt tatsächlich aus Zeitgründen erst Löschversuch unternehmen, dann Notruf absetzen (wenn er überhaupt noch erforderlich ist; im Optimalfall wird der Brand vom Laien vollständig gelöscht und der Notruf ist gar nicht mehr erforderlich).

    schöne Grüße

    Hi,

    ich halte mich da ans Kapitel 1.2 der DGUV Information 205-023. Dort ist korrekterweise die Benennung genannt und die Ziele der Ausbildung sind klar definiert:

    Ziele der Ausbildung sind der sichere Umgang mit und der Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigten.

    Um die vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen zur Brandbekämpfung und Sicherstellung von Fluchtwegen einsetzen zu können ist ggf. (je nach Betrieb) etwas "Hintergrundwissen" aus dem VB-Bereich erforderlich. In den meisten Fällen dürfte sich die Aufgabe gemäß Ausbildungsziel jedoch auf Brandbekämpfung mit tragbarem Feuerlöscher beschränken.

    Selbstverständlich darf der Arbeitgeber den Brandschutzhelfern ggf. noch weitere Aufgaben übertragen (sofern diese der Hauptaufgabe - Brandbekämpfung - nicht entgegenstehen) und sie in die interne Brandschutzorganisation im Betrieb mit einbinden. DIes erfolgt dann jedoch rein innerbetrieblich. Die ASR A2.2 und die DGUV Information 205-023 sind bezüglich der im Regelwerk vorgesehenen Aufgaben der Brandschutzhelfer aus meiner Sicht klar formuliert.

    schöne Grüße