ja stimmt ... ce und bedienungsanleitung muss dabei sein.. ebenso muss die verbindung formschlüssig sein
informationen findest du in der Bgv d 27 § 26 und in der BGI 545
auszug :
Besondere Bestimmungen für den Einsatz von Flurförderzeugen
mit Arbeitsbühnen
§ 26
Einsatz von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen
(1) Der Unternehmer hat, sofern Versicherte mit der Hubeinrichtung
von Flurförderzeugen zu Arbeiten an hochgelegenen Stellen
auf- oder abwärts fahren sollen, Flurförderzeuge mit
ausreichender Tragfähigkeit und einer Arbeitsbühne zur
Verfügung zu stellen, bei der die Versicherten gegen Absturz
sowie gegen Quetsch- und Schergefahren durch die Hubeinrichtung
geschützt sind. DA
(2) Sollen Versicherte mit der Hubeinrichtung von Flurförderzeugen
zu Arbeiten an Regalen oder in Schmalgängen von Regalanlagen
auf- oder abwärtsfahren, hat der Unternehmer Arbeitsbühnen
nach Absatz 1 bereitzustellen, bei denen die Versicherten außerdem
gegen Quetsch- und Schergefahren zwischen Arbeitsbühne und
Regal geschützt sind. DA
(3) Der Unternehmer darf Flurförderzeuge mit Arbeitsbühne
nur einsetzen, wenn zwischen dem Fahrer und den Personen auf der
Arbeitsbühne eine einwandfreie Verständigungsmöglichkeit
besteht.
(4) Arbeitsbühnen mit Umwehrungen aus Seilen oder Ketten
als Absturzsicherung dürfen nicht verwendet werden.
(5) Der Standplatz auf der Arbeitsbühne darf nicht mit
Hilfsmitteln erhöht werden.
(6) Der Fahrer darf Versicherte mit der Arbeitsbühne erst
auf- oder abwärtsfahren, wenn die Arbeitsbühne sicher
befestigt und die Umwehrung ordnungsgemäß geschlossen
ist. DA
(7) Der Fahrer darf seinen Platz auf dem Flurförderzeug
bei hochgefahrener Arbeitsbühne nicht verlassen.
(8) Der Fahrer darf das Flurförderzeug mit besetzter Arbeitsbühne
nicht verfahren. Dies gilt nicht
1.
für Fahrbewegungen zur Feinpositionierung an der Einsatzstelle,
2.
für das Verfahren mit nicht höher als bodenfrei
angehobener Arbeitsbühne, sofern ein Haltegriff innerhalb
der Kontur der Arbeitsbühne vorhanden ist und die bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit des Flurförderzeuges 16 km/h nicht
überschreitet,
3.
für Regal- und Kommissionierstapler, die in Regalgängen
bestimmungsgemäß mit angehobener Last verfahren werden
dürfen.
(9) Versicherte auf der Arbeitsbühne dürfen sich während
der Hub-, Senk- und Fahrbewegungen nicht über die Arbeitsbühne
hinausbeugen oder über diese hinausgreifen.
(10) Vom Unternehmer für die Verständigung zur Verfügung
gestellte technische Einrichtungen sind im Bedarfsfall zu benutzen.
DA zu § 26 Abs. 1:
Die Tragfähigkeit gilt als ausreichend, wenn
- der Hersteller oder Lieferer das Auf- und Abwärtsfahren mit einer
Arbeitsbühne zu Arbeiten an hochgelegenen Stellen als bestimmungsgemäße
Verwendung vorgesehen hat und die Vorgaben für diese Art der Verwendung mit
den örtlichen Betriebsbedingungen vereinbar sind
oder
- eine ausreichende Standsicherheit unter den örtlichen Betriebsbedingungen
durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist.
Bei Frontgabelstaplern gilt die Tragfähigkeit auch als ausreichend, wenn
- die Bodenfläche der Arbeitsbühne die Abmessungen einer Euro-Palette
(1200 mm x 800 mm) nicht überschreitet, - sich der Standplatz der mitfahrenden Person(en) in Höhe der Gabelzinken
befindet
und
- die Tragfähigkeit des Gabelstaplers bei der Hubhöhe, die
der Höhe der angehobenen Arbeitsbühne entspricht, mindestens das 5fache
des Gewichtes beträgt, das sich aus dem Eigengewicht der Arbeitsbühne,
dem Gewicht der mitfahrenden Person(en) und der Zuladung ergibt.
Die Absturzsicherung gilt als ausreichend, wenn die Arbeitsbühne mit einem
festen Geländer (mit Knie- und Fußleiste) ausgerüstet ist. Diese
Forderung schließt ein, dass sich bewegliche Teile der Absturzsicherung
nicht nach außen schwenken lassen und in der Schutzstellung gegen unbeabsichtigte
Lageveränderung gesichert werden können. Hinsichtlich der Verwendung
von Seilen und Ketten als Absturzsicherung siehe Absatz 4.
Personen auf der Arbeitsbühne sind gegen Quetsch- und Schergefahren durch
die Hubeinrichtung geschützt, wenn an der Rückseite der Arbeitsbühne
ein mindestens 1,8 m hoher durchgriffsicherer Rückenschutz angebracht ist,
so dass die Quetsch- und Scherstellen im Hubmast mit den Fingern nicht erreicht
werden können.
DA zu § 26 Abs. 2:
Den Quetsch- und Schergefahren zwischen Arbeitsbühne und Regal sind Quetsch- und
Schergefahren zwischen Arbeitsbühne und eingelagerten Lasten gleichzusetzen.
Personen auf der Arbeitsbühne sind gegen Quetsch- und Schergefahren gegenüber
den Regalen bzw. eingelagerten Lasten geschützt bei Arbeitsbühnen, die
- für jede mitfahrende Person mit einer Zustimmungsschaltung, z. B. Beidhand-und/oder
Beidfuß-Schaltung, ausgerüstet sind, welche die Person an ihren Platz
bindet, so dass sie in der korrekten Fahrhaltung unter Berücksichtigung ihres
natürlichen Bewegungsspielraumes mit keinem Körperteil in die Quetsch-
und Scherstellen gelangen kann,
oder
- mit einer allseitig geschlossenen, mindestens 1,80 m hohen und durchgriffsicheren
Umzäunung versehen und bei denen bewegliche Teile der Umzäunung durch
eine Steuersperre so gesichert sind, dass Fahr- und Hubbewegungen nur bei geschlossener
Umzäunung möglich sind.
DA zu § 26 Abs. 6:
Durch Formschluss lässt sich in der Regel eine sichere Befestigung erreichen.