Beiträge von AL_MTSA

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    Wer Klumpsenkspreizfüße mit Überbein und Sporen hat, kriegt das Modell für 600 Eur vom Orthopäden. Musst Ihr alleine zahlen. Evtl. ist da auch die BG oder die Rentenversicherung im Boot.

    Wenn der Klumpsenkspreizfuss aufgrund eines Arbeitsunfalles oder anerkannte BK resultiert - zahlt die BG bzw. der gesetzliche UVT.

    Ist es genetisch bedingt, kann ein Antrag zur Übernahme der Kosten bei der Bundesagentur für Arbeit oder der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden.

    Der AG muss dann häufig den Standardpreis, also die 80€, zuzahlen - sonst hat er keine Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten.

    Sollte niemand (was eher sehr selten ist) zahlen, muss der Beschäftigte dies selber übernehmen.

    Also Siezen musst du mich nicht."Mit Beiträgen, die falsch sind"? Was möchtest du mir damit sagen?
    Man könnte sich auch freuen, dass jemand in diese Schiene reingerutscht ist und sich mit Hilfe des Forums versucht in diese Tätigkeit hineinzufuchsen, aber du lässt dich lieber darüber aus, wie es doch sein kann, dass so ein unwissendes Ding wie ich überhaupt so ein Job bekommen kann... Geht auch.
    Ich habe dir nichts mehr zu erzählen ;)du weißt es ja eh besser.

    Und falls ich es noch nicht gesagt hatte: Vielen Dank für diese herzliche Aufnahme in diesem Forum

    Daschafisch
    jetzt müssen Sie nur unterscheiden zwischen „besser wissen“ und richtig wissen..... :thumbup:

    Ich denke auch dass einige hier im Forum die Fragen zu Basics lieber beantworten.

    @'Daschafisch
    „Also arbeitsmedizinische Untersuchungen gibt es doch hier z.B

    Unabhängig der Erläuterung zur Tätigkeit, würde ich mich trotzdem mit Beiträgen die falsch sind etwas zurückhalten.

    Es gibt weiterhin keine arbeitsmedizinischen Untersuchungen und ihr Dokument ist 19 Jahre alt (2000)

    Sie müssen sich auch nicht rechtfertigen, aber die Wahl der Worte über die Tätigkeit, als Nicht-Fachkraft, lässt manchen aufhorchen - mich z.B.

    Das ist der Unterschied zwischen Theorie und Praxis.
    Ich kenne das auch, Head of "Arbeits- und Gesundheitsschutz" ehemaliger Personaler (Ausbildung als Kaufmannsgehilfe) ist verantwortlich und berichtet an die Geschäftsleitung, hat seinen Platz in "Sitzungen" und darunter das gemeine, arbeitende Fußvolk ( Dipl.-Ing. ) ohne direkten Draht nach ganz oben.
    Geduldet von der BG und den Behörden und jetzt bist du dran!

    Gruß
    Andy

    Das ist sicher nicht der Unterschied zwischen Theorie und Praxis.

    Es gibt sicher (vereinzelt) Unternehmen mit einer derart schwachen Struktur, jedenfalls so lange keiner der Betroffenen dagegen vorgeht.
    Das wäre sicher einmal interessant für mich, wenn man mir eine, im Arbeitsschutz unqualifizierte Person, als Leitung vorsetzen möchte.... :D das gäbe ein Gaudi.

    Aber als "Normalität" darf man es auch nicht sehen!

    Zuständig wäre hier übrigens die staatliche Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsicht, Landesamt o.ä.) nicht die UVT.

    Es ist wohl nur eine interne Bezeichnung... Ich koordiniere die Arbeitssicherheit im Unternehmen. Ich bin (noch) keine SiFa/FaSi, aber dafür zuständig dass die ihren Job hier vernünftig machen. Durchführung der ASA und Planung der arbeitsmedizinischen Untersuchungen gehört auch zu meinen Aufgaben. Also ich bin völlig ohne Wissen in dem Bereich. Ich bin eigentlich reiner Qualitäter gewesen... :)

    Eine Kieler Sprotte :)

    sorry
    2 Sätze und unrealistische Aussagen.
    Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit wird sicher nicht von einer Nichtfachkraft geleitet (…dass die ihren Job vernünftig machen :thumbdown: ), dafür gibt es Leitende Fachkräfte, steht im ASiG
    Arbeitsmedizinische Untersuchungen gibt es nicht. ?(

    In welcher Firma wird denn so eine Arbeitsschutzorganisation geführt?
    Es wäre zu vermuten, dass (wieder) die berufliche Qualifikation nach ASiG auch fehlt.

    Hallo
    im EG sehe ich hier kein Problem.
    Die Antwort steht im Brandschutzkonzept bzw. Bauschein.

    Die Feuerwehr würde ich nicht kontaktieren, da es nicht in deren Zuständigkeit liegt und diese auch keine „genehmigende“ Behörde ist bzw. Befugnisse hat.

    Gehen Sie einfach davon aus, dass 11 Krippenkinder untergebracht sind. Die müssen immer getragen, oder auch aus dem Fenster gereicht werden.
    Also eigentlich eine Frage der Organisation.

    Moin,

    hat jemand von Euch im Bereich der Kinderbetreuung (insbesondere U3-Betreuung) Gehörschutz für die Beschäftigten im Einsatz? Wenn ja was? Problematik: Stark schwankende Lärmeinwirkung (Spielphase, Morgenkreis, Essen, Schlafen, Vorlesen, Sport- und Spielphase, schreiende Kinder während der Eingewöhnungsphase etc.). ?(

    Gruß Frank

    Hallo @Guudsje
    ich habe so ein „Paar“ Kitas im Zuständigkeitsbereich.
    Wie bereits erwähnt müssen technische Maßnahmen vorrangig umgesetzt werden.

    KEINE Beschäftigten erhalten Gehörschutz, insofern nicht besondere individuelle Leistungsminderungen ( Gehör) vorliegen.
    Denke einen Schritt weiter. Würde ich die Beschäftigten aufgrund des Lärms mit Gehörschutz ausstatten, würde ein Pegel vorliegen, welcher gesundheitlich „bedenklich“ wäre.

    Wenn das der Fall ist, muss ich selbstverständlich auch die Kinder mit Gehörschutz ausstatten, da diese ja sich ja im gleichen Lärm aufhalten. Im Rahmen unserer Fürsorgepflicht dürfte ich ja keine Unterschiede machen.
    Es gibt zahlreiche Eltern, die würden sofort eine Kampagne starten, Anwalt einschalten, Anzeige erstatten, wenn die Beschäftigten Gehörschutz tragen und ihre „Wonneproppen“ nicht.... ‍♂️

    Also, technische, organisatorische, pädagogische und dann erst persönliche Maßnahmen.

    Übrigens sind die Kinder ja auch Versicherte der zuständigen Unfallkasse.

    @Mark Stetten FaSi
    Die Prüffristen legt der Unternehmer fest.
    Und für eine (alte) „Prüffrist“ aus einer UVV benötigt man natürlich keine schriftliche Genehmigung des gesetzlichen UVT.

    Das ist eigentlich Basic:
    stattliches Recht geht immer (!) vor UVV en und Informationen oder Grundsätze der UVT waren noch nie rechtsverbindlich. Nochmal Prüffristen der UVT haben bei Einhaltung Vermutungswirkung.

    ohje, keine dieser Prüffristen ist verbindlich.

    Nach Einführung der BetrSichV ist das Geschichte und sollte auch eine Fachkraft wissen.
    Der Unternehmer legt die Prüffristen nach BetrSichV fest und „alte“ Fristen haben lediglich Vermutungswirkung, welche herangezogen werden „kann.“

    Erstmal vielen Dank für die ganzen Denkanstöße.

    Ich werde als nächstes mal versuchen einen Termin mit der Feuerwehr zu bekommen um die Thematik mit denen direkt vor Ort zu besprechen.

    Hallo
    die Idee mit den Fluchthauben ist sicher ok, wenn wirklich etwas zusätzliches gemacht werden möchte.
    ABER
    aus welchem Grund möchten Sie dies mit der Feuerwehr besprechen??
    Je nach Örtlichkeit haben Sie evtl. eine FF, was soll hier besprochen werden?

    Maßnahmen dieser Art zählen zum „organisatorischen Brandschutz“ und dieser obliegt dem Unternehmer mit Beratung der Sifa bzw. BS-Beauftragten insofern dieser vorhanden ist.

    Eine Feuerwehr hat grundsätzlich NUR Aufgaben im abwehrenden Brandschutz.
    Schaffen Sie doch so eine Haube an, unterweisen die Betroffenen und gut ist‘ s.

    Hallo,
    das ist schön geschrieben, aber nicht korrekt.

    Eine Eignungsuntersuchung darf nur durchgeführt werden wenn es eine gültige Grundlage gibt. Pauschal gibt es keine!

    Immer diese Feststellungen, dass "ein Richter, das Gericht, die Justiz, usw." das letzte Wort haben - Unfug.
    Nennen Sie mir nur ein Urteil, welches diese Aussage stützt und wo ein Unternehmer wegen einer nicht durchgeführten G41, G25 oder andere Eignungsuntersuchungen verurteilt worden wäre.
    Wie soll man gegen etwas verstoßen, wenn es überhaupt keine rechtliche Forderung dafür gibt??

    Hallo zusammen,

    ein Kunde von mir möchte Holzplatten rutschfest machen und dazu Lack nehmen, der vom Hersteller mit gemahlenen Nuss-Schalen als Anti-Rutsch Inhalt versehen wurde. Der Lack soll dann noch mit einem Decklack versehen werden. Wie seht ihr das? Kann ein Allergiker, der die Platte berührt, einen SChock bekommen. Nein, kein Aprilscherz!

    Vielen Dank im Voraus

    Hallo,
    ok, kein Aprilscherz,
    aber das ist doch keine ernstgemeinte Frage aus dem Arbeitsschutz? Oder doch?

    Hallo,

    m.E. nach hast Du das Notwendige soweit drin.

    Ob das ausgewählte System geeignet ist, bin ich nicht sicher.
    Auch ist der Schaukeltyp bei der Auswahl der Befestigungsart zu berücksichtigen.
    Die Frage ob 1-Punkt, 2-Punkt oder 4-Punkt-Aufhängung erforderlich ist, ist in der Beschreibung des Schaukeltyps meist angegeben.

    noch ein paar ganz braucbare Tipps:


    Sicherheitshinweise

    • Achte unbedingt auf die Auswahl der für den Einsatzzweck richtigen Befestigung und auf die sachgerechte Montage durch eine Fachfirma.
    • Lasse zusätzlich die Tragfähigkeit der Decke/Balken von einem Statiker überprüfen.
    • Die gesamte Aufhängung ist in regelmäßigen Abständen auf Verschleiß zu kontrollieren. Sofern einzelne Teile der Aufhängung beschädigt sind, oder verschleißbedingt einen Abrieb von mindestens 20% aufweisen, sind diese umgehend zu ersetzen.


    Lastaufnahmen – Hinweise für den Statiker

    • Für die Aufhängung von Strickleitern, Schaukeln, Tauen usw. sind je Aufhängung eine Vertikallast von 2.000 N und eine Horizontallast von 900 N zu berücksichtigen (ohne Schwingbeiwert). Zur Planung sind heranzuziehen: DIN 18032 Teil 6, Seite 6/ 7 in Verbindung mit DIN 1055, Teil 3.
    • Weitere funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen sowie Prüfverfahren für die Aufhängung von Schaukelringen findet ihr in der DIN EN 12655.


    Sicherheitsabstände

    • Rechts und links muss bis zum nächsten Hindernis ein Abstand von 70 cm eingehalten werden
    • Der Sicherheitsabstand nach vorne und hinten lässt sich mit der folgenden Formel errechnen:


    Länge der Schaukelseile * 0,867 + 1,75 m

    (z.B. Länge ca. 3,00 m * 0,867 + 1,75 m = 4,35 m Sicherheitsabstand muss nach vorne u. hinten gegeben sein).

    Gruß

    Hallo,

    ich würde zunächst einmal eine Stelle in der Branche Chemie in Betracht ziehen. Hier sind aufgrund der Vorbildung die besten Chancen und Mitgliedsbetriebe der BGRCI bzw. die BG selber, suchen i.d.R. immer Personal.

    In anderen Branchen ist es sicher etwas schwieriger, weil die Voraussetz8ungen zum Tätigwerden gemäß ASiG (Chemiker) nicht vorliegen.

    Ich persönlich würde eine Festanstellung in einem Unternehmen immer einem Dienstleister vorziehen.

    Hallo
    eigentlich ein einfacher Sachverhalt.

    Der Unfall ist wegen fehlender AU von mehr als 3 Tagen grundsätzlich nicht meldepflichtig.
    Der Verunfallte ist darüber zu informieren, dass er bei Behandlung des Zahnes dem Zahnarzt sagen muss, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt, bei welcher BG er versichert ist und somit der Verunfallte von Zuzahlungen befreit ist.

    Würde bspw. ein Implantat oder Krone gesetzt werden, rechnet der Arzt die Leisztungen ab und die BG würde diesen wegen Erbringung von Leistungen "meldepflichtig" machen und die Unfallmeldung beim Unternehmer anfordern.
    Also Unfälle werden auch, unabhängig der 3 Tages-AU, meldepflichtig wenn der UVT, Heilbehandlungen u.ä. übernimmt.

    Einfach nur abwarten.....

    Und welche rechtsverbindliche Wirkung hat die Aussage einer Aufsichtsperson eines gesetzlichen Unfallversicherungsträgers bezüglich staatlicher Arbeitsschutzvorgaben des Gesetzgebers? Richtig, keine! Die einzigen, die hier eine rechtsverbindliche Aussage treffen können und dürfen, sind die Aufsichtsbeamten der zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde.

    schöne Grüße

    ...... und das ist ein weitverbreiteter Irrglaube.
    Natürlich dürfen TAP s gesetzliche Vorschriften kontrollieren und auf deren Einhaltung hinwirken.
    Gleiches gilt natürlich bei UVVen und der Gewerbeaufsicht.

    „Erkläre dem Produktionsleiter dass er sich um seine Arbeit kümmern soll.“
    Weder Sie noch sonst ein Vorgesetzter hat an irgendetwas zu zweifeln.
    Der MA wurde operiert und fertig. Sollte der OP Grund nicht in Kausalität mit dem Unfallereignis stehen, würde die BG die Kosten bei der Krk geltend machen.
    Und auch hier würde weder der Produktionsleiter noch Sie als Sifa informiert werden.

    Im übrigen würde ich mich für derartige „Aufträge“ nicht missbrauchen lassen und würde dies auch unmissverständlich der Person mitteilen. Die Aufforderung die ärztliche Schweigepflicht nicht zu beachten ist schon mehr als grenzwertig.