Es ist in meinem Fall keine allgemeine Eignungsuntersuchung. Die durchlaufen nur Mitarbeiter die mit Unserer Scherenbühne arbeiten. Damit haben wir ja auch schon den Anlass.Außerdem lese ich nicht daraus dass ich die Eignung für eine bestimmte Tätigkeit nicht speichern kann. Ich lese Daraus dass ich, um es für unseren Fall abzukürzen, die genauen Ergebnisse nicht erheben und schon gar nicht speichern darf.
diese Aussage dient eigentlich dazu zu zeigen, wie "einfach" es wäre unzulässige Eignungsuntersuchungen zu begründen, wenn man wenig Ahnung hat und sich mit der Thematik nicht auseinander setzt.
Wenn ein Beschäftigter mit der Scherenbühne arbeitet, dann ist das doch kein Anlass im Sinne der Rechtsverordnungen!
Das würde ja bedeuten, wenn ein MA mit dem Auto zur Arbeit fährt, dann haben wir den Anlass für die G25,
Alle Mitarbeiter die in Bauhöfen oder in der Grünpflege arbeiten werden auf Eignung nach G24, (Anlass Sonnenbrand) untersucht,
ok und dass der BA noch was dazu verdient, besteht im Sommer selbstverständlich der Anlass zur G30..... (Ironie Ende)
Anlasslose Eignungsuntersuchungen dürfen hingegen weder veranlasst, noch als solche im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Auch eine Betriebsvereinbarung kann keine regelmäßig, d.h. anlasslose routinemäßige Eignungsuntersuchung im laufenden Beschäftigungsverhältnis begründen. Die G 41 als routinemäßige oder anlasslose arbeitsmedizinische Untersuchung basiert also auf einer freiwilligen Duldung des Arbeitnehmers, welche auch die Weiter- oder Herausgabe der Untersuchungsergebnisse beinhaltet. Es bleibt dem Mitarbeiter überlassen, ob er die G 41-Untersuchung in diesem Fall wahrnimmt und ob er das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung dem Arbeitgeber mitteilt. Das WICHTIGE hierbei ist, dass der MArbeitnehmer genau hierüber informiert werden muss.