Beiträge von sifafettie
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Hallo,
bei uns hat der BA einen Vortrag im Rahmen der ASA gehalten...mit den Infos von dort können die Vorgesetzten an die MA ran.
Gruss
EHS Mann
Das war auch meine Idee, welche ich auch propagieren werde.
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Jo....unsere Rechtsabteilung will von mir da ne Aussage.
Ich habe auch schon gesagt: Frag den BA..........reicht der nicht.Ma sehn, muss da die Tage antanzen..........
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Hallo Gemeinde,
nach §14 GefStoffV sind MA welche mit Gefahrstoffen umgehen, anhand der Betriebsanweisung mündlich vom Arbeitgeber / Vorgesetzten zu
unterweisen.
Dazu gehört auch die allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Diese Beratung soll auf die besonderen Gesundheitsgefährdungen bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen hinweisen. Die Beschäftigten müssen über die Möglichkeit der Teilnahme an arbeitsmedizinischen Angebotsuntersuchungen nach der GefStoffV informiert werden.
Grundsätzlich darf die allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung nach der GefStoffV durch den Arbeitgeber oder von ihm hierzu beauftragten Personen (Vorgesetzte) durchgeführt werden.
Wie setzt ihr das bei Euch um? Kommt der BA zur Unterweisung dazu?
Einer ne Idee?
AMR 3 2 sagt auch folgendes:
Unter „Beteiligung des mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arztes“ ist nicht zwingend zu verstehen, dass er die Beratung durchgängig persönlich vornimmt. Das Beteiligungsgebot kann beispielsweise erfüllt werden durch ärztliche Schulung der Personen, die die Unterweisung durchführen, oder durch Mitwirkung bei der Erstellung geeigneter Unterweisungsmaterialien.
Nach Einführung eines ach so tollen Rechtskatasters, laufen dauern solche Fragen hier auf.Selbst ich als SiFa habe über 300 Pflichten aufs Auge gedrückt bekommen.....hallo!?!?.....Bin ich weisungsbefugt??!! NEIN.
Langsam reichts mir............
Danke.
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Da da Axel nur zustimmen.
Anzahl Mitarbeiter wäre für mich auch zunächstmal der Ansatz. Gerade auch was ASA angeht.Wir haben auch mehrere Niederlassungen / Betriebsstätten und machen die ASA z.B. immer in der Zentrale.
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Willkommen!
Viel Spass und Erfolg.
LG -
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Seh ich wie Mike144!
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Der Vorgesetzte der 3 MA!
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In der Regel geht man von 1t/Palettenstellplatz aus.
Da sollte noch genügend Luft drin sein.
Wer geht davon aus?
Sind am Regal keine Traglastangaben dran?
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Alles gesagt...........
Dann noch: Gewicht. Was kann das Regal bzw. der "Fachboden" halten? Gibt es Angaben?
Leerpalette wiegt je nach Holzbeschaffenheit 25-30kg.....x 12 (?) -
Folgendes steht (seit 2015) auch noch immer drunter. Bitte mal Meinungen, ob das so noch stehen bleiben darf, noch aktuell ist....bin grad auch was wirr im Kopp................
Festlegung der mit der Prüfung beauftragten Person
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass mit der Durchführung der Prüfungen "befähigten Personen" beauftragt werden. Eine Person ist befähigt, wenn sie eine nach Art, Prüfumfang und Prüftiefe der jeweiligen Prüfung und der damit zusammenhängenden Beurteilung der Prüfergebnisse angemessene Qualifikation entsprechend den "Befähigungsgraden" 1,2 oder 3 aufweist. Die Befähigungsgrade müssen arbeitsmittelspezifisch den folgenden Anforderungen genügen:
Prüfung durch Unterwiesene (Befähigungsgrad 1):
Die befähigte Person muss soweit mit der Prüfung vertraut sein, dass die übertragene Prüfaufgabe durchgeführt und beurteilt werden kann. Dieser Befähigungsgrad entspricht der einer unterwiesenen Person. Im Regelfall kann dies der Benutzer des Arbeitsmittels sein.
Prüfung durch befähigte Person (Befähigungsgrad 2):
Die befähigte Person muss aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des zu prüfenden Arbeitsmittels haben und mit den einschlägigen Vorschriften soweit vertraut sein, dass sie den arbeitssicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann. Dieser Befähigungsgrad entspricht dem eines Sachkundigen.
Prüfung durch zugelassen Überwachungsstelle (Befähigungsgrad 3):
Die befähigte Person muss aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des zu prüfenden Arbeitsmittels haben und mit den einschlägigen Vorschriften vertraut sein. Sie muss regelmäßig Arbeitsmittel entsprechende Bauart und Bestimmung prüfen und gutachterlich beurteilen und in der Lage sein, deren Prüfart, Prüfumfang, Prüftiefe und Prüffristen festzulegen. Sie muss in der Lage sein, jederzeit den Stand der Technik in ihrem Prüfgebiet zu ermitteln. Dieser Befähigungsgrad entspricht dem eines Sachverständigen.
Die für die Befähigungsgrade 2 und 3 geforderte „Fachliche Ausbildung und Erfahrung“ bedeutet, dass die befähigte Person
- durch eine berufsbildende Qualifikation oder eine Fortbildung sowie
- durch das Anwenden dieses Wissens in der betrieblichen Praxis
die für die Prüfung nötigen Voraussetzungen beherrscht.
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Ich fasse die Arbeitsmittel auch wenn möglich, sinnvoll zusammen. (Handwerkszeuge, elektr. betriebene Handwerkszeuge etc.)
Prüfung schreibe ich: "Prüfung durch befähigte Personen gemäß gültiger BetrSichV und den z.Z. gültigen technischen Regeln. Der Vorgesetzte hat sich von der entsprechenden Qualifikation der mit der Prüfung durchführenden Person zu überzeugen."Fertig.
Viele denken, ich beauftrage ne Fachfirma und dann ist gut. Heisst aber noch lange nicht, dass der Hansel der da kommt auch befähigt ist.
Heisst ja nicht befähigte Firma, sondern eben befähigte Person.Manchmal denke ich, irgendwann ist auch mal gut.......................
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Ich habe nichts von Haftung geschriegen/gemeint. Ich meinte nur, dass wenn es zu einem Unfall kommt der Sigeko neben dem Bauherren/Träger einer der ersten Ansprechpartner für die Ermittlungsbehörden ist.
Natürlich werden die dann die Verträge etc. prüfen und die Haftungskriterien. ABER: Man hat dann als Sigeko erstmal den Stress an der Backe und muss sich erklären.
Ok..verstanden und hast Recht mit.
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......... Ein Sigeko steht in erster Front, wenn es zu einem Unfall kommt.
Mike
Nö. Kommt immer auf die Beauftragung an. Wenn, wie ich z.B. die Beauftragung habe, lediglich alle 2 Wochen die Baustelle zu begehen, wirds schon schwierig mir da ein Verschulden anzuhängen, wenn innerhalb der Begehungstermine etwas passiert. ("Verfahren" läuft ja noch- Streitverkündung)
Solche Aufräge würde ich gar nicht mehr annehmen / abwickeln War ja leider abhängig beschäftigt.Dazu kam noch die Beauftragung erst in der Ausführungsphase, fehlender Bauzeitenplan, deshalb kein vernünftiger SiGe Plan möglich etc.
Bevor ich die SiGeko Projekte übernommen haben, hat mein Vorgänger SiGeko sogar die Vorankündigungen UNTERSCHRIEBEN!
Das muss ma sich mal vorstellen.Ich möchte kein SiGeKo mehr machen...........
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