Beiträge von MrH

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    In der DIN 14096:2014-05 ist im Abs. 6.1.3 eine Tabelle, die die Reihenfolge vorgibt (sowas geht auch ohne Zahlen "erstens"). In der dazugehörigen Beschreibung ist festgelegt, dass nicht zutreffendes weggelassen, nichts aber ergänzt oder geändert werden darf. DASS legt die Reihenfolge somit fest, so wie es in der Tabelle eben ist.

    *IroAN* wenn die Reihenfolge in dieser Form verbindlich vorgeschrieben und immer zwingend einzuhalten ist, dann können wir uns die Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden und die Ausbildung der Brandschutzhelfer sparen, da niemand mehr im Gebäude ist und den Entstehungsbrand löschen kann, nachdem sich alle nach der Alarmierung im nachfolgenden zweiten Schritt in Sicherheit gebracht haben. *IroAus*

    Ich lese aus den von dir genannten Publikationen eben nicht heraus, dass hier eine Reihenfolge der Maßnahmen vorgegeben wird. Es werden die Möglichkeiten des richtigen Verhaltens im Brandfall aufgezeigt und die Reihenfolge wird in Abhängigkeit der Situation (i.d.R. spontan aus dem Bauch heraus) von den Personen festgelegt, die den Brand entdecken. Ich bleibe (auch aufgrund meiner bisherigen Erfahrungen in diversen Betrieben) dabei, dass es Entstehungsbrände gibt, die ganz ohne Alarmierung der Feuerwehr und Evakuierung des Gebäudes gelöscht und die ggf. dabei entstandenen Sachschäden anschließend behoben bzw. reguliert werden können (sofern überhaupt Sachschaden entstanden ist; die Klassiker sind hier brennende Aschenbecher und kleine Mülleimer).

    Ich würde gerne wissen, wie du "(d)ein Bauchgefühl" dem Laien schulst

    Ganz einfach: Vertraut auf euer Bauchgefühl (die emotionale Intelligenz).

    Wenn der Laie mit der Situation nicht überfordert ist, kann er rational abwägen. ob er das Problem mit dem Feuerlöscher in den Griff bekommt oder Alarm auslöst. Wenn der Laie mit der Situation überfordert ist handelt er evolutionsbedingt eh nicht mehr rational, sondern spontan aus dem Bauch heraus. Nicht jeder noch so kleine Brand ist ein Fall für die Feuerwehr.

    Ich habe mal eine Gießerei betreut. Feuerlöscher waren regelmäßig im Einsatz, die Feuerwehr wurde dabei kein Mal benötigt. Es gibt also auch hier nicht nur schwarz - weiß und der Unternehmer kann abwägen, wie er sein Notfallmanagement mit dem zur Verfügung stehenden Personal und Material organisiert. Und meiner Erfahrung nach ist es eben nicht erforderlich, immer zuerst die Feuerwehr zu alarmieren und alle Beschäftigten von ihren Arbeitsplätzen fortzuschicken. Und aus Sicht der Feuerwehr finde ich Alarmierungen zum brennenden Aschenbecher oder Papierkorb, die sich mit einer Flasche Wasser vor Ort löschen ließen, einfach nur unnötig. Das kann man allen Beteiligten ersparen.

    Zitat

    insbesonder bei Akku's ist das löschen, medial berichtet, ja durchaus schwieriger. Je nachdem was konkret brennt und wie groß der Akku ist auch bis unmöglich.

    Du bekommst die Flammen schnell gelöscht. Es ist nicht unmöglich, einen Akku zu löschen... Das Problem ist die Rückzündungsgefahr des Akkus (den Akku also in einen Zustand zu bekommen, dass er nicht erneut zu brennen beginnt). Wobei ich persönlich das Ausbrennen des Akkus dem Löschen des Akkus immer bevorzugen würde, wenn es die Situation vor Ort zulässt (hinsichtlich Gefahr für Personen und der Brandausbreitung; der Akku brennt innerhalb von Minuten aus und das Problem ist damit dauerhaft gelöst).

    Hi,

    wo finde ich die allgemeine Lehrmeinung, die keinen Zweifel an der grundsätzlichen Reihenfolge hat?

    In der DIN 14096 ist keine Nummerierung bei den Maßnahmen zu finden und der Textteil gibt ebenfalls keine Reihenfolge der Maßnahmen vor. Auch die DGUV Information 205-001 gibt (zum Glück) keine feste Reihenfolge vor (mit Ausnahme der Abbildung 72; diese entspricht nicht Bild A.1 der DIN 14096, die Nummerierung ist aus guten Gründen nicht in der Norm enthalten). Aus Sicht des aktiven Feuerwehrlers finde ich das auch gut so. Ein brennender Aschenbecher oder ein brennender Papierkorb lassen sich z.B. problemlos mit den vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen gemäß ARS A2.2 ganz ohne Unterstützung der Feuerwehr löschen! Welche Maßnahme zuerst zu ergreifen ist (Brand löschen oder Feuer melden) hängt von der vorgefundenen Lage ab und erfahrungsgemäß entscheiden die Ersthelfenden spontan aus dem Bauch heraus, wie sie vorgehen. Dabei hat sich das Bauchgefühl in den letzten Jahrzehnten bestens bewährt. Also bitte holt nicht wegen jedem Kleinstfeuer die Feuerwehr, wenn sich die Lage problemlos mit dem Feuerlöscher (oder z.B. einer Wasserflasche oder einer gefüllten Kaffeetasse) erledigen lässt. Zuerst löschen kann genau so richtig sein und dann ist ggf. gar keine Meldung (außer ggf. des Brandschadens an die Versicherung) des Brandes mehr nötig.

    schöne Grüße vom u.a. Brandschutzbeauftragten und Landkreisausbilder der Feuerwehr

    Hi,

    BGHM DGUV Vorschrift 52

    § 7 Steuerstände und Steuereinrichtungen

    (3) An oder in der Nähe der Steuereinrichtungen muss ein Abdruck der §§ 29 bis 43 (Betriebsvorschriften) so angebracht sein, dass sie für den Kranführer jederzeit einsehbar sind. Dies gilt nicht für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane

    schöne Grüße

    Hi,

    § 6 der GefStoffV hilft:

    Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach § 8 zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine weiteren Maßnahmen des Abschnitts 4 ergriffen werden.

    Bei geringer Gefährdung ist somit u.a. keine Betriebsanweisung erforderlich. Bei sporadischer Nutzung (u.a. geringe Menge, sehr niedrige Exposition) kann ich mir bei den handelsüblichen Spülmaschinentabs als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung "geringe Gefährdung" vorstellen.

    PS: Ich persönlich nehme gerne alle Gefahrstoffe ins Gefahrstoffverzeichnis auf und vermerke dann im Verzeichnis beim jeweiligen Stoff "geringe Gefährdung" als Nachweis des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung, um den Dokumentationsaufwand zu minimieren.

    schöne Grüße

    Alternativ habe ich schon daran gedacht, dass ich anfrage, dass im Rahmen der Ersthelferschulung darauf hingewiesen wird, dass man bei entsprechender Narbe die Elektroden tiefer anbringt.

    Tiefer ist leider falsch... auf der anderen Seite wäre korrekt. Im San-Dienst und Rettungsdienst wird das in der Ausbildung entsprechend gelehrt (sichtbare Anzeichen eines implantierten Defi oder Schrittmachers vorhanden? Wenn ja, Elektroden an der gegenüberliegenden Seite des Kästchens anbringen). Das Thema kann gerne in der Aus- und Fortbildung der betrieblichen Ersthelfer angesprochen werden. Wenn den Teilnehmern das implantierte Gerät auffällt und sie in der Stresssituation noch dran denken, dann wird die Elektrode auf der anderen Seite des Brustkorbs aufgeklebt. Andernfalls gilt: Elektroden aufkleben wie immer (links oben, rechts unten; wie auf den Defi-Pads bildlich dargestellt) und wenn das Gerät den Schock freigibt, schießen.

    Ja, das kann zu Verbrennungen führen, aber das ist besser als zu sterben. Und das Gerät war mit hoher Wahrscheinlichkeit vorher schon kaputt. Hätte es ordnungsgemäß funktioniert müsste der Betroffene nicht wiederbelebt werden.

    Falsch machen kann man nur etwas, indem man nichts macht und den AED nicht einsetzt. Insofern keine Angst und AED einsetzen.

    schöne Grüße vom u.a. EH-Ausbilder

    Der Abstand ergibt sich allein aus deiner Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung vorrangig der ASR A1.2. Wenn das Ergebnis ist, das eine Maschine nicht benutzt werden darf, wenn nebendran gearbeitet wird, dann ist technisch oder organisatorisch sicherzustellen, dass eben zum Zeitpunkt der Verwendung der Maschine die benachbarte Maschine nicht verwendet wird.

    Das ASiG regelt die Bestellung von Betriebsärzten und Sicherheitsingenieuren. ´Wenn jemand betriebsfremdes auf dem Gelände zu Schaden kommt, ist das eine Frage der sog. Verkehrssicherungspflicht.

    Wenn ein Mitarbeiter einer Fremdfirma auf deinem Betriebsgelände zu Schaden kommt ist es nicht nur eine Frage der Verkehrssicherungspflicht, sondern auch der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber (§ 8 ArbSchG und § 6 DGUV Vorschrift 1 lassen grüßen). Der Auftraggeber ist gefordert, eine geeignete Fremdfirmenordnung für seine Betriebsstätte aufzustellen, der Auftragnehmer ist in geeigneter Art und Weise über die Inhalte dieser zu informieren und hat seine Beschäftigten entsprechend mit der erforderlichen PSA auszustatten und zu unterweisen. Bei Unklarheiten müssen sich die beteiligten Arbeitgeber absprechen und (für die Rechtssicherheit schriftlich) festlegen, wie sich die jeweiligen Beschäftigten zu verhalten haben.

    Für den Spediteur / Abholer muss es also klare Vorgaben geben, wie er sich auf dem Betriebsgelände zu verhalten hat und diese sind konsequent umzusetzen (bedeutet z.B. wenn Sicherheitsschuhe erforderlich sind und er trägt keine, hat er unverzüglich welche anzuziehen oder das Gelände zu verlassen).

    Um es kurz zu halten...der TErmin kam nicht zu stande, weil er entscheidet wer in sein Unternehmen rein kommt...

    Da irrt der Unternehmer, und zwar gewaltig. Es gibt ein paar Institutionen (z.B. BG, Gewerbeaufsicht, Zoll), die weitreichende Befugnisse haben, um ihre hoheitlichen Kontroll- und Überwachungstätigkeiten in Betrieben durchführen zu können und zu dürfen. Der Unternehmer kann vielleicht den Termin 1 - 2 mal verschieben, wenn die AP der BG nett ist und das mitmacht. Aber ich bin davon überzeugt, da wird ein Termin stattfinden (notfalls auch gegen den Willen des Unternehmers, § 19 SGB VII lässt grüßen ;)

    Gemäß z.B. Ingenieurgesetz NRW darf die Berufsbezeichnung ,,Ingenieur/Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung führen,

    1. wer

    a) das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren

    mit Erfolg abgeschlossen hat.

    Aufgrund deiner Studienrichtung darfst du dich Sicherheitsingenieur nennen.

    Wenn du von deiner Hochschule keine Bescheinigung mitbekommen hast, dass du die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen darfst, dann reich dein Bachelorzeugnis bei der für dich zuständigen Ingenieurkammer ein. Von dieser bekommst du dann die Bescheinigung, damit du die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen darfst, wenn z.B. dein potenzieller Arbeitgeber dies schriftlich haben will.

    Hi,

    es ist nicht verboten, Kranführer und Anschläger von Lasten in einer Schulung auszubilden. Meiner bisherigen Erfahrung nach ist es Standard, bei flurgesteuerten Kränen die Kursteilnehmer in einer Schulung zu Kranführern und Anschlägern auszubilden (macht einfach Sinn, da i.d.R. der Kranführer seine Lasten selbst anschlägt bei flurgesteuerten Schwenkarmkränen und Brückenkränen).

    Die Ausbildung der Kranführer war auch schon vor 2020 unabhängig von der Ausbildung der Anschläger von Lasten (warum sollte der Turmdrehkranführer jedes Mal runter klettern, um eine Last anzuschlagen?). Der Arbeitgeber war hier schon lange gefordert, zu prüfen, wer welche Befähigung für seine Arbeit braucht und bei Bedarf seine Beschäftigten entsprechend zu qualifizieren.

    Sucht euch einen fähigen Anbieter, der eine entsprechende Kombi-Schulung anbietet.

    Die Kranführer und Anschläger müssen einmal ausgebildet werden. Danach genügt die jährliche Unterweisung und diese nimmt definitiv keine 2 Tage in Anspruch. Je nach Kranarten, Anschlagmitteln und Lasten kann man das ggf. auch in einer halben Stunde am Kran selbst erledigen. Auch hier ist es meiner Erfahrung nach Standard, Kranführer und Anschläger in einer Unterweisung zu "erschlagen" (da diese bei flurgesteuerten Kränen i.d.R. die gleiche Person sind).

    schöne Grüße

    Hi,

    der Arbeitgeber ist hier in der Auswahlpflicht. Er muss eine zur Prüfung befähigte Person (grundlegende Anforderungen an diese sind z.B. in der TRBS 1203 zu finden) mit der Regalprüfung beauftragen.

    Wie bereits erwähnt: wer selbst nie eine Prüfung praktisch begleitet hat kann keine zur Prüfung befähigte Person sein! Um die Befähigung zu erlangen sowie zum Erhalt der Prüfpraxis gehört die Durchführung von oder Beteiligung an mehreren Prüfungen pro Jahr.

    Dein Arbeitgeber kann dich nicht mit der Prüfung der Regale beauftragen, da du die Anforderungen an die zur Prüfung befähigte Person im Moment nicht erfüllst! Er sollte sich das Geld vom Lehrgangsanbieter zurückholen und dich zu einem vernünftigen Lehrgang schicken. Alternativ kann er die nächste Regalprüfung extern vergeben und mit dem Auftragnehmer vereinbaren, dass du die Prüfung begleitest und vom externen Prüfer in der Praxis angelernt wirst.

    Praxistipp: Solange du von der Praxis keine Ahnung hast lass die Finger davon, irgendwelche Prüfungen durchzuführen!

    PS: In der Regel erhält man bei solchen Schulungen Kontaktdaten der zuständigen Person beim Schulungsanbieter. Stelle dort deine Fragen und frag nach, wie es mit einer praktischen Einarbeitung aussieht.

    schöne Grüße

    Hi,

    wer selbst nie eine Prüfung praktisch begleitet hat kann keine zur Prüfung befähigte Person sein!

    Die Online-Angebote sind großer Mist, wenn kein Praxisteil danach folgt. Denn wie u.a. diese Frage hier zeigt reicht die Ausbildung online nicht aus, um jemanden zur befähigten Person für Prüfungen zu qualifizieren.

    Um die Befähigung zu erlangen sowie zum Erhalt der Prüfpraxis gehört die Durchführung von oder Beteiligung an mehreren Prüfungen pro Jahr.

    Such dir einen erfahrenen Regalprüfer und hospitiere bei diesem. Wenn dieser sein Handwerk beherrscht, dann erfährst du auch alles Wissenswerte zu erforderlichen (für die Prüfung notwendig) und möglichen ("nice to have") Hilfsmitteln und kannst diese auch in der Praxis ausprobieren. Alternativ such dir einen Anbieter, der die befähigte Person zur Regalprüfung auch praktisch ausbildet, damit diese nach Abschluss des Kurses tatsächlich zur Prüfung befähigte Person ist.

    schöne Grüße

    Hallo MrH,

    bitte beachte, hier geht es um die Gesamte Betriebsgröße, nicht um einzelne Arbeitsplätze .

    In der DGUV Regel 100-001 steht diesbezüglich:

    Zu den anwesenden Versicherten zählen alle an einer Betriebsstätte gleichzeitig beschäftigten Personen. Typische Betriebsstätten sind Arbeitsräume, Baustellen oder Betriebsteile. Die erforderliche Anzahl an Ersthelfern im Betrieb muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dabei ist der Abwesenheit von Ersthelfern, z.B. durch Urlaub, Krankheit, Schichtdienst, Rechnung zu tragen. Die Ersthelfer sind unter Berücksichtigung der Art der Gefahren, der Struktur und der Ausdehnung des Betriebes so zu platzieren, dass bei einem Unfall ein Ersthelfer in der Nähe ist.

    Es geht also nicht um die gesamte Mitarbeiteranzahl, sondern um die tatsächlich üblicherweise an einem "Arbeitsort" gemeinsam anwesenden Versicherten. Und wenn ein Arbeitstrupp gemeinsam von Ort zu Ort zieht, dann ist ab dem 2. anwesenden Versicherten ein Ersthelfer erforderlich.

    Hi,

    DGUV Vorschrift 1 §26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer
    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

    1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer...
    Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.

    Wenn im Trupp mit 2 oder mehr Versicherten gearbeitet wird, so ist ein Ersthelfer im Arbeitstrupp erforderlich, sofern mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger nichts anderes vereinbart wurde. Es gibt Branchen, da wird das praktiziert und funktioniert relativ gut mit dem Ersthelfer im Arbeitstrupp. Ebenso gibt es Betriebe, die diesbezüglich abweichende Regelungen mit ihrem Unfallversicherungsträger abgesprochen haben.

    schöne Grüße