Beiträge von AL_MTSA

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    Hallo

    ich denke, dass diese Auslegung nicht mit dem Inhalt des Gesetztes gemeint ist. Zumal dieses Gesetz nur eine spezifische Beschäftigungsgruppe anspricht. Siehe § 1 Anwendungsbereich.
    Wenn nicht plane ich den Rest des Jahres die Organisation von Unterweisungen, bei >3.000 Beschäftigten habe ich einiges zu tun

    Hallo,
    unabhängig der Fragestellung ist im Thema ein falscher Terminus: es gibt grundsätzlich keine Vorsrogeuntersuchungen sondern lediglich arbeitsmedizinische Vorsorge.
    Wenn Sie im Betrieb derartige Begriffe verwenden, könnte der Glauben entstehen dass es sich immer um medizinische Untersuchungen dreht, was natürlich nicht richtig ist.

    Zur Frage:
    ohne die Möglichkeit der elektronischen "Fristenwahrung", also Meldung durch das Programm ist mit höherem zeitlichen Arbeitsaufwand zu rechnen. Wobei es das Aufgabengebiet der Betriebsärzte tangiert und daher von dieser Fakultät zu klären ist.

    Hallo @elschwoabos

    das liegt aber daran, dass Du ein organisatorisches Problem hast. Wer sagt denn dass JEDER Verunfallte die Eintragung selber vornehmen soll (ich weiß es ist halt gelebte Praxis - aber:) der §24 DGUV Vorschrift 1 richtet sich an den Unternehmer und dieser ist verpflichtet entsprechende Aufzeichnungen zu führen und auch einen "gewissenen" Datenschutz einzuhalten. Bei uns hat der Vorgesetzte das Verbandbuch zu führen, also i.d.R. Abteilungsleiter, Friedhofsleiter, Bauhofleiter usw. usw. Sicher nicht das Gelbe vom Ei, aber es schreibt nicht jeder im Verbandbuch herum und liest andere Einträge.

    DGUV V1 § 24: (Normadressat ist der Unternehmer und nicht der Verunfallte)
    (6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.

    Hallo liebe Arbeitsschützer ...

    Heute rief mich ein Kunde ganz aufgeregt an ..... er hatte ein Audit und ein Auditor (Rechtsanwalt) war der Meinung, das das Verbandsbuch (Papierform der Berufsgenossenschaften) nicht mehr der neuen Datenschutzgrundverordnung entsprechen würde und daher nicht mehr zulässig sei ..... hat jemand schon ähnliche Erfahrungen gemacht ???


    Sonnige Grüße aus dem Norden Christian

    Hallo,

    also wir sehen das mehr als entspannt.
    Mein (in Deutschland mehr als anerkannter) Rechtsdezernent meinte zu Verbandbuch, Unfallanzeige u.ä.:
    ()
    "Im Rahmen Ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung sind Sie natürlich weiterhin legitimiert und verpflichtet die Daten, entsprechend sorgfältig, zu verarbeiten und bspw. an den gesetzlichen Unfallversicherungsträger (193 SGB VII), Landesamt für Arbeitsschutz (ArbSchG) u.ä. zu übermitteln. Eine Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt durch die zuständigen UVT nur, soweit diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist"

    Wir haben Verbandbücher in Papierform und elektronisch im Unternehmen.

    die gleichzeitige Erfüllung der beiden Richtlinien AutSchR (Automa­tische Schiebetüren in Rettungswegen) und EltVTR (Elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen) ist gefordert und hier besteht eigentlich ein Richtlininienkonflikt.
    Ich habe gelesen, dass durch das Anbringen eines Drehbeschlages (für den Notfall) beide Regelwerke erfüllt werden können und die Tür durch leichtes drücken geöffnet werden kann.

    welche Abgasführung hat das Gerät ?
    wenn in Räumen das Gerät betrieben wird, müssen die DME abgeführt/abgesaugt, werden.

    Durch die indirekte Abgasführung gelangt kein schädliches Kohlendi-/ Monoxid und andere Schadstoffe die bei der Verbrennung von Diesel entstehen in die Räumlichkeiten. Einen Direktheizer kann man mit einem laufenden PKW in einer verschlossenen Garage vergleichen. Sowohl die Wärme als auch die gesamten Schadstoffe werden in die Umgebungsluft abgegeben!
    Deshalb hängen Feuerwehrzeuge bspw. an einer Absauganlage in den Fahrzeughallen.

    Es ist in meinem Fall keine allgemeine Eignungsuntersuchung. Die durchlaufen nur Mitarbeiter die mit Unserer Scherenbühne arbeiten. Damit haben wir ja auch schon den Anlass.Außerdem lese ich nicht daraus dass ich die Eignung für eine bestimmte Tätigkeit nicht speichern kann. Ich lese Daraus dass ich, um es für unseren Fall abzukürzen, die genauen Ergebnisse nicht erheben und schon gar nicht speichern darf.

    diese Aussage dient eigentlich dazu zu zeigen, wie "einfach" es wäre unzulässige Eignungsuntersuchungen zu begründen, wenn man wenig Ahnung hat und sich mit der Thematik nicht auseinander setzt.

    Wenn ein Beschäftigter mit der Scherenbühne arbeitet, dann ist das doch kein Anlass im Sinne der Rechtsverordnungen!
    Das würde ja bedeuten, wenn ein MA mit dem Auto zur Arbeit fährt, dann haben wir den Anlass für die G25,
    Alle Mitarbeiter die in Bauhöfen oder in der Grünpflege arbeiten werden auf Eignung nach G24, (Anlass Sonnenbrand) untersucht,
    ok und dass der BA noch was dazu verdient, besteht im Sommer selbstverständlich der Anlass zur G30..... (Ironie Ende)

    Anlasslose Eignungsuntersuchungen dürfen hingegen weder veranlasst, noch als solche im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Auch eine Betriebsvereinbarung kann keine regelmäßig, d.h. anlasslose routinemäßige Eignungsuntersuchung im laufenden Beschäftigungsverhältnis begründen. Die G 41 als routinemäßige oder anlasslose arbeitsmedizinische Untersuchung basiert also auf einer freiwilligen Duldung des Arbeitnehmers, welche auch die Weiter- oder Herausgabe der Untersuchungsergebnisse beinhaltet. Es bleibt dem Mitarbeiter überlassen, ob er die G 41-Untersuchung in diesem Fall wahrnimmt und ob er das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung dem Arbeitgeber mitteilt. Das WICHTIGE hierbei ist, dass der MArbeitnehmer genau hierüber informiert werden muss.

    Bei Fremdfirmeneinsätzen kann man die Gefährdungsbeurteilung eigentlich nur verlangen, wenn bei der Auftragsvergabe dieses dem Unternehmer auferlegt wurde. Findet sich (so wie es sein soll) bei der Vergabe des Auftrages die schriftlichen Hinweise zu Themen des Arbeitsschutzes durch den AG, kann man eine Vorlage der Gefäehrdungsbeurteilung einbauen. Wir haben beispielsweise eine Kann-Lösung in jedem Vertrag. "Dem AG ist auf Verlangen die Gefährdungsbeurteilung für die beauftragten Arbeiten vorzulegen." Dies ist jedoch nur bei größeren Baustellen bzw. Aufträgen (manchmal) der Fall.

    Vorlegen MUSS man eine Gefährdungsbeurteilung grundsätzlich nur der Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsicht/Landesamt o.ä.) bzw. dem Unfallversicherungsträger. Es sei denn man hat die Vorlage zum Vertragsbestandteil mit der Fremdfirma gemacht.
    I.d.R. ist jedoch so dass zahlreiche Firmen auf Anfrage etwas vorlegen.

    Eigentlich kann ich mir das weitere Schreiben sparen denn anscheinend liest sich eh keiner durch was ich geschrieben hab.Nochmal für dich.
    Neue Mitarbeiter gehen innerhalb der ersten 1-2 Wochen zur G41.
    Ich weiß nicht was ihr mit euren Mitarbeitern in den ersten Wochen anstellt aber unsere werden erstmal eingearbeitet, lernen alle Abteilungen und Schnittstellen kennen mit den sie später zu tun haben etc.
    Anhand welcher Kriterien willst du da eine Selektion durchführen? Ob der Mitarbeiter gut Hände schütteln kann?


    @Botulin1980
    naja ich weiß jedenfalls, wie ich geeignete Personen für sicherheitstechnische Aufgaben (Sifa) auswähle. Hier spielen eine Rolle (je nach Einsatzgebiet) eine ordentlichen Berufsausbildung als Meister, Techniker oder Ingenieur auch schnelle Auffassungsgabe, Sozialkompetenz und das Grundverständnis rechtliche Vorgaben zügig in der Praxis umzusetzen.
    ................
    Ich für meinen Teil würde beispielsweise, nie einen überheblichen Anfänger mit der Neigung zu "Le roi - c'est moi!" auswählen. Eine Eignungsuntersuchung (körperlich geeignet) oder die so oft vergessene Untersuchung beim Psychiater (wegen der "geforderten" geistig geeignet), spielen eher keine Rolle.... (also keinen Handschüttel-Test bei mir)

    so, bin jetzt wieder da.was ist falsch daran wenn ein AG seine Mitarbeiter vor der Einstellung darauf hinweist und während der ersten 1-2 Wochen zur Eignungsuntersuchung schickt?

    Oder anders, welches Gesetz verbietet das?
    Nochmal zur Erinnerung,
    ich habe nirgends geschrieben dass Mitarbeiter zur Eignungsuntersuchung geschickt werden die schon fest eingestellt sind.


    Anlasslose Eignungsuntersuchungen Eine Eignungsuntersuchung „ins Blaue hinein“ und ohne mögliche Drittgefährdung durch die konkrete Tätigkeit, birgt die Möglichkeit einer Ausforschung und damit einer jederzeitigen Selektion in dem Sinne, dass der Arbeitgeber sich von mit
    Gesundheitsrisiken behafteten, potenziell weniger produktiven Mitarbeitern versucht zu trennen, auch wenn diese bisher nicht durch überdurchschnittliche Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder die Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert in Erscheinung getreten sind. Eine solche Vorgehensweise widerspräche in eklatanter Weise dem im Grundgesetz verankerten Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I GG)
    und wäre daher unzulässig.

    Gegenfrage: In welchem Gesetz/Verordnung steht, dass eine Eignungsuntersuchung nach G41, G25 usw. (pauschal) für genau diese Berufsgruppe, unter diesen Voraussetzungen legitimiert sind? Nirgendwo? Also unterliegen die Beschäftigten einem Duldungszwang.
    Übrigens war der Glaube des Unternehmers "in Haftung" genommen zu werden wegen fehlender Untersuchungen ist ja völliger Unsinn.
    "Wenn keine gesetzliche Forderung vorliegt, kann auch nicht gegen eine gesetzliche Bestimmungen verstossen werden..."

    Ich sehe es ähnlich wie @Guudsje es wird sich nicht an das geltende Recht gehalten. Bei der Novellierung der ArbMedVV, sagte ein beteiligter Medizinaldirektor: "eine G41 hat noch nie einen Absturz verhindert, das machen andere zu schaffende Voraussetzungen"

    Nette Fragen, aber als Gefahrgutfahrer mit einem Tankfahrzeug muss er alle 5 Jahre einen entsprechenden Kurs absolvieren und da sollte ihm klar sein, dass man nicht so einfach in den Tank einsteigen darf, völlig unabhängig ob ihn der AG unterwiesen hat oder nicht.

    ok - würde also bedeuten in den Folgejahren 1 bis 4, braucht der Unternehmer nichts zu machen; ?( .
    Natürlich wissen wir nicht was gemacht wurde und was nicht, aber mit dieser ADR-Aussage liegst Du etwas daneben.

    Der Unfall ereignete sich bei Reinigungsarbeiten im Betrieb (GefStoffV) und nicht während eines Transportes (ADR),
    also hättest Du sagen müssen: Der Verunfallte war 100% jährlich in Bezug auf arbeitsmedizinisch-toxikologische Belange nachweislich unterwiesen worden, denn so steht es in der....

    Auszug § 14 GefStoffV:
    Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

    Noch einen wichtigen Tipp:

    Präsentationen zu solchen Themen, sollten grundsätzlich von einer zum Thema, fachlich geeignete Person erstellt werden.

    Ein Zusammenkopieren irgendwelcher Fundstücke stellt keine ordentliche Präsentation dar.
    Mir 35 Folien füllt man ein halbtägiges Seminar.
    Wenn die Schulung für Brandschutzhelfer sein sollte, müssen gewisse Qualifikationen vom Unterweisenden erfüllt werden.
    Wenn die Schulung für andere Beschäftigte gedacht ist, können Sie die Hälfte streichen und 3-4 fehlende Themen aufbereiten.

    Besonders „eindrucksvoll“ fand ich das Panikbild in einer Folie- wozu?

    Hallo

    zur Vollständigkeit meines Posts:

    der aktualisierten UVV (freiwillige) Feuerwehren, Vorschrift 49, wurde bei der Mitgliederversammlung der DGUV in Berlin, zugestimmt.

    Ich vermute, dass im Laufe des kommenden Jahres die UVT, welche betroffen sind, insbesondere die Unfallkassen der Länder/Feuerwehren, diese in Kraft setzen werden.

    Hallo,

    Du hast die richtige Antwort, unter Beachtung des Regelwerkes, bereits gegeben.
    Deine Sifa und BÄ musste sich auf den aktuellen Stand bringen.

    Die Bedienplätze fallen nach Ablösung der BildscharbV und Einbindung in die ArbStättV grundsätzlich raus.
    Würde ein Beschäftiger einen Wunsch äussern zu G37, könte man diesem als Wunschvorsorge sicher zustimmen.

    Wäre es eine erforderliche Angebotsvorsorge, müssten alle in Betracht kommenden Beschäftigte mit Angabe der Begründung (Gefährdung), persönlich angeschrieben werden.

    Ich vermute auch dass die BÄ direkt entsprechende "Untersuchungen" machen möchte, ohne eine Aufklärung, dass diese freiwillig ist und die Zustimmung eines jedes Beschäftigten voraussetzt.