Auch bei Schulen ist es nicht anders am Beispiel von Berlin :
§ 52 Rauchwarnmelder nicht für den Einsatz in Sonderbauten vorsehen
Rauchwarnmelder (RWM) nach der europäisch harmonisierten Bauproduktnorm DIN EN 14604 sind für den Einsatz in Wohnungen und Wohnhäusern konzipiert. Sie sind gemäß der Anwendungsnorm DIN 14676 innerhalb der Wohneinheit in Wohnräumen, Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren, die als Fluchtwege dienen, einzusetzen. Sie können aber auch in Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung (z. B.in Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oderBehinderung) eingesetzt werden. Eine wohnungsähnliche Nutzung liegt auch bei Beherbergungsstättenmit weniger als 12 Gästebetten vor.
Die Schutzfunktion eines RWMs besteht ausschließlich darin, entstehenden Brandrauch in einem Raum zu erkennen. Zusätzlich aber soll der RWM mittels einer eingebauten Warneinrichtung (akustischer Signalgeber) die in demselben Raum anwesenden Personen so frühzeitig vor Brandrauch und Bränden warnen, dass diese dem Gefahrenereignis angepasst reagieren können. Durch den Einsatz von RWM sollen Wahrnehmungsgrenzen der menschlichen Physiologie überbrückt werden, weil der Mensch im Schlaf keinen Brandrauch und Brandgase wahrnehmen kann. Der Schutzbereich des RWM ist eng gefasst, nämlich beschränkt auf den Installationsraum bzw. den Bereich, den er unmittelbar überwacht.
In der DIN EN 14604 gibt es keine Anforderung und somit keinen Nachweis der "Betriebszuverlässigkeit einer Vernetzung". Daraus folgt, dass die dauerhafte Betriebssicherheit der Vernetzung, funk- oder drahtgebunden, nicht nachgewiesen werden kann. Folgerichtig bescheinigt die CE-Kennzeichnung der RWM nicht die Dauerhaftigkeit und Betriebszuverlässigkeit der Vernetzung.
Demnach sind RWM nicht geeignet in folgenden Sonderbauten installiert zu werden: ·Büro- und Verwaltungsgebäude mit Räumen von mehr als 400 qm Grundfläche, Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Krankenhäuser, Heime, Pflegeheime und Hospize, Kindertagesstätten, Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen. Dies gilt auch für RWM mit Funk-Vernetzung, die gemäß VdS 3515 geprüft worden sind.