Beiträge von AL_MTSA

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    Hallo @ all
    die wesentliche Frage ist folgende:
    Ist der Sonderschuh aufgrund eines Ereignisses aus dem Arbeitsleben, also Unfall - dann zahlt der Arbeitgeber.
    Ist die Notwendigkeit aufgrund privater Unfall oder angeborene Deformnierung - dann NICHT.

    Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass für den betreffenden Arbeitsplatz Sicherheitsschuhe zu tragen sind, hat der Arbeitgeber diese dem Beschäftigten kostenlos zur Verfügung zu stellen. Allerdings trägt der Arbeitgeber nur die Kosten für Sicherheitsschuhe (DIN EN ISO 20345) oder Schutzschuhe (DIN EN ISO 20346), die er auch für Beschäftigte ohne Fußbehinderung aufwenden muss.

    Wer die darüber hinaus gehenden Kosten (z.B. für Schuhzurichtungen oder Einlagen) übernimmt, ist davon abhängig wie die körperliche Einschränkung des Beschäftigten entstanden ist (z.B. durch Arbeitsunfall, Privatunfall oder angeboren). Ist sie auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen, übernimmt der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die erforderlichen Kosten. Bei den angeborenen bzw. anderweitig erlittenen Fußbehinderungen können die Kosten von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit, den Trägern der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge, den Integrationsämtern sowie von den Trägern der Sozialhilfe übernommen werden. Die Voraussetzungen sind im Anhang 2 Pkt. 5 der BGR/GUV-R 191 nachzulesen.

    Die Krankenkasse ist für die Kosten der Schuhzurichtung als auch für die Einlagen, die für Sicherheitsschuhe erforderlich und zugelassen sind, nicht zuständig.

    Herzliches Glückauf
    J.J.M.

    Hallo,
    der Abstand der Augenschrauben ist mit max. 2,5 m definiert, ebenso die maximale Länge von 50 m, in Ihrem Fall entscheidend ist dass:
    Die erforderliche Zugkraft darf nicht mehr als 125 N (12 kp) betragen.
    Dieser Nachweis hat der Liefernat bei seinem Montagemodell zu führen.
    Beste Infos hierüber ehemals StBG jetzt BGRCI - Stetigförderer, wie bereits "Vorschreiber" festgestellt hat.
    Gruß
    J.J.M

    Hardy
    korrekt - genau so sehe ich es auch.......

    Ich habe lange ein Klinkum betreut inklusive OP-Neubau mit über, 120 Firmen, teilweise 20 gleichzeitig vor Ort:
    Bautechnik, Innenausbau, Elektro, Noterhalt, Heizung, Klima, Sanitär, Lüftung (auch am Tisch) Brandschutz, usw.......
    Niemals würde ich dem Chirurg den Schnitt zu zeigen ;-))
    Genau dies würde kein Fachmann machen, aber wie die Funktionalität einer Lafette ist und was zu beachten ist, kann ein "Techniker" sehr wohl einem Chirurgen erläutern.
    J.J.M

    Hallo,
    die LEK 1 ist immer einer Mischung mc und schriftlichen Fragen.
    Eigentlich handelt es sich um eine Pool von einigen Hundert Fragen, welche per Zufallsprinzip zusammen gestellt werden.

    Also wenn ich mir den gesamten so Katalog ansehe, ist die LEK immer zu schaffen........ ;-))

    Toi, toi toi

    Hallo @ all

    genau so ist es:
    Die lichte Breite der Tür ergibt sich aus der Fluchtwegbreite.
    Bei 200 Personen 1,20 m diese darf im Bereich der Türen durch Bauteile der Türen
    -wie zum Beispiel die Zarge - bis zu 0,15 m in den Fluchtweg hineinragen.
    Also minimale licht Breite der Tür 1,05 i.d.R. brandschutztechnisch qualifiziert, also nicht ganz leicht aber üblich.
    Wenn man flüchten MUSS geht die Tür gaaaaaaanz leicht ;-))
    Grüße Euch
    J.J.M

    Hallo
    zunächst einmal finde ich dass Sie sehr wichtige und fachlich auch verantwortungsvolle Tätigkeiten im Arbeitsschutz durchführen.

    Hardy hat ja bereits geschrieben, wie beispielhaft eine Lösung aussehen kann........

    Meine persönliche Meinung, auch aufgrund meiner beruflichen Erfahrung ist eine andere. Wir hatten auch 2 Mal eine exam. Pflegkraft die Möglichkeit der Ausbildung mit Zustimmung ermöglicht - bringt man das Ergebnis kurz und knapp rüber = Katastrophe.
    Eine Krankenschwester hat den Handwerkern und Schreinern "vorschreiben" wollen wie sie sich an ihre Betriebsmittel anwenden - ok in beiden Fällen war mitunter mangelnde Sozialkompetenz in ausreichender Menge vorhanden. Natürlich hätten wir uns auch den Betriebsarzt einsparen können, so ein Kleinigkeiten wie Hörtest, Sehtest und Ergonomie das machen die Pflegekräfte doch gerade so mit. Übrigens sind beide nicht mehr in dem Klinikum tätig......

    Wenn es nach mir geht wird genau das ASiG bzw. die Vorschrift 2 in den Grundvoraussetzungen angewendet, die technische Ausbildung ist grundsätzlich nachzuweisen oder in Ausnahmen eine vergleichbare langjährige Tätigkeit, welche einem Meister ähnlich ist. Genau so haben wir auch bei der BG entschieden.
    Grundsätzlich wird m.E. nach die technische Grundausbildung bereits zu häufig unterlaufen. Eine primäre Aufgabe ist die Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen, die Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen - also ich denke spätestens ab hier braucht man einen technischen Background.

    Fakt ist, eine Ausnahme soll eine Ausnahme bleiben sonst könnten die Techniker, Meister und Ingenieure sich ihre Grundausbildung sparen.....
    Unabhängig davon, wünsche ich viel Erfolg beim "tricksen".
    Schönen Abend
    AL

    Globetrotter
    Die Aussage "Ich bezeichne mich als "Fachkraft für Arbeitssicherheit" oder "Sicherheitsfachkraft" und das ist das, worauf ich Wert lege. Weil um diese Qualifikation erlangen zu dürfen, habe ich einiges im Leben leisten und auch die Erfahrungen sammeln müssen. Da ist der, der auf seinen Titel beharrt für mich völlig fehl am Platz, tschuldigung. Titel sind fürs Papier geeignet und vllt für Menschen in höheren Führungsebenen oder Stellenausschreibungen und nicht für meine Arbeit vor Ort mit den Unternehmern und MA."
    ist ja grundsätzlich in Ordnung und auch eine Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit ist löblich, wobei ich leider die subjektive Aussage über akademische Titel nicht teile - wobei ich früher zwar ähnlich gedacht habe, aber in der Realität der Arbeitswelt gibt es, je nach Einsatzort, unterschiede in der Anerkennung. Für mich ist jede Art der Weiterbildung bzw. Weiterentwicklung in unserem Aufgabengebiet lobenswert.
    Nach meiner Ausbildung zum Betriebsschlosser, und Weiterbildung zum Meister und anschließend Techniker war ich auch glücklich über den Sicherheitsmeister bzw. -techniker.... Ich habe aber auch feststellen dürfen nach meinem Dipl.-Ing. und später M.Eng. dass ich gerade wegen meiner beruflichen Laufbahn heute an der Basis genau so geachtet bin wie seinerzeit als Betriebsschlosser.
    Wer die Möglichkeit, das Engagement und Ausdauer hat sich berufsbegleitend zum Dipl-Ing. zu qualifizieren sollte dies tun - Stillstand ist Rückschritt.

    Hallo Eismann
    Aufgrund der Erstmeldung sehe ich dass ein Meistertitel vorliegt und aufgrund der Aussage dass eine Umschulung zugestimmt wurde vermute ich einen Sponsor dahinter. Wenn dies so ist, würde ich mal eine Alternative zur bg-lichen Ausbildung prüfen.
    Mit ihren Voraussetzungen könnten Sie das Fernstudium der Technischen Akademie Südwest in Kaiserslautern absolvieren. Dauer ca. 2 Jahre, Abschluss Dipl.-Sicherheits-Ing. (FH), von der FH Kaiserslautern, in Kooperation mit der BG-Bau. Studiengebühren rund 2.600 € pro Semester.......
    Sicher eine super Möglichkeit aus dem Sicherheitsmeister einen Dipl.-Ing. zu machen.
    Die Bedeutung des akademischen Grades brauche ich Ihnen sicher nicht zu erläutern.
    Viele Grüsse
    J.J.M.

    Morjen zusammen
    also grundsärtlich ist das eine schöne Tabelle geworden, aber mal ehrlich welche Aussagekraft hat das für den Einzelnen? Es ist massgeblich mit entscheidend welche Ausbildung vorliegt. Es macht einen Unterschied ob bspw. Jemand Fasi ist mit Zustimmung (ohne techn Weiterbildung) oder als Weiterbildung bzw.als Studiengang.
    Ich habe bei mir noch einen Sicherheitsmeister und einen Betriebsarzt mit Fasi-Ausbildung der unterschied im Jahresgehalt beträgt rund 25.000 €......
    Eigentlich wird nur die Neugier gedeckt, wobei oftmals das eigene Einkommen "schön" gerechnet wird.
    Allen ein sonnig es WE
    J.J.M.

    Hallo
    grundsätzlich ist hier das SGB VII anzuwenden.
    In der Regel besteht bei einem Arbeitsunfall KEIN Anspruch auf Schmerzensgeld.

    Jedoch gibt es ganz vereinzelt Urteile wo Schmerzensgeld nur bei vorsätzlicher Verletzung geltend gemacht werden kann.
    Bsp. aus Urteil: Die Richter führten aus, dass gemäß dem Wortlaut des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII es unabdingbare Voraussetzung für eine Haftung sei, dass der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Das heißt, dass mit Wissen und Wollen nicht nur die Gefahrenquelle eröffnet werde, die zu einem Unfall führe könne, sondern auch willentlich und wissentlich die Verletzung des Klägers herbeigeführt werde. Davon könne hier aber keine Rede sein, meinten die Richter.

    Einen guten Wochenstart
    JM

    Hardy
    ich gehe mal davon aus, dass der Inhalt nicht ganz verstanden wurde.
    Dies ist kein Ausblick auf eine mögliche Rechtsprechung, sondern Rechtsprechung unter Anwendung des Regelwerkes - also wenn man sein Handwerkzeug versteht geht es immer in die Richtung.
    Urteile zu Raumklima gibt es in Fülle, wobei i.d.R. die Rechtsprechung immer in Richtung Bielefelder Klimaurteil ging.....
    Grundsatzcharakter soll es nicht haben, sondern lediglich den Hinweis, sich mit einem Problem fachlich auseinander zu setzen.
    Ein guter Sicherheitsingenieur betrachtet die Probleme in Gänze und hat immer die Beschäftigten im Focus.......
    Schönen Tag @ all

    Hallo,
    das Thema und einige Antworten wurden gestern hier:
    [suche Hilfe] Hitze in den Büro`s ... und nun ?

    geschrieben.
    Schauen Sie sich die ASR 3.5 an, deren Geltungsbereich ist definiert, deshalb erachte ich es auch als wenig zielführend wenn beim Thema Temperatur, Gießereien, Hüttenarbeitsplätze und Tiefkühlhäuser genannt werden.
    Wer sich etwas mit dem Regelwerk auskennt, weiß dass die ASR Raumtemperatur genau diese Arbeitsplätze ausnimmt.
    Sollten Sie konkrete Fragen zum Labor haben dürfen Sie sich gerne melden.
    Vielöe Grüße

    Hallo @ all,
    ich habe die Meldungen interessiert verfolgt und möchte dann doch auch eine Info hierüber geben.

    Vor fast genau 4 Woche war ich als SV genau zu dem Thema Hitze im Büro in juristischer Befragung.
    Es ging hier um ein Verwaltungsgebäude 10 Geschosse, ca. 200 Beschäftigte. Das Gebäude aus den 60-zigern war: ohne außen oder innenliegnder Sonnenschutz, ohne qualifizierte hitzeabweisende Fenster, keine Klima- oder Lüftungstechnik. Ich erläutere dies kurz, weil es wesentlich für mich bei der Auslegung der anzuwendenen Regelwerke ist. Weiterhin das Gebäude nicht im Eigentum der Nutzer, was die Sache noch interessanter macht. Die Raumtemperaturen bei Sonnenschutz über 30 bis über 35 °C.
    Die "Chefetage" wollte zwar seit Jahren was ändern, aber mangels Geld passierte nicht. Der Betriebsrat klagte und benannte mich als SV für das Arbeitsschutzrecht.

    Im Ergebnis: aufgrund der "neuen" ASR 3.5 aus 2010 hat sich die Sachlage, auch für Altgebäude grundlegend geändert. Der Vermieter (Eigentümer) hat die gemäß ASR genannten Raumtemperaturen für die vermieteten Gebäude zu erbringen. (siehe auch Bielefelder-Klimaurteil), bedeutet aber nicht, dass er dies auch einfach so umsetzt.

    Der Jurist hat -für mich überraschend - mit dem BGB 618 begonnen, der sich mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers befasst, dann das ArbSchG und natürlich die konkretisierenden Regelwerke wie ArbStättV, ASR und zusätzlich bei dieser Problematik Mutterschutzgesetz und Jugendschutz.
    Da der bauliche Zustand primär zur Hitzereduzierung beitragen kann wurde in 2012 ein Gesamtkonzept für die Fassade gefordert unter besonderer Berücksichtigung der ASR Raumklima und Lüftung. Der Sanierungsbeginn wurde für das Jahr 2013 datiert.
    Bis zu diesem Zeitpunkt wurde ALLE in der mehrfach genannten ASR dem Dienstherrn auferlegt:
    ab 30°C kalte Hitzegetränke (Mineralwasser leicht/still und Apfelschorle) (ASR 3.5)
    ab 35°C kein Arbeitsraum mehr - also Dienstbefreiung OHNE Nacharbeit (ASR 3.5)
    Nachtkühlung und Querlüftung eingeführt mit Nachtwache (wo machbar!!)
    Schwerbehinderte bzw. Schwangere oder "Kranke" ab 30°C Dienstbefreiung ohne Nacharbeit.

    Bitte die Kurzantwort nicht verallgemeinern - bei einem Gutachten müssen alle Randbedingungen betrachtet und bewertet werden.
    Die ASR`en sind eine lex specialis haben gesetzlich im Vorrang vor Baurecht oder anderen Regelwerken, welche ggf. den Handlungsbedarf herabsetzen könnten.

    siehe auch
    http://www.saarbruecker-zeitung.de/sz-berichte/wi…art2819,4401247
    oder
    https://www.facebook.com/arbeitssicherh…sundheitsschutz
    Falls Fragen sind können Sie mich gerne hierzu kontaktieren.
    Viele Grüße

    Hallo
    die Ursprungsfrage war doch: "Wir diskutieren gerade in einem Unternehmen, ob der Unternehmer (ausgebildete SiFa) gleichzeitig auch die Funktion einer SiFa in "seinem" Unternehmen wahrnehmen kann."
    Natürlich darf und kann er - ob dies sinnvoll ist entscheiden die Ergebnisse - rechtlich kein Problem.
    Genau wie Hardy geschrieben hat, gibt es je nach BG oder Unfallkasse sogenannte Unternehmermodelle für Kleinbetriebe. Hier absolviert der GF (Chef) i.d.R. 4 Motivationsseminare und kann sich dann auch "selber" beraten - ohne Sifa-Ausbildung.
    Dann ist eine ordentlich Sifa-Ausbildung sicherlich mehr wert.
    Viele Grüße
    Joachim :D

    Hallo
    ein MUSS für die Pläne resultiert grundsätzlich aus Regelwerken des Baurechts, wie z.B. HoachhausVO, KrankenhausVO, usw.
    Gleiches gilt für die Bestellung eines BS-Beauftragten.
    Ansonsten ist Immer eine situationsbedingte Betrachtung nach Arbeitsschutzrecht notwendig, gemäß AtbStättV, ASR, aber auch ArbSchG u.ä.
    Einen guten Morgen wünsche ich ebenfalls noch....
    Viele Grüße J.J.M
    PS: .. sind auch Dipl.-Si-Ing.-Studenten aus KL hier ;-))